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   OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 26 Sch 12/20   

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OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 26 Sch 12/20 (https://dejure.org/2021,44292)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.04.2021 - 26 Sch 12/20 (https://dejure.org/2021,44292)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. April 2021 - 26 Sch 12/20 (https://dejure.org/2021,44292)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 91 GWB, § 1062 ZPO
    Keine analoge Anwendung von § 91 GWB auf die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelte erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 91 GWB ; § 1062 ZPO
    Keine analoge Anwendung von § 91 GWB auf die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelte erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG

  • rechtsportal.de

    GWB § 95 ; GWB § 1062 Abs. 1 Nr. 4
    Funktionelle Zuständigkeit des Kartellsenats des Oberlandesgerichts für Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung eines Schiedsspruchs; Zulässigkeit der Überprüfung eines Schiedsspruchs in kartellrechtlicher Hinsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 14.03.2019 - 26 Sch 10/18

    Antrag auf Vollstreckbarerklärung - Abgrenzung von Zuständigkeiten nach GWB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 26 Sch 12/20
    Die Antragsgegnerin tritt einer Übertragung des Verfahrens an den Kartellsenat unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 14.03.2019 zu 26 Sch 10/18 entgegen.

    Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 14.03.2019 ( 26 Sch 10/18 , Rn. 83 ff., zit. nach juris) näher begründeten und auch im Folgenden zugrunde gelegten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.06.2020, 26 Sch 1/20 , Rn. 68 , zit. nach juris) Rechtsauffassung fest, nach der die Vorschrift des § 91 S. 2 GWB ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach auf Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht anwendbar ist und auf derartige Streitigkeiten auch nicht analog angewendet werden kann.

    Der Senat hält auch daran fest, dass eine analoge Anwendung des § 91 GWB auf die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelte erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht in Betracht kommt und nimmt insoweit auf die seinem Beschluss vom 14.03.2019 ( 26 Sch 10/18 , Rn. 83 ff.) dargestellte Würdigung Bezug, die sich gleichermaßen auf Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren bezieht.

    Die Zugehörigkeit der zwingenden Vorschriften des europäischen und deutschen Kartellrechts zum ordre public (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 01.06.1999, C-126/97, "Eco-Swiss"; Voit, in: Musielak/Voit, 17. Aufl., § 1059 Rn. 31; Bien, ZZP 2019, S. 93, 98 ff.; Wilske/Markert, Beck-OK ZPO, 39. Edition, § 1059 Rn. 62; Münch, MüKo ZPO, 5. Aufl., § 1059 Rn. 47; Karsten Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 87 Rn. 75) rechtfertigt nach diesen Maßstäben weder eine uneingeschränkte kartellrechtliche Überprüfung des Schiedsspruchs noch eine - ohnehin kaum näher abgrenzbare - summarische Prüfung der Kartellrechtswidrigkeit oder eine kartellrechtliche Plausibilitätskontrolle (vgl. zu den verschiedenen Auffassungen: OLG Frankfurt, 26 Sch 10/18 , Rn. 122 ff.; Bien, ZZP 2019, S. 93, 118 ff., jeweils m.w.N.).

  • BGH, 23.06.2020 - KVR 69/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 26 Sch 12/20
    Das Schiedsgericht hat seiner Argumentation insbesondere - wie die Antragstellerin selbst nicht verkennt - einen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt zugrunde gelegt, indem es der Missbrauchskontrolle als Maßstab eine umfassende Würdigung und Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zugrunde gelegt hat (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 23.06.2020, KVR 69/19, Rn. 98 m.w.N., zit. nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2018 - U (Kart) 20/17

    Bindung der Verweisung einer Nichtkartellsache an das Kartellgericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 26 Sch 12/20
    Der von der Antragstellerin ohne nähere Spezifizierung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gerichtete Aufhebungsantrag ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu verweisen oder abzugeben (vgl. dazu einerseits Karsten Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 91 GWB Rn. 18: "formlose gerichtsinterne Abgabe an den Kartellsenat"; andererseits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2018, VI-U (Kart) 20/17, Rn. 36 f., zit. nach juris: bindender Verweisungsbeschluss entsprechend § 281 ZPO).
  • BGH, 10.03.2016 - I ZB 99/14

    Schiedsgerichtliches Verfahren: Aufhebung des Schiedsspruchs bei Besetzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 26 Sch 12/20
    Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. zum Ganzen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2020, 26 Sch 14/18 , Rn. 207 ; BGH, Beschluss vom 11.10.2018, I ZB 9/18, Rn. 5; Beschluss vom 10.03.2016, I ZB 99/14, Rn. 29, jeweils zit. nach juris).
  • EuGH, 01.06.1999 - C-126/97

