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   OLG Frankfurt, 23.07.2020 - 5 WF 122/20   

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https://dejure.org/2020,20843
OLG Frankfurt, 23.07.2020 - 5 WF 122/20 (https://dejure.org/2020,20843)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.07.2020 - 5 WF 122/20 (https://dejure.org/2020,20843)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - 5 WF 122/20 (https://dejure.org/2020,20843)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1856
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 120/08

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbarkeit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2020 - 5 WF 122/20
    Ob Ausnahmen von der fehlenden Abzugsfähigkeit nicht staatlich geförderter Lebensversicherungsverträge anzuerkennen sind, wenn der Verfahrenskostenhilfe beantragende Beteiligte im Hinblick darauf, dass er andernfalls im Alter voraussichtlich auf Sozialhilfe angewiesen wäre, auf die zusätzliche Absicherung dringend angewiesen ist, welcher Gesichtspunkt in der Rechtsprechung im Rahmen der gesonderten Frage der Vermögensverwertung einer Verwertungsobliegenheit entgegengehalten worden ist (vgl. BGH FamRZ 2010, 1643; OLG Brandenburg FuR 2019, 476), kann vorliegend offen bleiben.
  • OLG Stuttgart, 15.10.2004 - 8 WF 107/04

    Prozesskostenhilfeabänderungsverfahren für den Kindesunterhalt einklagenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2020 - 5 WF 122/20
    Zu keiner anderen Bewertung führt auch der Umstand, dass die Ansparung auf die fondsgebundene Lebensversicherung im Rahmen des Bezugs vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers der Antragsgegnerin erfolgt, denn auch insoweit handelt es sich um eine Vermögensbildung aus eigenen zur Verfügung stehenden Einkommen, die mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Aussetzung der Zahlungen und die anzunehmende Zumutbarkeit hierdurch verursachter Zulageneinbußen keine besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO darstellt (OLG Dresden OLGR 2002, 551; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1183; Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn. 344; MüKoZPO/Wache, 6. Auflage 2020, § 115 Rn. 15).
  • OLG Nürnberg, 15.05.2015 - 11 WF 511/15

    Abzugsfähigkeit von Aufwandsentschädigungen bei Verfahrenskostenhilfe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2020 - 5 WF 122/20
    Eine darüber hinausgehende weitere private Altersvorsorge stellt sich demgegenüber nicht mehr als angemessen dar (OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1917; Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 17. Auflage 2020, § 115 Rn. 15).
  • OLG Dresden, 02.10.2002 - 10 WF 577/02

    Berücksichtigung der Eigenheimzulage bei Berechnung des Einkommens im Rahmen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2020 - 5 WF 122/20
    Zu keiner anderen Bewertung führt auch der Umstand, dass die Ansparung auf die fondsgebundene Lebensversicherung im Rahmen des Bezugs vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers der Antragsgegnerin erfolgt, denn auch insoweit handelt es sich um eine Vermögensbildung aus eigenen zur Verfügung stehenden Einkommen, die mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Aussetzung der Zahlungen und die anzunehmende Zumutbarkeit hierdurch verursachter Zulageneinbußen keine besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO darstellt (OLG Dresden OLGR 2002, 551; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1183; Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn. 344; MüKoZPO/Wache, 6. Auflage 2020, § 115 Rn. 15).
  • OLG Celle, 20.01.2009 - 6 W 184/08

    Prozesskostenhilfe: Absetzbarkeit von Lebensversicherungsprämien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2020 - 5 WF 122/20
    Es handelt sich hierbei um eine allein dem Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten zugutekommende Vermögensbildung, die kein bei Einnahme eines sozialhilferechtlichen, auf den Grundversorgungscharakter der gesetzlichen Rentenversicherung abstellenden Beurteilungsmaßstabs als versicherungsbedürftig anzuerkennendes Risiko abdeckt (OLG Celle NJW-RR 2009, 1520).
  • LG Lübeck, 25.02.2022 - 14 T 2/22

    Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Bewilligung von

    Für den Bereich der Anrechenbarkeit privater Lebens- oder Rentenversicherungen ist daher im Ergebnis konsequent anerkannt, dass abzugrenzen ist, ob die im Einzelfall investierten Beträge dazu dienen, ein sozialhilferechtlich anerkanntes, sich auf den Grundversorgungscharakter der gesetzlichen Rentenversicherung beziehendes Risiko abzudecken oder allein der privaten Vermögensbildung dienen (vgl. etwa OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 WF 122/20 -, BeckRS 2020, 17296).

    Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob bei nicht staatlich geförderten Verträgen grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass diese lediglich der privaten Vermögensbildung dienen und diese daher nicht abzugsfähig sind (OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1917; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 17. Auflage 2020, § 115 Rn. 15) oder ob in Einzelfällen auch nicht staatlich geförderte Verträge berücksichtigungsfähig sind, wenn diese dazu dienen eine dringend benötigte ergänzende Altersabsicherung herbeizuführen um eine absehbare Versorgungslücke im Alter und damit einhergehend Bedürftigkeit und Sozialhilfebezug abzuwenden (dies ebenfalls offenlassend OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23. Juli 2020, a.a.O.).

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