Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,18872
OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17 (https://dejure.org/2018,18872)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.05.2018 - 4 UF 55/17 (https://dejure.org/2018,18872)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Mai 2018 - 4 UF 55/17 (https://dejure.org/2018,18872)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,18872) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Beamtenversorgung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Beamtenversorgung

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 5, 40, 41, 44, 51; HBeamtVG 10, 11, 12, 17; HGO 41 S. 2
    Kommunaler Wahlbeamter, Ehezeitanteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 5 Abs. 2
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten eines nach Ende der Ehezeit wiedergewählten kommunalen Wahlbeamten in der Beamtenversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Beamtenversorgung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Frankfurt, 31.01.2017 - 2 UF 239/16

    Versorgungsausgleich: Zeitratierliche Bewertung für Anrechte auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der Senat anschließt, sind die vom Dienstherrn anerkannten Kann-Zeiten in die zeitratierliche Ermittlung der zu teilenden Anrechte unabhängig davon einzubeziehen, ob sich ihre Einbeziehung für den Ausgleichsberechtigten günstig oder ungünstig auswirkt, also auch dann, wenn der Beamte zur Erreichung eines Höchstruhegehaltssatzes nicht auf diese Zeiten angewiesen ist (BGH, FamRZ 1981, 665; FamRZ 1983, 1999, FamRZ 2005, 1531; so auch zum neuen Recht OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1214).

    Die Berücksichtigung von Kann-Zeiten steht dabei im Ermessen des Dienstherrn, welches er im Rahmen der Festsetzung des Ruhegehalts ausübt oder, sofern eine solche noch nicht erfolgt ist, im Rahmen der Auskunftserteilung an das Familiengericht (BGH, FamRZ 2005, 1531; OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1214).

    Insbesondere lässt sich dem Gesetz keine Begrenzung der Berücksichtigung von Kann-Zeiten auf die zum Erreichen des Höchstruhegehaltssatzes notwendige Dienstzeit von insgesamt vierzig Jahren entnehmen (so auch OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1214).

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 41/89

    Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen Wahlbeamten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17
    Wird ein Wahlbeamter nach dem Ende der Ehezeit wiedergewählt oder ohne Unterbrechung in ein anderes Amt desselben Dienstherrn mit der Folge ernannt, dass sich dadurch seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit verlängert und sich das Zeit-Zeit-Verhältnis des § 40 Abs. 2 Satz 3 VersAusglG verändert, wirkt sich dies rückwirkend auf die Höhe des Ehezeitanteils des Anrechts der Beamtenversorgung aus und ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG in einem späteren Abänderungsverfahren zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die Wiederwahl oder die Ernennung in ein anderes Amts desselben Dienstherrn am Ende der Ehezeit vorhersehbar waren (im Anschluss an BGH, FamRZ 1992, 46; FamRZ 1995, 604; entgegen OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 795).

    In beiden Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass eine spätere Wiederwahl die Möglichkeit einer Abänderung nach § 10a VAHRG eröffnet, weil die Wiederwahl dazu führt, dass der Ehezeitanteil der Versorgung rückblickend zu hoch bewertet worden ist (BGH, FamRZ 1992, 46; FamRZ 1995, 604).

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 21/99

    Berücksichtigung von Ausbildungs- und sonstigen Zeiten beim Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der Senat anschließt, sind die vom Dienstherrn anerkannten Kann-Zeiten in die zeitratierliche Ermittlung der zu teilenden Anrechte unabhängig davon einzubeziehen, ob sich ihre Einbeziehung für den Ausgleichsberechtigten günstig oder ungünstig auswirkt, also auch dann, wenn der Beamte zur Erreichung eines Höchstruhegehaltssatzes nicht auf diese Zeiten angewiesen ist (BGH, FamRZ 1981, 665; FamRZ 1983, 1999, FamRZ 2005, 1531; so auch zum neuen Recht OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1214).

    Die Berücksichtigung von Kann-Zeiten steht dabei im Ermessen des Dienstherrn, welches er im Rahmen der Festsetzung des Ruhegehalts ausübt oder, sofern eine solche noch nicht erfolgt ist, im Rahmen der Auskunftserteilung an das Familiengericht (BGH, FamRZ 2005, 1531; OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1214).

