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   OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17   

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OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17 (https://dejure.org/2018,47508)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.03.2018 - 23 U 37/17 (https://dejure.org/2018,47508)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. März 2018 - 23 U 37/17 (https://dejure.org/2018,47508)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 BGB-InfoV, § 355 BGB
    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag: Zur Frage der Wesentlichkeit von Abweichungen von der Musterbelehrung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag: Zur Frage der Wesentlichkeit von Abweichungen von der Musterbelehrung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (42)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17
    Zum einen informierte die Widerrufsbelehrung mittels des Einschubs des Worts "frühestens" nur unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. st. Rspr. BGH, Urteil vom 20.06.2017 - XI ZR 72/16; vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16; vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, zit. n. juris).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 - zu einer fast gleich lautenden Widerrufsbelehrung des Sparkassenverbundes hervorgehoben, dass durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Text "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" die Belehrung den Eindruck vermittele, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen.

    Dieses Fehlverständnis verhindere weder der Umstand, dass sich der Zusatz in einer Fußnote befinde, noch die Tatsache, dass der Fußnotentext neben dem Unterschriftsfeld des "Sachbearbeiters" der Beklagten angebracht sei (so st. Rspr. BGH, Versäumnisurteil vom 19.09.2017 - XI ZR 523/15; vom 25.04.2017 - XI ZR 212/16, vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, zit. n. juris).

    Ein der vorliegenden Belehrung ähnliches Formular einer anderen Sparkasse war bereits Gegenstand des Urteils des BGH vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 - (NJW 2016, 3512), dem sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (Senat, Beschluss vom 24.05.2017 - 23 U 119/16; Beschluss vom 30.08.2017 - 23 U 205/16).

    Bei einem noch nicht beendeten Darlehensvertrag kann allein aufgrund des vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers der Unternehmer nicht darauf vertrauen, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht widerrufen wird (BGH, WM 2016, 1930).

    Das gilt auch für die Bank, der es freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, sie habe aus empfangenen Leistungen Nutzungen gezogen (BGH, 12.01.2016, XI ZR 366/15, WM 2016, 454; BGH, 12.07.2016, XI ZR 564/15, WM 2016, 1930).

    Die Höhe des seitens der Beklagten geschuldeten Nutzungsersatzes wird dagegen - von beiden Seiten widerleglich - mit 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vermutet, da es sich bei dem in Rede stehenden Darlehen um ein Immobiliardarlehen (§ 492 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 BGB a. F.) handelt (BGH, 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris Rn. 58).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17
    Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert zwar eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH NJW 2009, 3572 m.w.N.).

    Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist; nur wenn die Widerrufsbelehrung sich auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH NJW 2009, 3572; NJW 2002, 3396).

    Auch das von Verbraucherseite häufig - so auch hier - herangezogene Urteil des BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - besagt nichts anderes (BGH WM 2017, 806).

    Der BGH hat - in Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (so zuletzt Beschluss vom 06.09.2017, Az. 23 U 217/16) - in der Zwischenzeit auch mehrfach klargestellt, dass eine Missverständlichkeit der Belehrung, wie sie in dem Urteil des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) angenommen worden ist, nicht in Betracht kommt, wenn durch die Verwendung eines Personalpronomens vor dem Wort "Antrag" deutlich gemacht ist, dass das Anlaufen der Frist von der schriftlichen Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers abhängig ist (BGH WM 2017, 806; Beschl.v. 17.01.2017 - XI ZR 128/16 - WM 2016, 2215).

  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 309/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17
    Insoweit werde auf die Entscheidung des Senats vom 26.09.2016 (Az. 23 U 8/16) verwiesen, welche der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 27.09.2016 (Az. XI ZR 309/15) sowie vom 24.01.2017 (Az. XI ZR 66/16) bestätigt habe.

    Der BGH hat - in Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (so zuletzt Beschluss vom 06.09.2017, Az. 23 U 217/16) - in der Zwischenzeit auch mehrfach klargestellt, dass eine Missverständlichkeit der Belehrung, wie sie in dem Urteil des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) angenommen worden ist, nicht in Betracht kommt, wenn durch die Verwendung eines Personalpronomens vor dem Wort "Antrag" deutlich gemacht ist, dass das Anlaufen der Frist von der schriftlichen Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers abhängig ist (BGH WM 2017, 806; Beschl.v. 17.01.2017 - XI ZR 128/16 - WM 2016, 2215).

    Weder das unausgefüllte Freifeld im Text hinter der Fristangabe, noch die Fußnoten - selbst wenn man sie als an den Verbraucher gerichtet verstünde - sind unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Deutlichkeitsgebots zu beanstanden (BGH WM 2016, 2215).

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17
    Dementsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB a. F. auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12 -, juris m.w.N.).

    Bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, befindet sich der Verbraucher indes nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12 -, juris).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17
    Auch das von Verbraucherseite häufig - so auch hier - herangezogene Urteil des BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - besagt nichts anderes (BGH WM 2017, 806).

