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   OLG Frankfurt, 23.09.2019 - 20 VA 21/18   

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https://dejure.org/2019,47283
OLG Frankfurt, 23.09.2019 - 20 VA 21/18 (https://dejure.org/2019,47283)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.09.2019 - 20 VA 21/18 (https://dejure.org/2019,47283)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. September 2019 - 20 VA 21/18 (https://dejure.org/2019,47283)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 299 Abs 2 ZPO, § 23 EGGVG
    Akteneinsicht: Notwendige Zustimmung der aktenführenden Behörde bei beigezogenen Akten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.07.2015 - KVR 55/14

    Kartellverwaltungsverfahren: Außergesetzliches Akteneinsichtsrecht eines am

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2019 - 20 VA 21/18
    Er stützte das Akteneinsichtsgesuch (zunächst) auf § 40 VwVfG und nahm Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.07.2015, Az. KVR 55/14, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 20 VA 5/07

    Akteneinsicht: Anforderungen an die Ermessensentscheidung nach § 299 II ZPO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2019 - 20 VA 21/18
    Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstandes über ein von einem Dritten bei dem Gericht gestelltes Akteneinsichtsgesuch stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07 , zitiert nach juris Rn. 17 m. w. N.).
  • BayObLG, 31.01.2024 - 101 VA 239/23

    Verfahrenskostenhilfeverfahren, Verfahrenskostenhilfeantrag, Persönliche und

    Begründete Erfolgsaussichten allein genügen nicht, wohl aber ein offensichtlich fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten der Justizbehörde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008, 1V AR [VZ] 3/05, juris Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. September 2019, 20 VA 21/18, juris Rn. 64; BayObLG, Beschluss vom 19. Juli 2023, 203 VAs 196/23, juris Rn. 13; Beschluss vom 5. Januar 2022, 101 VA 140/21, juris Rn. 31; Herget in Zöller, ZPO, § 30 EGGVG Rn. 2; Köhnlein in BeckOK GVG, 21. Ed. Stand: 15. November 2023, § 30 EGGVG Rn. 8; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, § 30 EGGVG Rn. 5 jeweils m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 21.09.2021 - 20 VA 14/18

    Zur Bindungswirkung der Entscheidung der aktenführenden Stelle über Akteneinsicht

    Die Entscheidung der aktenführenden Stelle (hier: Landeskartellbehörde) über die Versagung einer der Zustimmung zur Einsicht in beigezogene Akten durch einen Dritten ist für das beiziehende Gericht bzw. dessen Verwaltung bindend (wie bereits: OLG Frankfurt am Main, 20. Zivilsenat, Beschluss vom 23.9.2019 - 20 VA 21/18 ).

    Bereits gegen jene Verfügung vom 01.06.2018 wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, auf welchen der Senat mit Beschluss vom 23.09.2019 (Az. 20 VA 21/18 , Bl. 7 ff. d. A.; veröffentlicht u. a. bei juris) diese aufhob und den Präsidenten des Oberlandesgerichts zur (erstmaligen) Bescheidung des - auf Akteneinsicht in die Behördenakten gerichteten Gesuchs - unter Beachtung der Rechtauffassung des Senats verpflichtete.

    Wie der Senat in seinem schon bereits mehrfach bezeichneten Beschluss vom 23.09.2019 zum Aktenzeichen 20 VA 21/18 (Bl. 7 ff. d. A.) mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat, war der Präsident des Oberlandesgerichts bei der von ihm zu treffenden Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch, das sich ausschließlich auf die zu einem gerichtlichen Verfahren beigezogene Akte der Landeskartellbehörde bezieht, vollständig an eine insoweit bei der Behörde eingeholte Zustimmung gebunden, was auch im - vorliegenden Fall - der Versagung der Zustimmung gilt.

  • OLG Bremen, 11.10.2023 - 1 VAs 3/22

    Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach

    Von einer Bestimmung, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige außergerichtlichen Kosten des Antragstellers ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind, war nach billigem Ermessen nach § 30 S. 1 EGGVG abzusehen, da die Belastung der Staatskasse mit den außergerichtlichen Kosten nach dieser Vorschrift die Ausnahme bleibt und danach insbesondere bei einem offensichtlich fehlerhaften oder willkürlichen Verhalten der Justizbehörde in Betracht kommt (siehe KG Berlin, Beschluss vom 01.03.2018 - 1 VA 28/17, juris Rn. 7, WuM 2018, 195; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.09.2019 - 20 VA 21/18, juris Rn. 64, WuW 2020, 45; BeckOK/Köhnlein, Ed. 20, § 30 EGGVG Rn. 8; Zöller/Herget, 34. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 2).
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