Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,10566
OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18 (https://dejure.org/2019,10566)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.01.2019 - 26 Sch 8/18 (https://dejure.org/2019,10566)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 26 Sch 8/18 (https://dejure.org/2019,10566)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,10566) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    DIS-SchO (98) § 16.1
    Offenlegungspflichten des Schiedsrichters nach § 16.1 DIS-SchO (98)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Offenlegungspflichten des Schiedsrichters nach § 16.1 DIS-SchO (98)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 02.05.2017 - I ZB 1/16

    Schiedsrichterliches Verfahren: Erfordernis der unverzüglichen Rüge der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18
    Vielmehr ist im Grundsatz davon auszugehen, dass sich ein Verstoß gegen Offenlegungspflichten in der Regel (nur) dann i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO auf den Schiedsspruch auswirkt, wenn die zu offenbarenden Gründe zu einer Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der betreffenden Person aufkommen lassen (vgl. jüngst BGH, Beschluss vom 02.05.2017, Az.: I ZB 1/16 = NJW 2018, 70 ff. zur Befangenheit eines Sachverständigen im Schiedsverfahren).

    Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen (BGH, a.a.O., NJW 2018, 75 [BGH 02.05.2017 - I ZB 1/16] , Rdnr. 46).

    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 02.05.2017, Az.: I ZB 1/16; BVerfG, Beschluss vom 12.09.2016, Az.: 1 BvR 1311/16, jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 13.02.2012 - 26 SchH 15/11

    Gründe für die Ablehnung des Vorsitzenden eines Schiedsgerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18
    Allgemeiner Überzeugung zufolge orientiert sich der Maßstab, ob berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters vorliegen, an dem für die staatliche Gerichtsbarkeit in § 42 Abs. 2 ZPO normierten Ablehnungsgrund wegen Umständen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az. 26 SchH 15/11; KG, Beschluss vom 12.02.2018, Az.: 13 SchH 2/17, zitiert nach BeckRS; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 10 zu § 1036 ZPO).

    Gleichwohl kann aus dem Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstandes nicht ohne Weiteres eine Befangenheit und damit ein (kausaler) Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO abgeleitet werden (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1036 ZPO; BeckOK-ZPO, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 1036 ZPO; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 1036 ZPO; MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 1036 ZPO, ["bei gewisser tatsächlicher Relevanz"]; OLG München, NJOZ 2014, 1179, 1781; OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325, 1326 [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris; strenger: [Regelfolge] OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.; vgl. auch Rojhan/ Jerger, NJW 2014, 1147, 1148, wonach allein die Verletzung der Offenbarungspflicht berechtigte Zweifel wecken kann).

    Deshalb darf ein Umstand, der schon an sich die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründet, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstandes doch noch zu seiner Ablehnung führen (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff.; ebenso: OLG Frankfurt/Main, SchiedsVZ 2011, 342, 344 [OLG München 22.06.2011 - 34 SchH 3/11] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris).

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18
    Auch ist ein zwingender Wiedereröffnungsgrund i.S.v. § 156 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich, weshalb gemäß § 296a S. 2 ZPO i.V.m. § 156 Abs. 1 ZPO lediglich ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht (vgl. auch BGH, NJW 2000, 142 f.; BGH, NJW 2002, 1426 ff. [BGH 01.02.2002 - V ZR 357/00] ).

    Insoweit entspricht es nicht Sinn und Zweck des § 156 ZPO, Nachlässigkeiten einer Partei auszugleichen (BGH, NJW 2000, 142, 143).

  • OLG Köln, 04.08.2017 - 19 Sch 6/17

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18
    Auch dieser Einwand richtet sich im Kern gegen die abweichende Einschätzung des Schiedsgerichts zur Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme und lässt unberücksichtigt, dass das Schiedsgericht auch bei Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten (neuen) Behauptungen zu keiner für die Schiedsklägerinnen günstigen Entscheidung gelangt ist und sich deshalb auch nicht feststellen lässt, dass sich der gerügte Gehörsverstoß überhaupt auf die Entscheidung des Schiedsgerichts ausgewirkt haben kann (vgl. zum Kausalitätserfordernis, Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 1059 ZPO; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 24, Rdnr. 50; OLG Köln, NJOZ 2018, 949, 952).

