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   OLG Frankfurt, 22.07.2016 - 4 WF 153/16   

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https://dejure.org/2016,39299
OLG Frankfurt, 22.07.2016 - 4 WF 153/16 (https://dejure.org/2016,39299)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.07.2016 - 4 WF 153/16 (https://dejure.org/2016,39299)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Juli 2016 - 4 WF 153/16 (https://dejure.org/2016,39299)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 51 Abs. 1 FamFG, § 76 Abs. 1 FamFG, § 167 FamFG, § 331 FamFG, § 114 ZPO
    Verfahrenskostenhilfe für Unterbringung von Minderjährigem

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrenskostenhilfe für Unterbringung von Minderjährigem

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 51 Abs. 1, 76 Abs. 1, 167, 331; ZPO 114
    Anwaltsbeiordnung, auswärtig ansässiger Rechtsanwalt, stillschweigendes Einverständnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen im Wege einstweiliger Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 44
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 20.05.2015 - 4 UF 122/15

    Notwendigkeit eines Antrags für Unterbringungsverfahren im Rahmen einstweiliger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.07.2016 - 4 WF 153/16
    Denn ein solches Genehmigungsverfahren ist ein Antrags-, kein Amtsverfahren (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 20.05.2015, 4 UF 122/15).

    Der Senat hat aber bereits entschieden (FamRZ 2015, 2070-2071), dass Unterbringungsverfahren nach § 1631b BGB - wegen § 51 I 1 FamFG auch diesbezügliche einstweilige Anordnungsverfahren - dennoch Antragsverfahren sind, weil sie - wie für Amtsverfahren üblich - nicht im öffentlichen Fürsorgeinteresse, sondern im Interesse des/der Sorgeberechtigten geführt werden, weil durch eine gerichtliche Entscheidung selbst keine Unterbringung des Kindes herbeigeführt werden könnte, sondern nur eine Genehmigung der Entscheidung des/der Sorgeberechtigten ausgesprochen werden kann, also eine solche Entscheidung positiv vorliegen muss.

    Hieran hält der Senat eingedenk der überwiegenden Zustimmung in der Literatur (vergl. B. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1631b BGB, Rz. 26.1; Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 34 SGB VIII, Rz. 30.1; a.A. Vogel, FamRB 2015, 291-293) fest.

    Die Antragstellerin wird den Ausgang des betriebenen Hauptsachverfahrens, das ja den Regelfall des gerichtlichen Vorgehens darstellen soll (eine gegenteilige Handhabung sähe der Senat sehr kritisch, vergl. Beschluss vom 20.05.2015, 4 UF 122/15, www.hefam.de, FamRZ 2015, 2070f.), abzuwarten haben.

  • OLG Frankfurt, 18.02.2011 - 4 WF 5/11

    Verfahrenskostenhilfe in Kindschaftsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.07.2016 - 4 WF 153/16
    Zwar nennt § 1631b BGB selbst ein solches Antragserfordernis nicht ausdrücklich, so dass entsprechend des Grundsatzes der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass alle Verfahren, für die kein Antragserfordernis im Gesetz postuliert ist, Amtsverfahren sind, von einem Amtsverfahren auszugehen wäre, dem sich ein Mussbeteiligter im Sinne von § 7 II FamFG nicht entziehen könnte, so dass es auch nicht auf die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung maßgeblich ankäme (vergl. Senatsbeschluss vom 18.02.2011, 4 WF 5/11, www.hefam.de).
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