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   OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23   

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OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23 (https://dejure.org/2023,8854)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.02.2023 - 3 Ws 36/23 (https://dejure.org/2023,8854)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Februar 2023 - 3 Ws 36/23 (https://dejure.org/2023,8854)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 67d Abs 3 StGB, Art 316f Abs 2 EGStGB, § 454a StPO
    Maßstab für die Prüfung der Erledigung einer mehr als zehn Jahre andauernden Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 465
    Anwendung des § 67d Abs. 3 StGB für Sicherungsverwahrung wegen Taten zwischen dem 31.01.1996 und 03.05.2011; Erledigung der Sicherungsverwahrung bei fehlender hochgradiger Gefahr der Begehung weiterer Straftaten; Prüfungsmaßstab bei Erledigung der Sicherungsverwahrung; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 260
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23
    Eine rechtswidrige Zurückhaltung bei der Gewähr von vollzugsöffnenden Maßnahmen kann deshalb zur Folge haben, dass bei der Prüfung der Erledigung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ein höheres Risiko in Kauf genommen werden muss, als dies sonst vertretbar wäre (Anschluss an BVerfG NJW 2009, 1941).

    Das Bundesverfassungsgericht betont aber immer wieder, dass eine zu zögerliche Lockerungspraxis unter Umständen auch im Rahmen der Entscheidung über eine bedingte Entlassung Bedeutung gewinnen kann (vgl. BVerfG NJW 2009, 1941; NStZ-RR 2020, 293).

    Allerdings hat es die Konsequenzen des Unterbleibens gebotener Lockerungen bislang im Wesentlichen in erhöhten Begründungsanforderungen für eine Ablehnung der bedingten Entlassung auf von der Vollzugsbehörde zu vertretender geschmälerter Tatsachengrundlage gesehen und in diesen Fällen eine besondere Sorgfalt bei der Sachverhaltsaufklärung verlangt (a. a. O.).Welche darüberhinausgehenden Folgen es für die Prognoseentscheidung hat, wenn die Fachgerichte im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, die bisherige Lockerungsversagung habe keinen hinreichenden Grund, ist (unbeschadet von BVerfG NJW 2009, 1941, 1944) noch immer weitgehend ungeklärt.

    Die zu § 57a StGB ergangene Entscheidung BVerfG NJW 2009, 1941 ist aber dahin zu verstehen, dass dann, wenn das Gericht im Rahmen einer die Entlassung betreffenden Prognoseentscheidung zu dem Ergebnis kommt, dass es rechtlich eindeutig geboten gewesen wäre, vollzugsöffnende Maßnahmen früher zu ergreifen, dies zwar keinen Aussetzungsautomatismus nach sich zieht, es aber der verfassungsmäßige Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, bei der gebotenen Abwägungsentscheidung neben den bekannten Kriterien auch den Umstand zu berücksichtigen, dass Lockerungen rechtswidrig verzögert wurden.

    Es geht dann zu Lasten der Verwaltung (vgl. zu deren Verantwortung für ein Prognosedefizit BVerfG NJW 2009, 1941, 1944).

    Ob in einem solchen, gegenwärtig noch nicht zu beobachtenden, Fall auch bei einer Erledigungserklärung zusätzlich in Orientierung an der auf § 57a StGB gemünzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2009, 1941 auf § 454a Abs. 1 StPO gestützte Regelungen zurückzugreifen ist und Fristen zu setzen sind, bedarf gegenwärtig ebenfalls keiner Entscheidung.

    Welchen Anwendungsbereich die Vorschrift hat, wenn eine positive Legalprognose noch von der Bewährung im Rahmen vollzugsöffnender Maßnahmen abhängt und diese ihm zu Unrecht durch die Justizvollzugsbehörde verweigert wurden (vgl. dazu BVerfG NJW 2009, 1941ff; Senat a. a. O.), bedarf hier keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall bislang, wie dargelegt, nicht festzustellen ist.

  • BGH, 25.09.2019 - 5 StR 103/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (alte Fassung; Maßgabe des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23
    Dies sieht der Wortlaut des § 67d Abs. 3 StGB (anders als der des § 316f Abs- 2 Satz 2 EGStGB) gerade nicht vor (Müller-Metz NStZ-RR 2020, 13f).

    Auch diejenige (nach dem 1. Juni 2013 ergangene) Rechtsprechung, die nicht nur für Anlasstaten, die in der Zeit zwischen dem 4. Mai 2011 und dem 31. Mai 2013 ("Übergangszeit") begangen wurden (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2020, 13 m. w. N.), sondern auch für Taten im Zeitraum vom 31. Januar 1998 bis zum 3. Mai 2011 am Gebot der "strikten Verhältnismäßigkeit" anknüpft (OLG Dresden NStZ-RR 2019, 326; OLG Koblenz, a. a. O.; a. A. Senat, NStZ-RR 2013, 359; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2021, 124; OLG Hamm, BeckRS 2018, 33966), verlangt soweit ersichtlich weder eine "hochgradige" noch eine überwiegende Gefahr (vgl. OLG Dresden a. a. O.; OLG Koblenz a. a. O. Rn. 8f; offengelassen auch in VerfGH Sachsen BeckRS 2017, 151468 Rn. 19).

    Der Gegenauffassung (allerdings nicht tragend, OLG Naumburg BeckRS 2017, 147683 Rn. 6) steht auch die Definition des Maßstabs der "strikten Verhältnismäßigkeit" in BGH, NStZ-RR 2020, 13 Ls Nr. 2 entgegen (vgl. Müller-Metz a. a. O. S. 14).

  • OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21

    Fortdauer der Sicherungshaft bei Gefahr erheblicher Straftaten; Rechtsgrundlage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23
    Als Maßstab der Entscheidung sind §§ 67d Abs. 2 und Abs. 3 StGB in der gegenwärtig geltenden Fassung zu Grunde zu legen (Senat NStZ-RR 2013, 359; Senat, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 Ws 731/14; OLG Oldenburg NStZ-RR 2021, 124; Müller-Metz NStZ-RR 2019, 327).

    Auch diejenige (nach dem 1. Juni 2013 ergangene) Rechtsprechung, die nicht nur für Anlasstaten, die in der Zeit zwischen dem 4. Mai 2011 und dem 31. Mai 2013 ("Übergangszeit") begangen wurden (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2020, 13 m. w. N.), sondern auch für Taten im Zeitraum vom 31. Januar 1998 bis zum 3. Mai 2011 am Gebot der "strikten Verhältnismäßigkeit" anknüpft (OLG Dresden NStZ-RR 2019, 326; OLG Koblenz, a. a. O.; a. A. Senat, NStZ-RR 2013, 359; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2021, 124; OLG Hamm, BeckRS 2018, 33966), verlangt soweit ersichtlich weder eine "hochgradige" noch eine überwiegende Gefahr (vgl. OLG Dresden a. a. O.; OLG Koblenz a. a. O. Rn. 8f; offengelassen auch in VerfGH Sachsen BeckRS 2017, 151468 Rn. 19).

  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 3 Ws 136/13

    Zum Anwendungsbereich der seit dem 1. Juni 2013 geltenden Neuregelung auf die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23
    Als Maßstab der Entscheidung sind §§ 67d Abs. 2 und Abs. 3 StGB in der gegenwärtig geltenden Fassung zu Grunde zu legen (Senat NStZ-RR 2013, 359; Senat, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 Ws 731/14; OLG Oldenburg NStZ-RR 2021, 124; Müller-Metz NStZ-RR 2019, 327).

    Auch diejenige (nach dem 1. Juni 2013 ergangene) Rechtsprechung, die nicht nur für Anlasstaten, die in der Zeit zwischen dem 4. Mai 2011 und dem 31. Mai 2013 ("Übergangszeit") begangen wurden (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2020, 13 m. w. N.), sondern auch für Taten im Zeitraum vom 31. Januar 1998 bis zum 3. Mai 2011 am Gebot der "strikten Verhältnismäßigkeit" anknüpft (OLG Dresden NStZ-RR 2019, 326; OLG Koblenz, a. a. O.; a. A. Senat, NStZ-RR 2013, 359; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2021, 124; OLG Hamm, BeckRS 2018, 33966), verlangt soweit ersichtlich weder eine "hochgradige" noch eine überwiegende Gefahr (vgl. OLG Dresden a. a. O.; OLG Koblenz a. a. O. Rn. 8f; offengelassen auch in VerfGH Sachsen BeckRS 2017, 151468 Rn. 19).

  • OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19

    Entscheidungsmaßstab für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23
    Sowohl nach diesem Maßstab als auch nach dem von der Gegenmeinung vertretenen Maßstab der "strikten Verhältnismäßigkeit" nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in der Fassung vom 26. Januar 1998 unter Beachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (vgl. BGH NStZ 2014, 263; OLG Dresden NStZ-RR 2019, 326 m. w. N.) ist die weitere Vollstreckung der Sicherheitsverwahrung nicht für erledigt zu erklären.

    Auch diejenige (nach dem 1. Juni 2013 ergangene) Rechtsprechung, die nicht nur für Anlasstaten, die in der Zeit zwischen dem 4. Mai 2011 und dem 31. Mai 2013 ("Übergangszeit") begangen wurden (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2020, 13 m. w. N.), sondern auch für Taten im Zeitraum vom 31. Januar 1998 bis zum 3. Mai 2011 am Gebot der "strikten Verhältnismäßigkeit" anknüpft (OLG Dresden NStZ-RR 2019, 326; OLG Koblenz, a. a. O.; a. A. Senat, NStZ-RR 2013, 359; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2021, 124; OLG Hamm, BeckRS 2018, 33966), verlangt soweit ersichtlich weder eine "hochgradige" noch eine überwiegende Gefahr (vgl. OLG Dresden a. a. O.; OLG Koblenz a. a. O. Rn. 8f; offengelassen auch in VerfGH Sachsen BeckRS 2017, 151468 Rn. 19).

  • OLG Koblenz, 26.04.2016 - 2 Ws 204/16

    Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23
    Zudem ist die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten (OLG Koblenz BeckRS 2016, 15817 Rn. 9; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 67d Rn. 15a).
  • OLG Frankfurt, 06.06.2013 - 3 Ws 343/13

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit bindender Weisungen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23
    Auch eine bedingte Entlassung in entsprechender Anwendung des § 454a Abs. 1 StPO ist vorliegend nicht indiziert (vgl. dazu Senat BeckRS 2014, 503).
  • BVerfG, 04.06.2020 - 2 BvR 343/19

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23
    Das Bundesverfassungsgericht betont aber immer wieder, dass eine zu zögerliche Lockerungspraxis unter Umständen auch im Rahmen der Entscheidung über eine bedingte Entlassung Bedeutung gewinnen kann (vgl. BVerfG NJW 2009, 1941; NStZ-RR 2020, 293).
  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 563/13

    Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung gegen einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23
    Sowohl nach diesem Maßstab als auch nach dem von der Gegenmeinung vertretenen Maßstab der "strikten Verhältnismäßigkeit" nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in der Fassung vom 26. Januar 1998 unter Beachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (vgl. BGH NStZ 2014, 263; OLG Dresden NStZ-RR 2019, 326 m. w. N.) ist die weitere Vollstreckung der Sicherheitsverwahrung nicht für erledigt zu erklären.
  • BGH, 28.01.1964 - 3 StR 55/63

    Einfluss des Erfolgs des Rechtsmittels der einen Seite auf den Erfolg des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23
    Die durch das erfolgreiche Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen Gerichtskosten gehören zu den Verfahrenskosten, die der Verurteilte nach § 465 StPO zu tragen hat; von seinen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet (vgl. BGHSt 19, 226, 229).
  • VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten Altfall

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