    Damit dieses Verbot der Nachprüfung eines Schiedsspruchs auf seine Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei den Verstößen, die eine Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 ZPO begründen können, um offensichtliche Verletzungen einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (BGH, a.a.O.; BGH, NJW-RR 2016, 892 ff. [BGH 10.03.2016 - I ZB 99/14] ; OLG Köln, NJOZ 2018, 949, 941; MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 47 f. zu § 1059 ZPO; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 29 zu § 1059 ZPO; Hammer, a.a.O., Rdnr. 708 ff.).

  • OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01

    Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18
    Die Pflicht zur Offenlegung gilt deshalb für alle Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters wecken können, und umfasst deshalb nicht allein Gründe, die letztlich für eine Ablehnung des Schiedsrichters ausreichend sind; vielmehr sind auch solche Umstände anzugeben, die schon bei der Besetzung des Schiedsgerichts für die Auswahl des Schiedsrichters unter dem Gesichtspunkt seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit maßgeblich sein können (OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325 f. [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ), wobei dieser die Bewertung aus der Sicht beider Parteien möglichst objektiv vorzunehmen und sich in Zweifelsfällen für die Offenbarung zu entscheiden hat (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134, 137).

    Deshalb darf ein Umstand, der schon an sich die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründet, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstandes doch noch zu seiner Ablehnung führen (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff.; ebenso: OLG Frankfurt/Main, SchiedsVZ 2011, 342, 344 [OLG München 22.06.2011 - 34 SchH 3/11] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 10.01.2008 - 26 Sch 21/07

    Ablehnungsverfahren für Schiedsrichter: Beginn der Antragsfrist;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18
    Die Pflicht zur Offenlegung gilt deshalb für alle Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters wecken können, und umfasst deshalb nicht allein Gründe, die letztlich für eine Ablehnung des Schiedsrichters ausreichend sind; vielmehr sind auch solche Umstände anzugeben, die schon bei der Besetzung des Schiedsgerichts für die Auswahl des Schiedsrichters unter dem Gesichtspunkt seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit maßgeblich sein können (OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325 f. [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ), wobei dieser die Bewertung aus der Sicht beider Parteien möglichst objektiv vorzunehmen und sich in Zweifelsfällen für die Offenbarung zu entscheiden hat (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134, 137).

    Gleichwohl kann aus dem Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstandes nicht ohne Weiteres eine Befangenheit und damit ein (kausaler) Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO abgeleitet werden (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1036 ZPO; BeckOK-ZPO, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 1036 ZPO; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 1036 ZPO; MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 1036 ZPO, ["bei gewisser tatsächlicher Relevanz"]; OLG München, NJOZ 2014, 1179, 1781; OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325, 1326 [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris; strenger: [Regelfolge] OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.; vgl. auch Rojhan/ Jerger, NJW 2014, 1147, 1148, wonach allein die Verletzung der Offenbarungspflicht berechtigte Zweifel wecken kann).

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18
    Die Pflicht zur Offenlegung gilt deshalb für alle Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters wecken können, und umfasst deshalb nicht allein Gründe, die letztlich für eine Ablehnung des Schiedsrichters ausreichend sind; vielmehr sind auch solche Umstände anzugeben, die schon bei der Besetzung des Schiedsgerichts für die Auswahl des Schiedsrichters unter dem Gesichtspunkt seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit maßgeblich sein können (OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325 f. [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ), wobei dieser die Bewertung aus der Sicht beider Parteien möglichst objektiv vorzunehmen und sich in Zweifelsfällen für die Offenbarung zu entscheiden hat (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134, 137).

