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   OLG Frankfurt, 22.04.2010 - 16 U 84/09   

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https://dejure.org/2010,28694
OLG Frankfurt, 22.04.2010 - 16 U 84/09 (https://dejure.org/2010,28694)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.04.2010 - 16 U 84/09 (https://dejure.org/2010,28694)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. April 2010 - 16 U 84/09 (https://dejure.org/2010,28694)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 7 Abs 1c EGV 261/2004, 21 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pauschalierter Ausgleichsanspruch gegenüber einer US-amerikanischen Fluggesellschaft wegen Nichtbeförderung aufgrund eines technischen Defektes in Abgrenzung zum Fall der Nichtbeförderung wegen Überbuchung; Annulierung eines gebuchten (Weitverkehrs-) Fluges von ...

  • reise-recht-wiki.de

    Defekte Treibstoffleitung kein außergewöhnlicher Umstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2010 - 16 U 84/09
    In diesem Sinne habe nun auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2009 (C-204/08) entschieden.

    23 Nach der Rechtsprechung des EuGH (9. Juli 2009 - C 204/08 = NJW 2009, 2801) und des BGH (10. Dezember 2009 - X a ZR 61/09 - juris) bestehen Ansprüche auf eine pauschale und einheitliche Ausgleichszahlung wegen der Annulierung eines Fluges unabhängig von einem individuellen Schadensersatzanspruch; für solche Ausgleichszahlungen und für Schadensersatzansprüche im Sinne des Montrealer Übereinkommens bestehen unterschiedliche Regelungsrahmen.

    Die Verordnung ergänzt zwar die Schutzvorschriften des Montrealer Übereinkommens, beide Regelungswerke bilden aber kein einheitliches Luftverkehrsrecht, sondern bestehen mit unterschiedlich geregelten Ansprüchen nebeneinander: Art. 19 ff. MÜ regeln die individualisierte Wiedergutmachung unabhängig von der standardisierten Wiedergutmachung nach der Verordnung (EuGH - 22. Dezember 2008 - C-549/07 = RRa 2009, 35; 9. Juli 2009 - C 204/08 = NJW 2009, 2801; BGH a.a.O.).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2010 - 16 U 84/09
    Die Verordnung ergänzt zwar die Schutzvorschriften des Montrealer Übereinkommens, beide Regelungswerke bilden aber kein einheitliches Luftverkehrsrecht, sondern bestehen mit unterschiedlich geregelten Ansprüchen nebeneinander: Art. 19 ff. MÜ regeln die individualisierte Wiedergutmachung unabhängig von der standardisierten Wiedergutmachung nach der Verordnung (EuGH - 22. Dezember 2008 - C-549/07 = RRa 2009, 35; 9. Juli 2009 - C 204/08 = NJW 2009, 2801; BGH a.a.O.).

    Unerwartete Flugsicherheitsmängel, wie sie im Streitfall vorgelegen haben und in Erwägungsgrund 14 der Verordnung erwähnt werden, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist ( EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, RRa 2009, 35 = NJW 2009, 347 - Wallentin-Hermann/Alitalia Tz. 23).

  • BGH, 10.12.2009 - Xa ZR 61/09

    Anwendung der Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2010 - 16 U 84/09
    23 Nach der Rechtsprechung des EuGH (9. Juli 2009 - C 204/08 = NJW 2009, 2801) und des BGH (10. Dezember 2009 - X a ZR 61/09 - juris) bestehen Ansprüche auf eine pauschale und einheitliche Ausgleichszahlung wegen der Annulierung eines Fluges unabhängig von einem individuellen Schadensersatzanspruch; für solche Ausgleichszahlungen und für Schadensersatzansprüche im Sinne des Montrealer Übereinkommens bestehen unterschiedliche Regelungsrahmen.

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der VO jedoch "generell nicht als Schadensersatzanspruch im Sinne der Art. 19, 29 MÜ anzusehen" (10. Dezember 2009 - X a ZR 61/09 - juris), weil beide Regelungswerke mit unterschiedlich geregelten Ansprüchen nebeneinanderstehen.

  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2010 - 16 U 84/09
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (11. Dezember 2009 - X a ZR 76/07 = RRa 2010, 34) ergibt sich daraus, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat.
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