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   OLG Frankfurt, 22.08.2011 - 3 Ws 761 - 762/11, 3 Ws 761/11, 3 Ws 762/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,7217
OLG Frankfurt, 22.08.2011 - 3 Ws 761 - 762/11, 3 Ws 761/11, 3 Ws 762/11 (https://dejure.org/2011,7217)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.08.2011 - 3 Ws 761 - 762/11, 3 Ws 761/11, 3 Ws 762/11 (https://dejure.org/2011,7217)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. August 2011 - 3 Ws 761 - 762/11, 3 Ws 761/11, 3 Ws 762/11 (https://dejure.org/2011,7217)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 5 Abs 1 MRK, Art 7 Abs 1 MRK
    Fortdauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 III StGB in Altfällen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortdauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 III StGB in Altfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altfall; Fortdauer; nachträgliche Sicherungsverwahrung - Fortdauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 III StGB in Altfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 154
  • NStZ-RR 2011, 334 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2011 - 3 Ws 761/11
    Sie vertrat die Auffassung, nach Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. müsse (lediglich) die Gefahr schwerer Gewalttaten bestehen, die aus konkreten Umständen in der Person des Verurteilten und seinem Verhalten abzuleiten sei, einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalttaten und des Vorliegens einer psychischen Störung bedürfe es hingegen nicht.

    Die Maßregel war nicht nach Maßgabe der Entscheidungen des BVerfG vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 u.a (Senat) und vom 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09 (Kammer) für erledigt zu erklären.

  • BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08

    Nachträglich angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erledigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2011 - 3 Ws 761/11
    Die dagegen eingelegte Revision wurde ebenso verworfen wie die Verfassungsbeschwerde (BVerfG [Kammer], NJW 2010, 1514).

    Das BVerfG hat zwar bereits in seiner Entscheidung vom 05.08.2009 - 2 BvR 2098708 (NJW 2010, 1514) u.a. ausgeführt, dass § 66 b III StGB gegenüber den § 66 b 1, 11 und § 67d III d StGB, die lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung ermöglichen, gegebenenfalls auch einen schwerwiegenderen Eingriff, nämlich die Rückbewirkung von Rechtsfolgen - Korrektur der Ablehnung der möglichen originären Sicherungsverwahrung durch deren nachträgliche Anordnung nach Erledigung der Maßregel des § 63 StGB nach § 67d VI StGB ausschließlich auf der Grundlage von Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung bekannt oder erkennbar waren - ermögliche.

  • BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08

    Großer Senat für Strafsachen bestätigt Einschränkung nachträglicher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2011 - 3 Ws 761/11
    Der vom BVerfG in Bezug genommene Große Senats des BGH hat deshalb in seiner Entscheidung vom 07.10.2008 - GSSt 1/08 (Rn 35) zu Recht ausgeführt, die Rückwirkungsproblematik stelle sich dieserhalb nur in stark abgeschwächter Form, was - anders gewendet - nur bedeuten kann, dass dem Vertrauen des Betroffenen in die Nichtanordnung der (ursprünglich abgelehnten) Sicherungsverwahrung bei der Abwägung gegen die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit nur ein geringeres Gewicht zukommen kann als in den übrigen Fällen ihrer nachträglichen Anordnung.
  • BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2011 - 3 Ws 761/11
    Die Maßregel war nicht nach Maßgabe der Entscheidungen des BVerfG vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 u.a (Senat) und vom 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09 (Kammer) für erledigt zu erklären.
  • BGH, 21.06.2011 - 5 StR 52/11

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (nachträgliche Anordnung); dissoziale

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2011 - 3 Ws 761/11
    Sie erschließt sich aber zwanglos daraus, dass die Beschränkung der in Nr. 11. 2 des Urteilstenors der Senatsentscheidung aufgeführten Vorschriften auf § 66b II StGB und 7 II JGG (sowie § 67d III StGB) ersichtlich nur den dem BVerfG vorgelegten Fällen geschuldet war, die eine mittelbare Überprüfung eben nur dieser Vorschriften erforderten (BGH, Urt. v. 21.06.2011 - 5 StR 52/11 - juris Rn 21).
  • BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung

    a) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2011 - 3 Ws 761-762/11 - und der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 15. Juli 2011 - 7 StVK 190/11 + 267/11 - verletzen den Beschwerdeführer zu I. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2011 - 3 Ws 761-762/11 - wird aufgehoben.

  • OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11

    Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz

    Es gibt keinen plausiblen Grund dafür, warum das ThUG einen zuvor nach § 63 StGB untergebrachten, demzufolge von Beginn an vom Strafgericht als gefährlich für die Allgemeinheit angesehenen Täter, der außerdem wegen bestimmter Katalogtaten strafgerichtlich verurteilt wurde, für den aber (nur) eine Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB im Raum stand, besser stellen sollte als einen ebenso gefährlichen Täter, der nicht untergebracht war, sondern - wie im Übrigen der Betroffene wegen der außer der "Anlasstat" begangenen Taten auch - zu Strafhaft verurteilt wurde (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.8.2011 - 3 Ws 761/11, 3 Ws 762/11 -).
  • OLG Hamm, 12.03.2015 - 4 Ws 80/15

    Verschärfter Prognosemaßstab auch bei Fällen der Erledigung der Unterbringung im

    Dabei ging der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass dieser verschärfte Prognosemaßstab, anders als in den anderen Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung, deshalb keine Anwendung finden musste, weil durch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits eine potenziell unbefristete Maßregel angeordnet worden war und der Verurteilte somit nur ein geringeres schützenswertes Interesse hat (so auch Fischer, StGB, 62. Auflage § 66b Rn. 3 a. E.unter Verweis auf die Entscheidung OLG Frankfurt, NStZ 12, 154).
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