    Gleichwohl kann aus dem Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstandes nicht ohne Weiteres eine Befangenheit und damit ein (kausaler) Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO abgeleitet werden (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1036 ZPO; BeckOK-ZPO, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 1036 ZPO; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 1036 ZPO; MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 1036 ZPO, ["bei gewisser tatsächlicher Relevanz"]; OLG München, NJOZ 2014, 1179, 1781; OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325, 1326 [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris; strenger: [Regelfolge] OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.; vgl. auch Rojhan/ Jerger, NJW 2014, 1147, 1148, wonach allein die Verletzung der Offenbarungspflicht berechtigte Zweifel wecken kann).

  • OLG München, 29.03.2012 - 34 SchH 12/11

    Auslegung eines Vertrags als Schiedsvereinbarung: Bezugnahme auf die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18
    Denn auch wenn es der herrschenden Rechtsprechung und auch der Rechtsprechung des Senats entspricht, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gesonderten Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO zu verneinen, wenn bereits ein Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs anhängig ist (vgl. OLG Hamburg, SchiedsVZ 2003, 284 ff. [OLG Hamburg 24.01.2003 - 11 Sch 06/01] ; OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161 [OLG München 29.03.2012 - 34 SchH 12/11] ; OLG München, OLGR 2006, 906; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2008, Az.: 26 Sch 12/08; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.09.2010, Az.: 26 Sch 6/10; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 6. Auflage 2016, Rdnr. 663), so gilt dies jedenfalls nicht, solange noch die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller seinen Vollstreckbarerklärungsantrag zurücknimmt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 22 zu § 1059 ZPO; OLG Frankfurt Main, Beschluss vom 30.09.2010, Az.: 26 Sch 6/10) oder das Oberlandesgericht den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als unzulässig zurückweist (Sande/Folter, SchiedsVZ 2016, 72f.).

    Dies ist insbesondere in systematischer Hinsicht stringent, da die Befangenheitsablehnung kein Instrument zur sachlichen Rechtsfehlerkontrolle darstellt und der Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit vom sog. verfahrensrechtlichen ordre public geschützt wird (OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161, 165 [OLG München 29.03.2012 - 34 SchH 12/11] ).

  • OLG Köln, 28.06.2011 - 19 Sch 11/10

    Schiedsspruch geht über den Antrag hinaus: Ordre public verletzt!

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18
    Denn auch wenn es der herrschenden Rechtsprechung und auch der Rechtsprechung des Senats entspricht, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gesonderten Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO zu verneinen, wenn bereits ein Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs anhängig ist (vgl. OLG Hamburg, SchiedsVZ 2003, 284 ff. [OLG Hamburg 24.01.2003 - 11 Sch 06/01] ; OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161 [OLG München 29.03.2012 - 34 SchH 12/11] ; OLG München, OLGR 2006, 906; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2008, Az.: 26 Sch 12/08; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.09.2010, Az.: 26 Sch 6/10; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 6. Auflage 2016, Rdnr. 663), so gilt dies jedenfalls nicht, solange noch die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller seinen Vollstreckbarerklärungsantrag zurücknimmt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 22 zu § 1059 ZPO; OLG Frankfurt Main, Beschluss vom 30.09.2010, Az.: 26 Sch 6/10) oder das Oberlandesgericht den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als unzulässig zurückweist (Sande/Folter, SchiedsVZ 2016, 72f.).

    Dies ist insbesondere in systematischer Hinsicht stringent, da die Befangenheitsablehnung kein Instrument zur sachlichen Rechtsfehlerkontrolle darstellt und der Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit vom sog. verfahrensrechtlichen ordre public geschützt wird (OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161, 165 [OLG München 29.03.2012 - 34 SchH 12/11] ).