    Der BGH hat - in Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (so zuletzt Beschluss vom 06.09.2017, Az. 23 U 217/16) - in der Zwischenzeit auch mehrfach klargestellt, dass eine Missverständlichkeit der Belehrung, wie sie in dem Urteil des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) angenommen worden ist, nicht in Betracht kommt, wenn durch die Verwendung eines Personalpronomens vor dem Wort "Antrag" deutlich gemacht ist, dass das Anlaufen der Frist von der schriftlichen Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers abhängig ist (BGH WM 2017, 806; Beschl.v. 17.01.2017 - XI ZR 128/16 - WM 2016, 2215).

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17
    Insoweit werde auf die Entscheidung des Senats vom 26.09.2016 (Az. 23 U 8/16) verwiesen, welche der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 27.09.2016 (Az. XI ZR 309/15) sowie vom 24.01.2017 (Az. XI ZR 66/16) bestätigt habe.

    Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein, so dass eine Widerrufsbelehrung nicht unwirksam ist, nur weil sie nicht erforderliche Hinweise zu finanzierten Geschäften enthält (BGH WM 2017, 370 zu einer gleich lautenden Belehrung einer Sparkasse; WM 2017, 906; WM 2018, 50).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17
    Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass für die Widerrufsbelehrung ein Formular verwendet worden wäre, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hätte (vgl. BGH WM 2014, 887; NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW-RR 2011, 785; OLG München WM 2012, 1536; OLG Stuttgart VuR 2012, 145; OLG Hamm, Urt.v.19.11.2012 - 31 U 97/12; jew. m.w.N.), woran es im vorliegenden Fall im Ergebnis fehlt.

    Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (BGH NZG 2012, 427; NJW-RR 2012, 183).

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17
    Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass für die Widerrufsbelehrung ein Formular verwendet worden wäre, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hätte (vgl. BGH WM 2014, 887; NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW-RR 2011, 785; OLG München WM 2012, 1536; OLG Stuttgart VuR 2012, 145; OLG Hamm, Urt.v.19.11.2012 - 31 U 97/12; jew. m.w.N.), woran es im vorliegenden Fall im Ergebnis fehlt.

    Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (BGH NZG 2012, 427; NJW-RR 2012, 183).

  • LG Wiesbaden, 27.04.2017 - 3 O 83/16

    Widerruf eines Darlehensvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 3. Zivilkammer, Az.: 3 O 83/16 - wie folgt geändert:.

    das angefochtene Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27.04.2017, Az. 3 O 83/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 109.861,51 zzgl.

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 422/01

    Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Gewährung eines Realkredits zu "üblichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17
    Der vertraglich vereinbarte effektive Jahreszinssatz von 5, 06 % p.a. kann vor dem Hintergrund der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze als marktüblicher Zinssatz zugrunde gelegt werden (vgl. BGH NJW 2003, 2093).
  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

  • BGH, 26.10.2010 - XI ZR 367/07

    Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Voraussetzungen für die Wertung

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.12.2014 - 6 O 3699/14

    Immobiliardarlehen: Widerruf einer Prolongationsvereinbarung zu einem

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 6 U 35/11

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Forward-Darlehensvertrages; Vereinbarung einer

  • OLG Brandenburg, 20.01.2016 - 4 U 79/15

    Darlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts bei Unwirksamkeit der

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • OLG Karlsruhe, 10.02.2016 - 17 U 77/15

    Anforderungen an den Nachweis des Verzugsschadens bei der Rückabwicklung eines

  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 168/14

    Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines

  • BGH, 07.06.2016 - XI ZR 385/15

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

  • OLG Schleswig, 20.10.2016 - 5 U 62/16

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen: Rechtsgrundlage und Umfang der

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

  • LG Hamburg, 10.07.2015 - 322 O 397/14

    Verbraucherdarlehensvertrag: Erforderlichkeit einer Widerrufsbelehrung bei

  • BGH, 17.01.2017 - XI ZR 128/16

    Belehrung zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist eines

  • BGH, 10.01.2017 - XI ZB 17/16

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Umwandlung eines

  • OLG Frankfurt, 21.12.2016 - 24 U 151/15

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag - Abweichung vom Muster in § 14 Abs. 1

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2017 - 9 U 82/15

    Widerruf im Jahr 1994 geschlossener und im Jahr 2005 prolongierter

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 470/15

    Schriftliches Verfahren: Erneute Zustimmung der Parteien zur Entscheidung im

  • BGH, 28.11.2017 - XI ZR 432/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Deutlichkeit der grundsätzlich

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2017 - 14 U 81/16

    Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Prolongation eines Darlehens

  • OLG Frankfurt, 19.10.2017 - 23 U 195/16
  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

  • OLG Stuttgart, 29.12.2011 - 6 U 79/11

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung

  • OLG München, 17.01.2012 - 5 U 2167/11

    Anrechenbarkeit von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung von

  • OLG Hamm, 19.11.2012 - 31 U 97/12

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 212/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Unklare Belehrung des

  • BGH, 20.06.2017 - XI ZR 72/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit eines Teilurteils bei gleichzeitiger

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Klageantrag auf Zustimmung zur

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