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   OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05   

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https://dejure.org/2008,7492
OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05 (https://dejure.org/2008,7492)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.09.2008 - 14 U 227/05 (https://dejure.org/2008,7492)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. September 2008 - 14 U 227/05 (https://dejure.org/2008,7492)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 138 BGB, § 278 BGB, § 1 HTürGG, § 3 VerbrKrG
    Kauf einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage: Schadensersatz- und Rückabwicklungsanspruch wegen der Verletzung von Beratungs-, Aufklärungs- und Informationspflichten

  • Judicialis

    BGB § 138; ; BGB § 278; ; HWiG § 1; ; VerbrKrG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufklärungspflichten und Beratungspflichten einer Bank bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie im Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH Urteil vom 16.05.2006 -XI ZR 6/04-, NJW 2006 2099, 2103 und zuletzt Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06-, zitiert nach JURIS Rdn. 12).

    Von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 -, NJW 2006, 2099, zitiert nach Juris) auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.

    Auch nach den in dem Urteil des BGH vom 16.05.2006 (- XI ZR 6/04-, NJW 2006, 2099, 2104) aufgestellten Grundsätzen ergibt sich keine Haftung der Beklagten.

    Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Belehrungspflicht um eine echte Rechtspflicht, deren Verletzung auch ohne Feststellung eines Verschuldens im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB a. F. eine Haftung begründet, handelt (so: OLG Bremen vom 02.03.2006 - 2 U 20/02 - Seite 24 ff.; offen gelassen in BGH Urteil vom 16.05.2006, a.a.O.), weil es jedenfalls an einer Kausalität zwischen Nichterteilung der Widerrufsbelehrung und Schaden in Gestalt der Anlagerisiken fehlt, wenn der notariell beurkundete Kaufvertrag vor Abschluss des Darlehensvertrages unterzeichnet worden ist.

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01

    Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05
    Ein besonderes Risiko sei darin zu sehen, dass erhöhte Ausschüttungen geleistet werden, was der Beklagten zu 1. bekannt gewesen sei, wie sich aus Prüfungsergebnissen der BaFin sowie aus der Beweisaufnahme des OLG Karlsruhe in dem Verfahren 15 U 4/01 ergebe.

    Der Senat vermag der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 24.11.2004 -15 U 4/01, zitiert nach Juris), wonach die Beklagte zu 1. die nachfolgend aufgeführten Informationen hätte erteilen müssen, nicht zu folgen: Darstellung des gesamten Finanzierungsverlaufs über die Laufzeit bis zu 30 Jahren unter Ausweis der jeweiligen monatlichen Belastungen und des jeweiligen Darlehensstandes, Aufklärung über die Risiken bei Ende der Zinsfestschreibung des Vorausdarlehens und Informationen über mögliche unterschiedliche Finanzierungsverläufe bei unterschiedlichen Entwicklungen des Zinsniveaus, Aufklärung über Risiken und Unwägbarkeiten bei der Zuteilungsschätzung hinsichtlich der Bausparverträge und Darstellung der sich hieraus ergebenden unterschiedlichen finanziellen Auswirkungen auf den Finanzierungsverlauf, Darstellung der voraussichtlichen Gesamtaufwendungen und Information über die voraussichtliche Dauer der Finanzierung.

    Wie der BGH in seiner Revisionsentscheidung vom 20.03.2007 (-X ZR 414/04-, zitiert nach Juris) zu der Berufungsentscheidung des OLG Karlsruhe vom 24.11.2006 (-15 U 4/01-) ausgeführt hat, lässt sich allein aus der Verpflichtung zum Beitritt zu einem Mietpool kein besonderer Gefährdungstatbestand herleiten, der Hinweis- und Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank auszulösen vermag.

  • BGH, 14.01.2005 - V ZR 260/03

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05
    Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall, wenn nach der Ertragswertmethode ein grobes Missverhältnis auszuschließen ist (BGH Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03- zitiert nach Juris).

    Soweit für die Beurteilung, ob die Angaben zu den erzielbaren Mieterträgen (evident) überhöht waren, nicht ausschließlich auf einen Vergleich mit dem seinerzeit am Markt zu erzielenden Nettomieten abzustellen, sondern ferner die Kalkulation der Mietpoolausschüttungen dahingehend zu überprüfen ist, ob bestimmte Kosten, die nicht auf die Mieter umlegbar sind, berücksichtigt wurden oder nicht (BGH Urteil vom 12.06.2007 -XI ZR 112/05, zitiert nach Juris Rdn. 23, 24, 28 sowie die Entscheidungen des 5. Zivilsenats vom 13.10.2006 -V ZR 66/06- und vom 14.01.2005 - V ZR 260/03-, beide zitiert nach Juris), führt auch diese Überprüfung nicht zur Annahme einer arglistigen Täuschung der Kläger.

  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 112/05

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05
    Wie der BGH in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt hat, wäre von der finanzierenden Bank ein Hinweis auf eine etwaige Innenprovision nur dann zu erwarten gewesen, wenn es hierzu zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (so auch BGH Urteil vom 12.06.2007- XI ZR 112/05-, zitiert nach Juris Rdn. 18 ff. und BGH Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05-, zitiert nach Jurris Rdn. 16).

    Soweit für die Beurteilung, ob die Angaben zu den erzielbaren Mieterträgen (evident) überhöht waren, nicht ausschließlich auf einen Vergleich mit dem seinerzeit am Markt zu erzielenden Nettomieten abzustellen, sondern ferner die Kalkulation der Mietpoolausschüttungen dahingehend zu überprüfen ist, ob bestimmte Kosten, die nicht auf die Mieter umlegbar sind, berücksichtigt wurden oder nicht (BGH Urteil vom 12.06.2007 -XI ZR 112/05, zitiert nach Juris Rdn. 23, 24, 28 sowie die Entscheidungen des 5. Zivilsenats vom 13.10.2006 -V ZR 66/06- und vom 14.01.2005 - V ZR 260/03-, beide zitiert nach Juris), führt auch diese Überprüfung nicht zur Annahme einer arglistigen Täuschung der Kläger.

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05
    Wie der BGH in seinem Urteil vom 16.01.1996 - XI ZR 116/95 - (BGHZ 131, 385 - zitiert nach JURIS) bereits entschieden hat, kann ein Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nicht mehr gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen, nachdem das HausTWG in Kraft getreten ist.

    Maßgeblich ist insoweit, ob die Überraschungswirkung noch fortdauert und der Kunde noch in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (BGH Urteil vom 16.01.1996 - XI ZR 116/95 - zitiert nach JURIS Rdnr. 24, 25; BGH Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 327/04 - zitiert nach JURIS Rdnr. 15; BGH Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 - zitiert nach JURIS Rdnr. 15, 16).

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05
    Eine Übertragung dieser Grundsätze auf Kreditverträge, die zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung abgeschlossen wurden, hat der BGH ausdrücklich verneint (Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 -, NJW 2003, 2529, zitiert nach Juris Rdnr. 26; Urteil vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01 -, WM 2004, 172, zitiert nach Juris Rdnr. 24).

    Maßgeblich ist insoweit, ob die Überraschungswirkung noch fortdauert und der Kunde noch in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (BGH Urteil vom 16.01.1996 - XI ZR 116/95 - zitiert nach JURIS Rdnr. 24, 25; BGH Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 327/04 - zitiert nach JURIS Rdnr. 15; BGH Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 - zitiert nach JURIS Rdnr. 15, 16).

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05
    Eine Übertragung dieser Grundsätze auf Kreditverträge, die zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung abgeschlossen wurden, hat der BGH ausdrücklich verneint (Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 -, NJW 2003, 2529, zitiert nach Juris Rdnr. 26; Urteil vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01 -, WM 2004, 172, zitiert nach Juris Rdnr. 24).

    Eine Umgehung wurde verneint für den Fall, dass eine Grundschuld über 164.000 DM auf einer Eigentumswohnung lastet, deren Wert 40. - 50.000 DM beträgt (BGH Urteil vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01-, WM 2004, 172, zitiert nach Juris Rdnr. 28, 29).

  • BGH, 17.01.1985 - III ZR 135/83

    Im Reisegewerbe vermitteltes Darlehen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05
    Wie der BGH bereits in seinen Entscheidungen vom 17.01.1985 (BGHZ 93, 264 - zitiert nach JURIS) und vom 22.05.1978 (BGHZ 71, 358 - zitiert nach JURIS) ausgeführt hat, richtet sich das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nur gegen einen Geschäftspartner, so dass die Nichtigkeit gemäß § 134 BGB nur ausnahmsweise eintreten kann, wenn es nämlich mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, wobei zu berücksichtigen sei, dass diese Voraussetzung bei einem Verstoß gegen gewerberechtliche Verbote grundsätzlich entfalle, weil diese Vorschriften in der Regel nur Ordnungsfunktionen erfüllen.

    Die Einordnung als Schutzgesetz korreliert mit der Anwendbarkeit des § 134 BGB (BGH Urteil vom 17.01.1995 BGHZ 93, 264 - zitiert nach JURIS Rdnr. 39).

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 274/05

    Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05
    Wie der BGH in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt hat, wäre von der finanzierenden Bank ein Hinweis auf eine etwaige Innenprovision nur dann zu erwarten gewesen, wenn es hierzu zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (so auch BGH Urteil vom 12.06.2007- XI ZR 112/05-, zitiert nach Juris Rdn. 18 ff. und BGH Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05-, zitiert nach Jurris Rdn. 16).
  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04

    Kenntnis des Vertragspartners von der Haustürsituation

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05
    Maßgeblich ist insoweit, ob die Überraschungswirkung noch fortdauert und der Kunde noch in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (BGH Urteil vom 16.01.1996 - XI ZR 116/95 - zitiert nach JURIS Rdnr. 24, 25; BGH Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 327/04 - zitiert nach JURIS Rdnr. 15; BGH Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 - zitiert nach JURIS Rdnr. 15, 16).
  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06

    Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das

  • BGH, 05.02.2002 - XI ZR 327/01

    Sicherung eines Kredits mit Grundpfandrechten

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07

    Mietpoolbeitritt - kein Rückabwicklungsanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05

    Zur widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der

  • OLG Bremen, 02.03.2006 - 2 U 20/02

    Belehrung über das Haustürwiderrufsgesetz im Immoblilien-Darlehensgeschäft

  • BGH, 22.01.2002 - XI ZR 31/01

    Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Sicherung durch Grundpfandrecht

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

  • OLG Brandenburg, 02.02.2005 - 4 U 81/04

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde; Rückgewähr

  • OLG Hamburg, 28.09.2005 - 5 U 150/04

    Damier Vernis

  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 269/87

    Aufklärungspflicht einer Bank beim Abschluß eines mit einer

  • BGH, 22.05.1978 - III ZR 153/76

    Im Reisegewerbe vermittelter Darlehensvertrag

  • BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89

    Ermittlung der Gesamtbelastung bei Vereinbarung eines Festkredits mit

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über Risiken des Beitritts zum

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