  • BGH, 27.03.2002 - III ZB 43/00

    Nachweis der Bevollmächtigung bei Vollstreckbarerklärung eines ausländischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18
    Soweit §§ 1062 ff. ZPO keine Regelung treffen, gelten für die Verfahren gemäß §§ 1059 ff. ZPO die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 1060 ZPO; Saenger, ZPO, 7. Auflage 2017, Rdnr. 3 zu § 1060 ZPO; Hammer, a.a.O., Rdnr. 107; BGH, NJW-RR 2002, 933 [BGH 27.03.2002 - III ZB 43/00] ).
  • BGH, 01.02.2002 - V ZR 357/00

    Zu den Voraussetzunge der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • OLG Dresden, 27.01.2005 - 11 SchH 2/04

    Rechtsfolgen der Insolvenz einer der Parteien für das Schiedsverfahren; Besorgnis

  • OLG Frankfurt, 29.10.2009 - 26 Sch 12/09

    Schiedsspruch: Vorliegen eines Aufhebungsgrundes

  • OLG München, 17.08.2010 - 34 SchH 8/10

    Schiedsverfahren: Ablehnung eines Schiedsrichters

  • OLG München, 22.06.2011 - 34 SchH 3/11

    Schiedsrichterliches Verfahren: Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der

  • OLG Frankfurt, 28.03.2011 - 26 SchH 2/11

    Ablehnung eines Schiedsrichters im Schiedsverfahren

  • OLG München, 10.07.2013 - 34 SchH 8/12

    Schiedsverfahren: Ablehnung eines Schiedsrichters

  • BGH, 28.01.2014 - III ZB 40/13

    Aufhebungsgrund für einen inländischen Schiedsspruch: Versagung der Anerkennung

  • BGH, 10.03.2016 - I ZB 99/14

    Schiedsgerichtliches Verfahren: Aufhebung des Schiedsspruchs bei Besetzung des

  • BVerfG, 12.09.2016 - 1 BvR 1311/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung einer Multiplen Sklerose als

  • OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16

    Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Verfahrensführung

  • BGH, 05.07.2017 - XII ZB 463/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der mitgeteilten

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZA 16/17

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Gewährungsanspruch von durch Insolvenz

  • OLG Frankfurt, 22.01.2018 - 26 Sch 10/17

    Keine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public durch Vorwurf des

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2006 - 10 Sch 1/06

    Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit: Unterlassene

  • OLG München, 25.09.2006 - 34 Sch 12/06

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs zur Räumung und

  • OLG Bremen, 24.05.2006 - 2 Sch 2/06

    Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters wegen der Art und Weise der

  • OLG Hamburg, 24.01.2003 - 11 Sch 6/01
  • OLG Frankfurt, 30.09.2010 - 26 Sch 6/10

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach der Schiedsgerichtsordnung der

  • OLG Zweibrücken, 06.03.2014 - 6 WF 16/14

    Erfallen der Einigungsgebühr im Umgangsverfahren

  • OLG Frankfurt, 11.09.2008 - 26 Sch 12/08

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

  • KG, 12.02.2018 - 13 SchH 2/17

    Schiedsrichterlichen Verfahren: Voraussetzungen einer Schiedsrichterablehnung

  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 26 Sch 1/20

    Verein haftet für Pyrotechnik

    Ebenso wenig gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das (Schieds-)Gericht Sachvortrag einer Partei in der von ihr gewünschten Art und Weise würdigt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - I ZR 42/15 -, juris; Senat, Beschluss vom 24.01.2019 - 26 Sch 8/18 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18

    Schiedsverfahren: Befangenheit des Schiedsrichters - Offenlegungspflichten nach §

    Die Antragsgegnerin zu 1) hat mit Antragsschrift vom 24.04.2018 bei dem hiesigen Senat zu Az.: 26 Sch 8/18 ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 20.03.2018 eingeleitet, in dem sie beantragt hat, den Schiedsspruch insoweit für vollstreckbar zu erklären, als die Schiedsklägerinnen zur Kostenerstattung ihr gegenüber verpflichtet worden sind.