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 453/14

    Versorgungsausgleich: Ruhen einer Beamtenversorgung wegen Versorgung aus einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17
    Soweit ein ruhendes Anrecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich in ungekürzter Höhe auszugleichen ist, wenn der Ausgleichsberechtigte nicht an der nachehezeitlich erworbenen Versorgung teilhat, die zum Ruhen des Anrechts führt (BGH, FamRZ 2017, 192), steht dies der Annahme einer Rückwirkung nachehezeitlicher Dienstzeiten auf den Ehezeitanteil einer einheitlichen Versorgung nicht entgegen.
  • BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 598/80

    Versorgungsausgleich - Ausbildungszeit - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der Senat anschließt, sind die vom Dienstherrn anerkannten Kann-Zeiten in die zeitratierliche Ermittlung der zu teilenden Anrechte unabhängig davon einzubeziehen, ob sich ihre Einbeziehung für den Ausgleichsberechtigten günstig oder ungünstig auswirkt, also auch dann, wenn der Beamte zur Erreichung eines Höchstruhegehaltssatzes nicht auf diese Zeiten angewiesen ist (BGH, FamRZ 1981, 665; FamRZ 1983, 1999, FamRZ 2005, 1531; so auch zum neuen Recht OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1214).
  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 169/90

    Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - Bindung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17
    Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit einer erst nach dem Ende der Ehezeit bewilligten Teilzeitbeschäftigung oder einer nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen vorzeitigen Dienstunfähigkeit eines Beamten, die sich über die Veränderung des Ruhegehaltssatzes und des Verhältniswerts nach §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 2 VersAusglG ebenfalls auch dann auf die Höhe des Ehezeitanteils der Versorgung auswirken, wenn sie während der Ehezeit nicht vorhersehbar waren (BGH, FamRZ 1989, 1060; FamRZ 1991, 1415; FamRZ 1995, 29; FamRZ 1996, 449; FamRZ 2002, 93; FamRZ 2007, 1802; BVerfG, FamRZ 2001, 277).
  • BGH, 15.08.2007 - XII ZB 42/04

    Ermittlung des Höchstbetrages im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17
    Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit einer erst nach dem Ende der Ehezeit bewilligten Teilzeitbeschäftigung oder einer nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen vorzeitigen Dienstunfähigkeit eines Beamten, die sich über die Veränderung des Ruhegehaltssatzes und des Verhältniswerts nach §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 2 VersAusglG ebenfalls auch dann auf die Höhe des Ehezeitanteils der Versorgung auswirken, wenn sie während der Ehezeit nicht vorhersehbar waren (BGH, FamRZ 1989, 1060; FamRZ 1991, 1415; FamRZ 1995, 29; FamRZ 1996, 449; FamRZ 2002, 93; FamRZ 2007, 1802; BVerfG, FamRZ 2001, 277).
  • BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 580/95

    Zum Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen, noch während der Ehezeit wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17
    Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit einer erst nach dem Ende der Ehezeit bewilligten Teilzeitbeschäftigung oder einer nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen vorzeitigen Dienstunfähigkeit eines Beamten, die sich über die Veränderung des Ruhegehaltssatzes und des Verhältniswerts nach §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 2 VersAusglG ebenfalls auch dann auf die Höhe des Ehezeitanteils der Versorgung auswirken, wenn sie während der Ehezeit nicht vorhersehbar waren (BGH, FamRZ 1989, 1060; FamRZ 1991, 1415; FamRZ 1995, 29; FamRZ 1996, 449; FamRZ 2002, 93; FamRZ 2007, 1802; BVerfG, FamRZ 2001, 277).
  • BGH, 17.10.2001 - XII ZB 161/97

    Berücksichtigung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17
    Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit einer erst nach dem Ende der Ehezeit bewilligten Teilzeitbeschäftigung oder einer nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen vorzeitigen Dienstunfähigkeit eines Beamten, die sich über die Veränderung des Ruhegehaltssatzes und des Verhältniswerts nach §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 2 VersAusglG ebenfalls auch dann auf die Höhe des Ehezeitanteils der Versorgung auswirken, wenn sie während der Ehezeit nicht vorhersehbar waren (BGH, FamRZ 1989, 1060; FamRZ 1991, 1415; FamRZ 1995, 29; FamRZ 1996, 449; FamRZ 2002, 93; FamRZ 2007, 1802; BVerfG, FamRZ 2001, 277).
  • BGH, 22.07.2009 - XII ZB 191/06

    Qualifikation der Versorgungsaussicht eines kommunalen Wahlbeamten (alternativ

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17
    Hiervon ist er auch nicht abgerückt mit seiner Entscheidung zur Berücksichtigungsfähigkeit des Anrechts eines kommunalen Wahlbeamten, welches dieser - anders als im vorliegenden Fall - dem Grunde nach erstmalig überhaupt erst durch eine nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Wiederwahl erlangte (BGH, FamRZ 2009, 1743).
  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 159/87

    Weitere Beschwerde der Ehefrau gegen Durchführung des Versorgungsausgleichs

  • OLG Celle, 12.01.2009 - 10 UF 86/08

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Minister und einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht