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OLG Frankfurt, 22.04.2014 - 20 VA 2/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 299 Abs 2 ZPO
Zuständigkeit für Akteneinsicht nach § 299 II ZPO - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuständigkeit für Akteneinsicht nach § 299 II ZPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 299 Abs. 2
Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch nach Abschluss eines Zivilverfahrens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Celle, 28.08.2013 - 2 VAs 10/13
Anfechtung der Ablehnung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2014 - 20 VA 2/14
Die Kostenentscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG richtet sich dabei nicht nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sondern bezüglich der außergerichtlichen Kosten nach § 30 EGGVG sowie bezüglich der Gerichtskosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2013, Az. 2 VAs 10/13, zitiert nach juris Rn. 7). - OLG Frankfurt, 29.06.1993 - 17 U 19/92
Schadensersatz wegen Missbrauchs eines Vollstreckungsbescheides
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2014 - 20 VA 2/14
Die Antragstellerin begehrte mit Ihrem Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG, den Präsidenten des Oberlandesgericht unter Aufhebung der abschlägigen Entscheidung vom 13.02.2014 (Bl. 87 d. A.) zur Gestattung der Einsichtnahme in das Berufungsurteil in dem Zivilprozess mit dem Aktenzeichen 17 U 19/92 bzw. zur Erteilung einer nicht anonymisierten Abschrift dieses Urteils zu verpflichten.
- OLG Frankfurt, 21.06.2016 - 20 VA 20/15
Zum rechtlichen Interesse für die Akteneinsicht nach § 299 II ZPO
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem weiteren Beteiligten angeführten Senatsbeschluss vom 22.04.2014 (Az. 20 VA 2/14; zitiert nach juris). - OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15
Anforderungen an Erteilung einer anonymisierten Urteilsabschrift nach § 299 II …
Formelle Fehler des Bescheids sind nicht erkennbar, insbesondere war der Präsident des Landgerichts nach Rücklauf der Akten aus der Berufungsinstanz als Vorstand des erstinstanzlichen Gerichts als aktenführende Stelle (vgl. Senat, Beschluss vom 22.04.2014, Az. 20 VA 2/14, zitiert nach juris Rn. 8) zunächst zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO berufen, so dass er jedenfalls auch über das hilfsweise gestellte Gesuch auf Erteilung einer anonymisierten Abschrift einer in den Akten befindlichen Entscheidung, welche in ihrer Wirkung der Einsichtnahme in einen Teil der Akten gleichkommt, zulässigerweise befinden konnte, auch wenn es sich um eine Entscheidung des Berufungsgerichts handelt. - OLG Braunschweig, 26.11.2014 - 2 VA 3/14
Akteneinsicht im Zivilverfahren: Rechtliches Interesse an Akteneinsicht in …
33 Hinsichtlich der Akte des Verfahrens X O 2433/12 ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGVG unbegründet, weil der Antragsgegner schon deshalb nicht zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht verpflichtet werden kann, weil das Verfahren zwischenzeitlich als Kartellsache an das Landgericht H verwiesen worden ist und die Akte daher nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners geführt wird (zur Zuständigkeit für die Gewährung der Akteneinsicht vgl. auch OLG Frankfurt Beschluss vom 22.4.2014 20 VA 2/14 zitiert nach Juris).