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   OLG Frankfurt, 22.05.2006 - 20 W 542/05   

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https://dejure.org/2006,6823
OLG Frankfurt, 22.05.2006 - 20 W 542/05 (https://dejure.org/2006,6823)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.05.2006 - 20 W 542/05 (https://dejure.org/2006,6823)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Mai 2006 - 20 W 542/05 (https://dejure.org/2006,6823)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 21 BGB, § 22 BGB
    Vereinsrecht: Erwerb einer notfalls zu vermietenden Hausmeisterwohnung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Treuhänder als wirtschaftliche Betätigung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    (Vereinsrecht: Erwerb einer notfalls zu vermietenden Hausmeisterwohnung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Treuhänder als wirtschaftliche Betätigung)

  • Judicialis

    BGB § 21; ; BGB § 22

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 21 § 22
    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Vereins, der als Treuhänder für eine Wohnungseigentümergemeinschaft Verwaltungsaufgaben übernimmt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verein als Treuhänder einer WEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vereinsrecht - Treuhänderische Tätigkeit für WEG ist kein ideeller Zweck

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch eines als Treuhänder für eine Wohnungseigentümergemeinschaft auftretenden Vereins auf Eintragung ins Vereinsregister; Definition eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aus § 21 BGB; Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein nach der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1698
  • NZM 2006, 825
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 08.04.1998 - 3Z BR 302/97

    Abgrenzung des nichtwirtschaftlichen Vereins vom wirtschaftlichen Verein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2006 - 20 W 542/05
    2 Z 116/84|OLG Hamm; 12.07.1985; 15 W 280/83">Rpfleger 1985, 495 und 1998, 345; OLG Hamm FGPrax 2003, 184; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 21 Rn. 3; Reichert, a. a. O., Rn. 116 ff., Stöber, a.a.O., Rn. 49 ff.).

    Von einem wirtschaftlichen Verein ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Merkmale eines der drei hierfür entwickelten Grundtypen erfüllt sind, indem der Verein entweder an einem äußeren Markt unternehmerisch planmäßig und dauerhaft sowie entgeltlich als Anbieter auftritt, oder eine derartige Tätigkeit gegenüber seinen Mitgliedern im Sinne eines inneren Marktes entfaltet oder den Zweck einer genossenschaftlichen Kooperation verfolgt (vgl. insb. K. Schmidt Rpfleger 1988, 45 sowie Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 2 a, BayObLG Rpfleger 1998, 345).

  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2006 - 20 W 542/05
    Diese Vorschriften gehen auf die Vorstellung des Gesetzgebers zurück, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Gestaltungsformen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, um die Anwendung der in erster Linie dem Gläubigerschutz, aber auch den Vermögensinteressen der Beteiligten dienenden zwingenden dortigen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete und dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung handelt (vgl. BGHZ 85, 84; OLG Schleswig NJW-RR 2001, 1478; BayObLG und OLG Hamm jeweils a.a.O.).
  • OLG Celle, 26.08.1991 - 20 W 12/91

    Vereinsrecht; Fremdenverkehrsverein als wirtschaftlicher Verein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2006 - 20 W 542/05
    Dabei ist die unternehmerische Tätigkeit des Vereins, die zur Einordnung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb führt, in dessen planmäßiger Betätigung als Anbieter von Wirtschaftsgütern im weiteren Sinne gegen Entgelt zu sehen, ohne dass es hierfür auf eine Gewinnerzielung durch den Verein selbst ankommt (vgl. OLG Celle Rpfleger 1992, 66; BayObLG …
  • OLG Schleswig, 04.01.2001 - 2 W 130/00

    Nicht wirtschaftlicher Verein - "Verein Kieler Hafenfest"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2006 - 20 W 542/05
    Diese Vorschriften gehen auf die Vorstellung des Gesetzgebers zurück, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Gestaltungsformen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, um die Anwendung der in erster Linie dem Gläubigerschutz, aber auch den Vermögensinteressen der Beteiligten dienenden zwingenden dortigen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete und dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung handelt (vgl. BGHZ 85, 84; OLG Schleswig NJW-RR 2001, 1478; BayObLG und OLG Hamm jeweils a.a.O.).
  • OLG Hamm, 18.02.2003 - 15 W 427/02

    wirtschaftlicher Verein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2006 - 20 W 542/05
    2 Z 116/84|OLG Hamm; 12.07.1985; 15 W 280/83">Rpfleger 1985, 495 und 1998, 345; OLG Hamm FGPrax 2003, 184; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 21 Rn. 3; Reichert, a. a. O., Rn. 116 ff., Stöber, a.a.O., Rn. 49 ff.).
  • OLG Hamm, 21.06.1994 - 15 W 16/94

    Funktionsträger als "geborene" Mitglieder eines kirchlichen Vereins

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2006 - 20 W 542/05
    Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, welcher als Vorverein im Anmeldungsverfahren als beteiligtenfähig anzusehen ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995, 119; Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl., Rn. 206; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rn. 1066 jeweils m. w. N.), ist nach §§ 160 a Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und erweist sich auch als zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde.
  • OLG Frankfurt, 28.10.2010 - 20 W 254/10

    Vereinsregisterlöschung: Wegfall der Gemeinnützigkeit bei Betrieb einer

    Der Senat geht zunächst davon aus, dass es sich bei dem neuen Teilbereich des Betriebs der Kletterhalle um eine Tätigkeit handelt, die einer der drei Fallgruppen wirtschaftlicher Vereine im Sinne des § 22 BGB zuzuordnen ist (vgl. zu dieser typologischen Einordnung anhand von Fallgruppen: Grundlegend Karsten Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff, 343 ff; so unter anderem auch Hadding, in Soergel, BGB, Stand Frühjahr 2000, §§ 21, 22, Rn.24 ff; Reuter in MüKo-BGB, 5.Auflage, 2006, §§ 21, 22, Rn 6 ff, ebenso der erkennende Senat mit Beschluss vom 22.05.2006, Az. 20 W 542/05, in NJW-RR 2006, 1698).