    Nachdem der Senat in dem Verfahren 26 Sch 8/18 zeitgleich über den Antrag der Antragsgegnerin zu 1) auf Vollstreckbarerklärung entschieden hat, kommt eine inzidente Überprüfung der Ablehnungsentscheidung über § 1065 ZPO nur noch in einem dort möglichen Rechtsbeschwerdeverfahren Betracht.

    Gleichwohl dürfte es nicht gänzlich auszuschließen sein, dass für den Fall einer erfolgreichen Anfechtung der Vollstreckbarerklärungsentscheidung des Senats im Verfahren zu 26 Sch 8/18 das Schiedsgericht über die Vorschrift des § 1059 Abs. 4 ZPO erneut mit der Streitsache befasst werden könnte, weshalb der Antrag nicht bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

  • OLG Frankfurt, 21.06.2021 - 26 Sch 4/21

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs

    Allgemeiner Überzeugung zufolge orientiert sich der Maßstab, ob berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters vorliegen, an dem für die staatliche Gerichtsbarkeit in § 42 Abs. 2 ZPO normierten Ablehnungsgrund wegen Umständen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 24.01.2019 - 26 Sch 8/18 -, juris, m. w. N.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1036 ZPO, Rdnr. 10).

    Nicht erforderlich ist eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit; vielmehr ist die Ablehnung bereits dann berechtigt, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger, besonnener Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. Senat, Beschluss vom 24.01.2019 - 26 Sch 8/18 -, juris, m. w. N.).

    Ebenso wenig gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das (Schieds-)Gericht Sachvortrag einer Partei in der von ihr gewünschten Art und Weise würdigt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - I ZR 42/15 -, juris; Senat, Beschluss vom 24.01.2019 - 26 Sch 8/18 -, juris; Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1275, 1277).

  • OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 11 Sch 1/19

    Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Schiedsspruchs Bestreiten einer

    Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an dem Hauptsachebetrag, in dessen Höhe die Vollstreckbarerklärung beantragt ist, ohne Zinsen und Kosten (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 12. Dezember 2019 - 26 Sch 12/15 -, Rn. 11 - 23, Beschl. v. 01.11.2017, Az.: 26 Sch 8/17; Beschl. v. 24.01.2019, Az.: 26 Sch 8/18 jeweils zitiert n. juris).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2022 - 26 Sch 19/21

    Übersetzung von Zeugenaussagen im Schiedsverfahren

    Ebenso wenig gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das (Schieds-)Gericht Sachvortrag einer Partei in der von ihr gewünschten Art und Weise würdigt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - I ZR 42/15 -, juris; Senat, Beschluss vom 24.01.2019 - 26 Sch 8/18 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 26 Sch 11/19

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

    Ebenso wenig gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das (Schieds-)Gericht Sachvortrag einer Partei in der von ihr gewünschten Art und Weise würdigt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - I ZR 42/15 -, juris; Senat, Beschluss vom 24.01.2019 - 26 Sch 8/18 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 08.09.2022 - 26 Sch 16/21

    Aufhebungsantrag Schiedsverfahren: Anforderungen an Beschwer durch Schiedsspruch

    Ebenso wenig gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das (Schieds-)Gericht Sachvortrag einer Partei in der von ihr gewünschten Art und Weise würdigt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.07.2017, I ZR 42/15; Senat, Beschluss vom 24.01.2019, 26 Sch 8/18; jeweils zit. nach juris).
  • OLG Frankfurt, 12.12.2019 - 26 Sch 12/15

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

    Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an dem Hauptsachebetrag, in dessen Höhe die Vollstreckbarerklärung beantragt ist, ohne Zinsen und Kosten (vgl. Senatsbeschluss vom 01.11.2017, Az.: 26 Sch 8/17 ; Senatsbeschluss vom 24.01.2019, Az.: 26 Sch 8/18 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht