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   OLG Frankfurt, 22.12.2017 - 23 U 195/16   

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OLG Frankfurt, 22.12.2017 - 23 U 195/16 (https://dejure.org/2017,58659)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.12.2017 - 23 U 195/16 (https://dejure.org/2017,58659)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Dezember 2017 - 23 U 195/16 (https://dejure.org/2017,58659)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 495 BGB, § 491 BGB, § 355 BGB, § 14 BGB-InfoV
    Kein Widerrufsrecht im Falle unechter Abschnittsfinanzierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Widerrufsrecht im Falle unechter Abschnittsfinanzierung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2017 - 23 U 195/16
    Denn im Fall einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird (BGH WM 2016, 1727 [BGH 07.06.2016 - XI ZR 385/15] ; WM 2013, 1314 [BGH 28.05.2013 - XI ZR 6/12] [BGH 28.05.2013 - XI ZR 6/12] ).

    Die Einräumung eines Kapitalnutzungsrechts ist nämlich gerade kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB a.F.; dementsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB a.F. auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH WM 2013, 1314 [BGH 28.05.2013 - XI ZR 6/12] ).

    Der Widerruf einer Prolongationsvereinbarung ließe lediglich die Bindung des Verbrauchers an die auf Abschluss der Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung entfallen mit der Folge, dass eine Vereinbarung neuer Konditionen nicht zustande gekommen und allein die Prolongationsvereinbarung gemäß §§ 346ff. BGB a.F. rückabzuwickeln wäre (vgl. BGH WM 2013, 1314 [BGH 28.05.2013 - XI ZR 6/12] ; LG Nürnberg-Fürth BKR 2015, 422).

  • BGH, 07.06.2016 - XI ZR 385/15

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2017 - 23 U 195/16
    Soweit der Schriftsatz vom 18.12.2017 auf eine Verfügung des hiesigen 9. Zivilsenats vom 29.09.2014 - 9 U 35/14 - (Anlage BK10) Bezug nimmt, weist der Senat darauf hin, dass die dort vertretene Rechtsauffassung spätestens durch die schon im Hinweisbeschluss ausdrücklich angesprochene und zitierte Rechtsprechung des BGH (Beschl.v. 07.06.2016 - XI ZR 385/15, WM 2016, 1727 [BGH 07.06.2016 - XI ZR 385/15] ) überholt ist.

    Denn im Fall einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird (BGH WM 2016, 1727 [BGH 07.06.2016 - XI ZR 385/15] ; WM 2013, 1314 [BGH 28.05.2013 - XI ZR 6/12] [BGH 28.05.2013 - XI ZR 6/12] ).

    Entsprechendes gilt auch bei einer zeitlich vorgezogenen Neuregelung der Darlehenskonditionen, wenn dem Darlehensnehmer damit kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH WM 2016, 1727 [BGH 07.06.2016 - XI ZR 385/15] [BGH 07.06.2016 - XI ZR 385/15] ).

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.12.2014 - 6 O 3699/14

    Immobiliardarlehen: Widerruf einer Prolongationsvereinbarung zu einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2017 - 23 U 195/16
    Denn jedenfalls können unselbständige Prolongationsvereinbarungen wie die vorliegende, die nach Verbraucherkreditrecht im Zuge einer "unechten Abschnittsfinanzierungen" nicht widerruflich gewesen sind, nicht nach Fernabsatzrecht widerrufen werden (wie hier: Landgericht Hamburg, Urt.v. 10.07.2015 - 322 O 397/14; OLG Frankfurt, Urt.v. 21.12.2016 - 24 U 151/15 - bislang i.E. noch offen gelassen: Senat, Beschl.v. 21.06.2017 - 23 U 149/16 - anders für den dortigen Fall: LG Nürnberg-Fürth BKR 2015, 422).

    Der Widerruf einer Prolongationsvereinbarung ließe lediglich die Bindung des Verbrauchers an die auf Abschluss der Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung entfallen mit der Folge, dass eine Vereinbarung neuer Konditionen nicht zustande gekommen und allein die Prolongationsvereinbarung gemäß §§ 346ff. BGB a.F. rückabzuwickeln wäre (vgl. BGH WM 2013, 1314 [BGH 28.05.2013 - XI ZR 6/12] ; LG Nürnberg-Fürth BKR 2015, 422).

  • BGH, 26.10.2010 - XI ZR 367/07

    Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Voraussetzungen für die Wertung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2017 - 23 U 195/16
    Ob in diesem Sinne eine Novation oder doch lediglich eine Prolongation des Darlehensvertrages vorliegt, ist letztlich eine Frage der Auslegung; wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel nur von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen (BGH NJW-RR 2011, 403 [BGH 26.10.2010 - XI ZR 367/07] m.w.N.).
  • BGH, 06.12.2011 - XI ZR 401/10

    Darlehensvertrag zur Finanzierung einer mittelbaren Beteiligung an einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2017 - 23 U 195/16
    Zwar kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden; danach können die Vertragspartner ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (BGH NJW 2012, 1066 [BGH 06.12.2011 - XI ZR 401/10] ).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 14/10

    Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorliegen einer sog.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2017 - 23 U 195/16
    Denn ein - unterstelltes - vertragliches Widerrufsrecht wäre nur in der mit der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung entstanden (vgl. BGH NJW 2013, 155 [BGH 22.05.2012 - II ZR 14/10] ; OLG Düsseldorf, Urt.v. 16.01.2017 - I-9 U 82/15 -).
  • OLG Frankfurt, 29.09.2014 - 9 U 35/14

    Widerruf von Darlehensverträgen auch bei Anschlussfinanzierungen möglich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2017 - 23 U 195/16
    Soweit der Schriftsatz vom 18.12.2017 auf eine Verfügung des hiesigen 9. Zivilsenats vom 29.09.2014 - 9 U 35/14 - (Anlage BK10) Bezug nimmt, weist der Senat darauf hin, dass die dort vertretene Rechtsauffassung spätestens durch die schon im Hinweisbeschluss ausdrücklich angesprochene und zitierte Rechtsprechung des BGH (Beschl.v. 07.06.2016 - XI ZR 385/15, WM 2016, 1727 [BGH 07.06.2016 - XI ZR 385/15] ) überholt ist.
  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 168/14

    Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2017 - 23 U 195/16
    Voraussetzung für die Annahme eines Fernabsatzvertrages ist stets die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer, so dass es nicht ausreicht, wenn nach der getroffenen Vereinbarung lediglich ein Verbraucher eine vertragscharakteristische Leistung schuldet; so stellt z.B. auch eine von einem Verbraucher bestellte Sicherheit keine Finanzdienstleistung im Sinne des § 312b Abs. 1 S.2 BGB a.F. dar (BGH WM 2016, 968 [BGH 12.11.2015 - I ZR 168/14] m.w.N.).
  • LG Hamburg, 10.07.2015 - 322 O 397/14

    Verbraucherdarlehensvertrag: Erforderlichkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2017 - 23 U 195/16
    Denn jedenfalls können unselbständige Prolongationsvereinbarungen wie die vorliegende, die nach Verbraucherkreditrecht im Zuge einer "unechten Abschnittsfinanzierungen" nicht widerruflich gewesen sind, nicht nach Fernabsatzrecht widerrufen werden (wie hier: Landgericht Hamburg, Urt.v. 10.07.2015 - 322 O 397/14; OLG Frankfurt, Urt.v. 21.12.2016 - 24 U 151/15 - bislang i.E. noch offen gelassen: Senat, Beschl.v. 21.06.2017 - 23 U 149/16 - anders für den dortigen Fall: LG Nürnberg-Fürth BKR 2015, 422).
  • OLG Frankfurt, 21.12.2016 - 24 U 151/15

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag - Abweichung vom Muster in § 14 Abs. 1

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2017 - 23 U 195/16
    Denn jedenfalls können unselbständige Prolongationsvereinbarungen wie die vorliegende, die nach Verbraucherkreditrecht im Zuge einer "unechten Abschnittsfinanzierungen" nicht widerruflich gewesen sind, nicht nach Fernabsatzrecht widerrufen werden (wie hier: Landgericht Hamburg, Urt.v. 10.07.2015 - 322 O 397/14; OLG Frankfurt, Urt.v. 21.12.2016 - 24 U 151/15 - bislang i.E. noch offen gelassen: Senat, Beschl.v. 21.06.2017 - 23 U 149/16 - anders für den dortigen Fall: LG Nürnberg-Fürth BKR 2015, 422).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2017 - 9 U 82/15

    Widerruf im Jahr 1994 geschlossener und im Jahr 2005 prolongierter

  • LG Kiel, 07.09.2018 - 12 O 92/18

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über den Fernabsatz von

    Das OLG Frankfurt vertritt dazu folgende Auffassung (Urteil vom 22.12.2017, Az. 23 U 195/16, nicht rechtskräftig wegen anhängiger Revision; weitere Urteile desselben Inhalts bei LG München I, Beschluss vom 29.06.2018, Az. 22 O 12332/17, Abs. 13): Die bloße Änderung von Konditionen eines bereits gewährten Kredits stelle keine (neue, eigenständige) Dienstleistung der Bank dar.
  • LG München I, 29.06.2018 - 22 O 12332/17

    Vorlagefrage - Auslegung RL 2002/65/EG Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

    Während vereinzelt Prolongationsvereinbarungen im Fernabsatz unter den Begriff der Finanzdienstleistung nach § 312b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefasst werden (Landgericht Nürnberg-Fürth, BKR 2015, 422, 423, Teilziffer 39), scheint die stärkere Tendenz dahin zu gehen, dies abzulehnen, weil durch die Prolongationsvereinbarung kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt werde, die Dienstleistung der Bank daher allein in der ursprünglichen Kreditgewährung liege und es für die Annahme eines Fernabsatzvertrages der Erbringung einer weiteren Dienstleistung durch den Unternehmer, nicht lediglich einer vertragscharakteristischen Leistung des Verbrauchers bedürfe (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, BeckRS 2017, 146041; Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 15.12.2017, 19 U 16/16; Kammergericht vom 10.02.2017, 26 U 40/16; Oberlandesgericht Karlsruhe vom 09.01.2018, 17 U 128/17; Oberlandesgericht München vom 15.05.2018, 5 U 4139/17).
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