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   OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04   

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https://dejure.org/2005,12312
OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04 (https://dejure.org/2005,12312)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.11.2005 - 17 U 218/04 (https://dejure.org/2005,12312)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. November 2005 - 17 U 218/04 (https://dejure.org/2005,12312)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 Abs 2 BGB
    Produkthaftung; unerlaubte Handlung: Schadensersatzanspruch auf Grund des Einbaus mangelhaften natürlichen Dämmmaterials

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Produkthaftung; unerlaubte Handlung: Schadensersatzanspruch auf Grund des Einbaus mangelhaften natürlichen Dämmmaterials

  • Judicialis

    BGB § 823; ; HBO § 20; ; ProdHaftG § 1; ; ProdHaftG § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz wegen Mottenbefall von im Hausbau eingesetzter natürlicher Dämmmaterialien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baustoffe - Haftung des Herstellers für produktbezogene Baumängel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Weiterfressender Mangel" und Schutzgesetzverletzung bei der Verwendung mangelhafter Bauprodukte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schafswolle als Dämmmaterial: Haftet Produzent oder Lieferant für Mottenbefall? (IBR 2007, 613)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11

    Schadensersatzanspruch einer Bauherrengemeinschaft wegen Verwendung mangelhafter

    a) Die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 20 LBauO Nordrhein-Westfalen (i.V.m. § 4 BauprodG) stellt bereits kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar (ebenso für den - wortgleichen - § 16 HessBauO: OLG Frankfurt, Urteil vom 23. November 2005 - 17 U 218/04).

    § 20 LBauO Nordrhein-Westfalen dient vornehmlich der Umsetzung der Bauproduktrichtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die sicherstellen will, dass ein gemeinsamer Markt für Bauprodukte in der Europäischen Gemeinschaft entstehen kann und der freie Warenverkehr in der Europäischen Union entsprechend den Vorgaben des Bauproduktegesetzes gesichert wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 23. November 2005 - 17 U 218/04 - Rdnr. 44).

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