Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.04.2002 - 13 U 88/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11238
OLG Frankfurt, 24.04.2002 - 13 U 88/99 (https://dejure.org/2002,11238)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.04.2002 - 13 U 88/99 (https://dejure.org/2002,11238)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. April 2002 - 13 U 88/99 (https://dejure.org/2002,11238)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,11238) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufung ; Hauptantrag; Hilfsantrag ; Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft; Übereinstimmende Erledigungserklärung

  • Judicialis

    GenG § 39 Abs. 1; ; GenG § 43

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GenG § 39 Abs. 1 § 43
    Klage gegen ( ehemalige ) Vorstandsmitglieder einer Genossenschaftsbank

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.01.1998 - II ZR 279/96

    Vertretung einer Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit Vorstandsmitgliedern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2002 - 13 U 88/99
    Nach § 39 Abs. 1 GenG ist der Aufsichtsrat einer Genossenschaft lediglich ermächtigt, gegen - auch frühere (vgl. dazu BGH, Urteil des II. ZS vom 26.6.1995, BGHZ 130, 108 ff) - Vorstandsmitglieder seiner Genossenschaft diejenigen Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung (bei der Klägerin gem. § 43 a GenG die Vertreterversammlung) beschließt Eine von dieser gesetzlichen Voraussetzung abweichende Satzungsregelung ist bei der Klägerin nicht vorhanden, so dass die Rechtsfrage, ob § 39 Abs. 1 GenG insoweit zwingendes Recht ist (dies ist offengelassen vom BGH im Urteil vom 26.1.1998, ZIP 98, 508 f), vorliegend nicht beantwortet werden muss.

    Sache der Klägerin wäre es gewesen, angesichts des die Klage nicht deckenden Beschlusses die Vertreterversammlung im Hinblick auf diese Umstellung ihres Vorbringens um erneute Zustimmung zu bitten; eine fehlende Zustimmung kann nämlich (vgl. BGH, Urteil vom 26.1.98, ZIP 98, 508f, 509) nachgeholt werden.

    Die Rechtfrage, wie genau der Beschluss der Generalversammlung gem. § 39 Abs. 1 GenG den Lebenssachverhalt bezeichnen muss, bezüglich dessen sie den Aufsichtsrat zur Rechtsverfolgung gegenüber einem früheren Vorstand ermächtigt, hat, soweit ersichtlich, der BGH - mit Ausnahme der im Urteil vom 26.1.1998, ZIP 1998, 508 f. enthaltenen Verweisung auf die hierzu im GmbH-Recht entwickelten Grundsätze - noch nicht zu beantworten gehabt.

  • OLG Düsseldorf, 18.08.1994 - 6 U 185/93
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2002 - 13 U 88/99
    Der Beschluss der Generalversammlung ist, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht deswegen fehlerhaft, weil er das dem früheren Vorstand vorgeworfene Fehlverhalten und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht hinreichend genau bezeichnete (vgl. zu dieser Anforderung an einen derartigen Beschluss: Urteil des BGH aaO. S., 509 - danach gelten die Grundsätze, die die Rechtsprechung zu § 46 Nr. 8 GmbH Gesetz entwickelt hat, auch für das GenG; vgl. ferner Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.8.1994, BB 1995, S. 11, sowie Lutter- Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl. 2000, RdNr. 22 zu § 46, Rowedder, GmbH- Gesetz, 3. Aufl. 1997, RdNr. 37 zu § 46, Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 17. Aufl. 2000, RdNr. 41 zu § 46).
  • BGH, 26.06.1995 - II ZR 122/94

    Vertretung einer Genossenschaft in Aktiv- und Passivprozessen gegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2002 - 13 U 88/99
    Nach § 39 Abs. 1 GenG ist der Aufsichtsrat einer Genossenschaft lediglich ermächtigt, gegen - auch frühere (vgl. dazu BGH, Urteil des II. ZS vom 26.6.1995, BGHZ 130, 108 ff) - Vorstandsmitglieder seiner Genossenschaft diejenigen Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung (bei der Klägerin gem. § 43 a GenG die Vertreterversammlung) beschließt Eine von dieser gesetzlichen Voraussetzung abweichende Satzungsregelung ist bei der Klägerin nicht vorhanden, so dass die Rechtsfrage, ob § 39 Abs. 1 GenG insoweit zwingendes Recht ist (dies ist offengelassen vom BGH im Urteil vom 26.1.1998, ZIP 98, 508 f), vorliegend nicht beantwortet werden muss.
  • BGH, 11.10.2000 - VIII ZR 321/99

    Beschwer des Berufungsklägers bei hilfsweiser Weiterverfolgung des (abgewiesenen)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2002 - 13 U 88/99
    Diese Rechtsprechung hat der IX. Zivilsenat allerdings, wie er auf Anfrage des VIII Zivilsenates mitgeteilt hat, aufgegeben; er teilt - mit dem VIII. Zivilsenat vgl. zu allem (Urteil vom 11.10.2000, NJW 2001, 226 f.) - die Auffassung, dass die Berufung auch dann zulässig ist, wenn der Berufungsführer seinen Hauptantrag der ersten als Hilfsantrag in der zweiten Instanz weiter verfolgt.
  • BGH, 06.05.1999 - IX ZR 250/98

    Klagebegründung mit neuem Lebenssachverhalt in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2002 - 13 U 88/99
    Ging früher die herrschende Rechtsprechung davon aus, dass ein derartiger Wechsel ohne weiteres zulässig sei, so hat mit Urteil vom 6.5.1999 der IX. Zivilsenat (NJW 1999, 2118) entschieden, dass eine Weiterverfolgung des Haupt- als Hilfsantrages das Rechtsmittel insgesamt unzulässig mache.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht