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   OLG Frankfurt, 23.04.2010 - 25 U 58/08   

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https://dejure.org/2010,9278
OLG Frankfurt, 23.04.2010 - 25 U 58/08 (https://dejure.org/2010,9278)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.04.2010 - 25 U 58/08 (https://dejure.org/2010,9278)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. April 2010 - 25 U 58/08 (https://dejure.org/2010,9278)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 39 InsO, § 49 InsO, § 50 InsO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorrangige Anrechnung des einem absonderungsberechtigten Gläubiger aufgrund einer Sicherungsgrundschuld gebührenden Erlöses auf die Hauptforderung oder auf die Zinsen im Falle einer mit dem Insolvenzverwalter vereinbarten freihändigen Veräußerung eines belasteten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstellung des Inhabers einer Sicherungsgrundschuld in der Insolvenz des Darlehensschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2256
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.07.2008 - IX ZR 132/07

    Ansprüche auf Kosten und Zinsen in der Insolvenz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2010 - 25 U 58/08
    Auch nach Einführung der Insolvenzordnung sind derartige Ansprüche im Rahmen der abgesonderten Befriedigung zu beachten (BGH, NJW 2008, 3064, 3065; Beschluss vom 16. Oktober 2008, IX ZR 46/08, juris Rdn. 6), zumal sie nunmehr gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO am Insolvenzverfahren teilnehmen.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten normiert die Vorschrift des § 50 Abs. 1 InsO, die ausweislich der Verweisung auf §§ 166 ff. InsO ohnehin nur für die Verwertung beweglicher Gegenstände gilt, durch die bloße Aufzählung der vom Absonderungsrecht erfassten Ansprüche (Hauptforderung, Zinsen und Kosten) keine bestimmte Tilgungsreihenfolge (so jedoch Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 50 Rdn. 49 m. w. Nachw.; offen gelassen von BGH, NJW 2008, 3064, 3065).

    Der dort angeordnete Nachrang von Ansprüchen auf laufende Zinsen und Kosten wird nämlich im Rahmen der abgesonderten Befriedigung durch die §§ 49 ff. InsO verdrängt (BGH, NJW 2008, 3064, 3066).

    45 Schließlich hat der Bundesgerichtshof für den Fall der abgesonderten Befriedigung gemäß § 49 InsO bereits entschieden, dass gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 109 Abs. 1, 155 Abs. 1 ZVG die Verfahrenskosten vorweg zu berichtigen sind und dass gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 4 ZVG auch laufende Zinsansprüche Berücksichtigung finden (BGH, NJW 2008, 3064, 3066; ebenso OLG Köln, NZI 2007, 528, 529).

  • OLG Köln, 27.06.2007 - 2 U 137/06

    Abgesonderte Befriedigung für Zins- und Kostenansprüche nach Insolvenzeröffnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2010 - 25 U 58/08
    Damit vertrüge es sich nicht, wenn man sie im Rahmen der Absonderung schlechter behandelte (OLG Köln, NZI 2007, 528, 529; MünchKomm-InsO/ Kirchhof/Lwowski/ Stürner, vor §§ 49 bis 52 Rdn. 59) .

    45 Schließlich hat der Bundesgerichtshof für den Fall der abgesonderten Befriedigung gemäß § 49 InsO bereits entschieden, dass gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 109 Abs. 1, 155 Abs. 1 ZVG die Verfahrenskosten vorweg zu berichtigen sind und dass gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 4 ZVG auch laufende Zinsansprüche Berücksichtigung finden (BGH, NJW 2008, 3064, 3066; ebenso OLG Köln, NZI 2007, 528, 529).

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 46/08

    Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe für eine Sprungrevision;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2010 - 25 U 58/08
    Allerdings liegt eine abgesonderte Befriedigung auch dann vor, wenn ein mit Grundschulden belastetes Grundstück nicht auf dem in § 49 InsO vorgesehenen Weg der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, sondern im Wege der freiwilligen, vereinbarten Veräußerung verwertet wird (BGH, NJW 1956, 1594, 1595; Beschluss vom 16. Oktober 2008, IX ZR 46/08, juris Rdn. 6).

    Auch nach Einführung der Insolvenzordnung sind derartige Ansprüche im Rahmen der abgesonderten Befriedigung zu beachten (BGH, NJW 2008, 3064, 3065; Beschluss vom 16. Oktober 2008, IX ZR 46/08, juris Rdn. 6), zumal sie nunmehr gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO am Insolvenzverfahren teilnehmen.

  • BGH, 05.12.1996 - IX ZR 53/96

    Umfang des Rechts auf abgesonderte Befriedigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2010 - 25 U 58/08
    Bereits unter Geltung der Konkursordnung war anerkannt, dass das Absonderungsrecht auch nach Verfahrenseröffnung entstandene Zinsansprüche erfasst, obwohl sie gemäß § 63 Nr. 1 KO vom Konkursverfahren ausgeschlossen waren (BGH, NJW 1997, 522, 523).

    Diese Norm beziehe sich nämlich nicht auf Absonderungsrechte (BGH, NJW 1997, 522, 523).

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 63/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2010 - 25 U 58/08
    Allerdings liegt eine abgesonderte Befriedigung auch dann vor, wenn ein mit Grundschulden belastetes Grundstück nicht auf dem in § 49 InsO vorgesehenen Weg der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, sondern im Wege der freiwilligen, vereinbarten Veräußerung verwertet wird (BGH, NJW 1956, 1594, 1595; Beschluss vom 16. Oktober 2008, IX ZR 46/08, juris Rdn. 6).

    Dementsprechend war es schon unter Geltung der Konkursordnung anerkannt, dass der Verwertungserlös nicht nur bei der abgesonderten Befriedigung aus einem beweglichen Gegenstand (§ 48 KO), sondern auch bei der abgesonderten Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 47 KO) entsprechend § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf das Kapital anzurechnen ist (BGH, NJW 1956, 1594, 1595; BGH, NJW 1992, 522, 523).

  • OLG Frankfurt, 08.02.2007 - 26 U 36/06

    Insolvenzverfahren; Garantie: Statthaftigkeit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2010 - 25 U 58/08
    b) Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 189 InsO (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. Februar 2007, 26 U 36/06, juris Rdn. 45).
  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2010 - 25 U 58/08
    Ist das - wie hier im Hinblick auf §§ 366, 367 BGB - der Fall, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht (BGH, NJW 1963, 2071, 2075; NJW 2004, 1590, 1591).
  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2010 - 25 U 58/08
    Ist das - wie hier im Hinblick auf §§ 366, 367 BGB - der Fall, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht (BGH, NJW 1963, 2071, 2075; NJW 2004, 1590, 1591).
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