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   OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 3 UF 87/16   

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https://dejure.org/2017,22558
OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 3 UF 87/16 (https://dejure.org/2017,22558)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.05.2017 - 3 UF 87/16 (https://dejure.org/2017,22558)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Mai 2017 - 3 UF 87/16 (https://dejure.org/2017,22558)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 25 Abs. 2 VersAusglG, § 3a Abs. 3 VAHRG, § 3b Abs. 1 VAHRG, § 1587o BGB, § 1587b Abs. 5 BGB
    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 25 Abs. 2; VAHRG 3a Abs. 3; VAHRG 3b Abs. 1; BGB 1587o; BGB 1587b Abs. 5
    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Vereinbarung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Ausschluss des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Vereinbarung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Ausschluss des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • rechtsportal.de

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung nach Versterben des Berechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ihres Exmannes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1754
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 208/87

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 3 UF 87/16
    Nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht war der Versorgungsträger einer privaten betrieblichen Altersversorgung gegen die Nicht-Durchführung des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs hinsichtlich des ihn betreffenden Anrechts nicht beschwerdeberechtigt und nicht zu beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1989 - IVb ZB 208/87, FamRZ 1989, 369).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 4 UF 143/11

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Beiträgen zu privaten Kranken- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 3 UF 87/16
    Eine Vereinbarung der Ehegatten gemäß §§ 6 bis 8 VersAusglG, dass anstelle des gesetzlich vorgesehenen Wertausgleichs bei der Scheidung der Versorgungsausgleich nach der Scheidung durchgeführt werden soll, führt dazu, dass dem Versorgungsträger die Möglichkeit der sofortigen Kürzung des Anrechts genommen wird und sich so im Vergleich sein Versicherungsfallrisiko erhöht (vgl. Borth, Anmerkung zu AG Bayreuth, FamRZ 2012, 1727; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 935).
  • OLG Stuttgart, 22.09.2015 - 16 UF 124/15

    Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung: Bemessung der fiktiven

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 3 UF 87/16
    Diese Beträge sind im Rahmen des § 25 VersAusglG ohne Abzug anteiliger Sozialversicherungsabgaben oder vergleichbarer Abgaben und damit als Bruttobetrag zu bemessen, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.09.2015 - 16 UF 124/15.
  • OLG Hamburg, 30.08.2019 - 2 UF 74/18

    Teilhabe an einer betrieblichen Altersversorgung des verstorbenen geschiedenen

    Denn diese erfasst nicht solche Vereinbarungen nach altem Recht, wonach private betriebliche Altersversorgungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben sollen (so auch: OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 24.5.2017 - 3 UF 87/16 - über beck-online).
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2023 - 18 UF 206/22

    Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

    ee) Die Ausgleichsrente ist ohne Abzug anteiliger Sozialversicherungsabgaben oder vergleichbarer Abgaben und damit als Bruttobetrag zu bemessen (BGH vom 19.07.2017 - XII ZB 486/15, juris Rn. 25 ff.; OLG Stuttgart vom 22.09.2015 - 16 UF 124/15, juris Rn. 25 ff.; OLG Frankfurt vom 24.05.2017 - 3 UF 87/16, juris Rn. 70).
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