    Die Hauptbetätigung des Vereins muss nach wie vor die ideelle Tätigkeit sein, was dann nicht der Fall ist, wenn die wirtschaftliche Betätigung faktisch den einzigen Zweck des Vereins darstellt (so der Senat in seinem Beschluss vom 22.05.2006, aaO).

  • LG Lübeck, 29.07.2008 - 7 T 297/08
    Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des & 21 BGB ist das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen, vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 765, OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1698.

    Auf eine Gewinnerzielungsabsicht beim Verein kommt es insoweit nicht an, vgl. OLG Hamm NJW-RR 2003, 898; OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1698; Palandt-Heinrichs/Ellenberger § 21 Rn. 2. Vor diesem Hintergrund ist es für die Einordnung als Idealverein oder wirtschaftlicher Verein irrelevant, wenn der Beteiligte zu 1. betont, dass er ausschließlich auf Kostendeckungsbasis arbeite.

    Von einem wirtschaftlichen Verein ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Merkmale eines der drei hierfür entwickelten Grundtypen erfüllt sind, indem der Verein entweder an einem äußeren Markt unternehmerisch planmäßig und dauerhaft sowie entgeltlich als Anbieter auftritt oder eine derartige Tätigkeit gegenüber seinen Mitgliedern im Sinne eines inneren Markts entfaltet oder den Zweck einer genossenschaftlichen Kooperation.verfolgt (vgl. K. Schmidt, Rpfleger 1988, 45, 46; BayObLG, NJW-RR 1999, 765; OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1698).

    NJW-RR 2001, 1478; BayObLG, NJW-RR 1999, 765; OLG Hamm, NJW-RR 2003, 898; OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1698).

  • OLG Schleswig, 18.04.2012 - 2 W 28/12

    Vereinsregisterverfahren: Unbehebbares Eintragungshindernis als Gegenstand einer

    Nicht maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Wirtschaftsvereinen und Idealvereinen ist jedenfalls, ob der Verein eine Gewinnerzielungsabsicht hat (Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; Rpfleger 2010, S. 669 f.; BayObLGZ 1985, S. 283 ff.; 1989, S. 124 ff.; OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, S. 1698 f.; K. Schmidt, a. a. O., S. 46 f.).

    Ebenso ist die Rechtsprechung bisher auch schon in ähnlichen Fällen davon ausgegangen, dass Vereine, die Immobilien erwerben und vermieten wollen, nicht in das Vereinsregister eingetragen werden können (BayObLGZ 1985, S. 283 ff. - Vermietung von Wohnungen; BayObLGZ 1989, S. 124 ff. - Vergabe so genannter Ferienwohnrechte; OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, S. 1698 f. - Vermietung einer Hausmeisterwohnung).

  • OLG Schleswig, 18.09.2012 - 2 W 152/11

    Vereinsregisterverfahren: Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Vereins zum

    Nicht maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Wirtschaftsvereinen und Idealvereinen ist jedenfalls, ob der Verein eine Gewinnerzielungsabsicht hat (Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; Rpfleger 2010, S. 669 f.; BayObLGZ 1985, S. 283 ff.; 1989, S. 124 ff.; OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, S. 1698 f.; K. Schmidt, a. a. O., S. 46 f.).
  • OLG Frankfurt, 21.03.2017 - 20 W 350/15

    Abgrenzung wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Verein

    Der Senat hat sich bereits in seinem Beschluss vom 22.05.2006 (Az. 20 W 542/05, zitiert nach juris) unter Bestätigung mit Beschluss vom 28.10.2010 (Az. 20 W 254/10, zitiert nach juris) der auch heute noch in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auffassung angeschlossen, wonach unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 21 BGB das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig, aber nicht notwendig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen ist, wobei es - auch wenn sich die zur Einordnung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb führende unternehmerische Tätigkeit des Vereins in dessen planmäßiger Betätigung als Anbieter von Wirtschaftsgütern im weiteren Sinne gegen Entgelt darstellt - auf eine Gewinnerzielungsabsicht durch den Verein selbst nicht ankommt.
  • OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 7 W 124/13

    Vereinsregistersache: Amtslöschung eines wirtschaftlichen Vereins

    Die mangelnde Gewinnerzielung (-sabsicht) des Beteiligten steht der Bewertung seiner Tätigkeit als wirtschaftliche nicht entgegen (OLG Hamm NJW-RR 2003, 398; OLG Fankfurt/Main NJW-RR 2006, 1698).
  • OLG Karlsruhe, 30.08.2011 - 14 Wx 51/11

    Wirtschaftlicher Verein: Fortführung eines der Öffentlichkeit gegen Entgelt

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verein selbst die Absicht der Gewinnerzielung hat oder ob nur die Mitglieder letztlich ihre wirtschaftlichen Interessen durch den Verein verfolgen (OLG Schleswig MDR 2010, 1408; OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1698).
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