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OLG Frankfurt, 23.06.1971 - 14 W 14/71 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Verwendungen als Härtegrund; Wohnraummietvertrag; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung; Widerspruch des Mieters; Verwendungen des Mieters; Härtegrund; Härteklausel; Verwendungen; Sozialklausel
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 21.07.1970 - Allg. Reg. 20/70
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.1971 - 14 W 14/71
Ob die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, läßt sich nur nach allen Umständen des Einzelfalles beurteilen (BayObLG, NJW 1970, 1748, 1749 a.E.;… Roquette, Neues soziales Mietrecht, § 556 a BGB Rdn. 25).
- BVerfG, 12.02.1993 - 2 BvR 2077/92
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündiung
Ebensowenig begründet ist die Rüge des Beschwerdeführer, das LG habe sich, indem es deren behauptete bauliche Investitionen im Gesamtwert von mehr als 20000 DM für unbeachtlich erklärt habe, über den RE des OLG Frankfurt/M. v. 23.6.1971 - 14 W 14/71 - (WuM 1971, 168 ) hinweggesetzt und damit ein weiteres Mal gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. - LG Berlin, 01.04.2003 - 65 S 444/00
Anspruch auf Rückgabe der Mietsache wegen Beendigung des Mietverhältnisses auf …
Zwar kann die frühzeitige Beendigung des Mietverhältnisses eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten, wenn der Mieter mit einer frühen Kündigung nicht zu rechnen hatte, die getätigten Aufwendungen erheblich sind, für einen erheblichen Teil davon beim Auszug kein Ersatz verlangt werden kann und die Aufwendungen durch die Mietzeit noch nicht abgewohnt sind (Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 31. März 1971, NJW 1971, 1182 und Rechtsentscheid des OLG Frankfurt/Main vom 23. Juni 1971, WuM 1971, 168). - AG Wolfenbüttel, 17.11.2011 - 19 C 177/11 In einem solchen Fall kann die frühzeitige Kündigung des Mietverhältnisses eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten, wenn der Mieter mit einer frühen Kündigung nicht zu rechnen hatte, die Aufwendungen erheblich sind, für einen erheblichen Teil davon bei Auszug kein Ersatz verlangt werden kann und die Aufwendungen durch die Mietzeit noch nicht abgewohnt sind, so dass es im Ergebnis zu einem wesentlichen Verlust des Mieters kommen würde (OLG Karlsruhe NJW 1971, 1182; OLG Frankfurt WuM 1971, 168).