    Eco Swiss

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 26 Sch 12/20
    Die Zugehörigkeit der zwingenden Vorschriften des europäischen und deutschen Kartellrechts zum ordre public (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 01.06.1999, C-126/97, "Eco-Swiss"; Voit, in: Musielak/Voit, 17. Aufl., § 1059 Rn. 31; Bien, ZZP 2019, S. 93, 98 ff.; Wilske/Markert, Beck-OK ZPO, 39. Edition, § 1059 Rn. 62; Münch, MüKo ZPO, 5. Aufl., § 1059 Rn. 47; Karsten Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 87 Rn. 75) rechtfertigt nach diesen Maßstäben weder eine uneingeschränkte kartellrechtliche Überprüfung des Schiedsspruchs noch eine - ohnehin kaum näher abgrenzbare - summarische Prüfung der Kartellrechtswidrigkeit oder eine kartellrechtliche Plausibilitätskontrolle (vgl. zu den verschiedenen Auffassungen: OLG Frankfurt, 26 Sch 10/18 , Rn. 122 ff.; Bien, ZZP 2019, S. 93, 118 ff., jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 16.01.2020 - 26 Sch 14/18

    Schiedsgericht: Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen durch Verletzung rechtlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 26 Sch 12/20
    Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. zum Ganzen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2020, 26 Sch 14/18 , Rn. 207 ; BGH, Beschluss vom 11.10.2018, I ZB 9/18, Rn. 5; Beschluss vom 10.03.2016, I ZB 99/14, Rn. 29, jeweils zit. nach juris).
  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 26 Sch 1/20

    Verein haftet für Pyrotechnik

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 26 Sch 12/20
    Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 14.03.2019 ( 26 Sch 10/18 , Rn. 83 ff., zit. nach juris) näher begründeten und auch im Folgenden zugrunde gelegten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.06.2020, 26 Sch 1/20 , Rn. 68 , zit. nach juris) Rechtsauffassung fest, nach der die Vorschrift des § 91 S. 2 GWB ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach auf Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht anwendbar ist und auf derartige Streitigkeiten auch nicht analog angewendet werden kann.
  • BGH, 11.10.2018 - I ZB 9/18

    Darstellen der Verkennung der Grenzen der Rechtskraft als Verstoß des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 26 Sch 12/20
    Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. zum Ganzen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2020, 26 Sch 14/18 , Rn. 207 ; BGH, Beschluss vom 11.10.2018, I ZB 9/18, Rn. 5; Beschluss vom 10.03.2016, I ZB 99/14, Rn. 29, jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 27.09.2022 - KZB 75/21

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Uneingeschränkte Kontrolle durch das ordentliche

    Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. April 2021 - 26 Sch 12/20, juris).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2022 - 26 Sch 2/21

    Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs über Unwirksamkeit einer außerordentlichen

    Die ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit des Kartellsenats gemäß § 91 S. 2 GWB i.V.m. § 95 GWB bezieht sich nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.04.2021, 26 Sch 12/20 , Rn. 65 ff. m.w.N., zit. nach juris) nicht auf Verfahren, die die Aufhebung eines Schiedsspruchs betreffen.

    Das Aufhebungsverfahren bildet weder eine dem Berufungsverfahren entsprechende zweite Tatsacheninstanz, in der zu kartellrechtlichen Fragen neue Tatsachenfeststellungen getroffen werden können, noch erfolgt in materiell-rechtlicher Hinsicht eine umfassende eigene kartellrechtliche Prüfung durch das staatliche Gericht (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 22.04.2021, 26 Sch 12/20 , Rn. 73 ff., insbes. Rn. 77, 79, zit. nach juris).

    Ein Schiedsspruch ist danach im Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO keiner ins Einzelne gehenden kartellrechtlichen Würdigung zu unterziehen, sondern unter Berücksichtigung des von den Parteien im Schiedsverfahren gehaltenen Sachvortrages und der Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts nur darauf zu überprüfen, ob seine Rechtsfolgen zu einem Ergebnis führen, das mit kartellrechtlichen Grundsätzen offensichtlich unvereinbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22.04.2021, 26 Sch 12/20 , Rn. 97 ).

  • OLG Frankfurt, 25.07.2023 - 11 U 71/22

    Anspruch des bisherigen Vertragspartners auf Beteiligung an der Neuvergabe;

    Der Antrag der hiesigen Klägerin an das Oberlandesgericht auf Aufhebung des Schiedspruchs ist zunächst erfolglos gewesen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.04.2021, 26 Sch 12/20, Bl. 336 ff. d.A.), hatte aber während des hiesigen Berufungsverfahrens im Zuge der dortigen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof teilweise Erfolg.

    Die Akten OLG Frankfurt am Main, 26 Sch 12/20, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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