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   OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 4 U 269/15   

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https://dejure.org/2017,57896
OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 4 U 269/15 (https://dejure.org/2017,57896)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.05.2017 - 4 U 269/15 (https://dejure.org/2017,57896)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Mai 2017 - 4 U 269/15 (https://dejure.org/2017,57896)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 134 BGB, § 1 ScharzArbG
    Unwirksamkeit einer Vergütungsabrede zum Werkvertrag wegen Schwarzarbeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit einer Vergütungsabrede zum Werkvertrag wegen Schwarzarbeit

  • baurechtsiegen.de

    Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 134 ; ScharzArbG § 1

  • rechtsportal.de

    BGB § 134 ; ScharzArbG § 1
    Wirksamkeit eines Vertrages mit einem Handwerker über Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks, für die dieser nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nicht in die Handwerksrolle eingetragen: Vertrag wegen Schwarzarbeit nichtig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • freier-goetz.de (Kurzinformation)

    Nicht in die Handwerksrolle eingetragen: Vertrag wegen Schwarzarbeit nichtig

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Unternehmer nicht in der Handwerksrolle eingetragen - Vertrag ist wegen Schwarzarbeit nichtig!

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Unternehmer nicht in der Handwerksrolle eingetragen - Vertrag ist wegen Schwarzarbeit nichtig!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht in die Handwerksrolle eingetragen: Vertrag wegen Schwarzarbeit nichtig! (IBR 2018, 306)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.09.1983 - VII ZR 43/83

    Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen fehlender Eintragung des Unternehmers in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 4 U 269/15
    Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.09.1983 (VII ZR 43/83) wirksam sei.
  • OLG Köln, 16.12.2021 - 7 U 12/20

    Stundenlohn; unwirtschaftliche Betriebsführung; Schwarzarbeit; Handwerksrolle;

    Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 24.05.2017, 4 U 269/15 Rn. 18) hält der Senat ebenso wie das Landgericht nicht für überzeugend.
  • OLG Frankfurt, 06.03.2023 - 29 U 115/22

    Keine Kenntnis des Vertragspartners von Verstoß gegen Schwarzarbeitergesetz

    Soweit der 4. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main in den nicht tragenden Gründen der vom Beklagten angeführten Entscheidung v. 24.5.2017 (Az.: 4 U 269/15) die Auffassung vertreten hat, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nach der Reform des SchwarzArbG 2004 nicht mehr "einschlägig" und ein Werkvertrag schon dann gemäß § 134 BGB nichtig, wenn er Werkleistung eines zulassungspflichtigen Handwerks zum Gegenstand habe, ohne dass der Werkunternehmer in die Handwerksrolle eingetragen sei (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 24.5.2017 - 4 U 269/15, BeckRS 2017, 148655 Rn. 18) kann dem nicht gefolgt werden.

    Mit der Reform des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 2004 hat es also die vermeintliche Änderung der gesetzgeberischen Zielsetzung, die in der Entscheidung des 4. Senats des OLG Frankfurt am Main vom 24.5.2017 - 4 U 269/15 zur Rechtfertigung der Abweichung von den Judikaten des Bundesgerichtshofs vom 25.1.2001 - VII ZR 296/00, NJW-RR 2002, 557 und vom 22.09.1983 - VII ZR 43/83, NJW 1984, 230 anführt, gar nicht gegeben.

    Die Entscheidung OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 24.5.2017 (Az.: 4 U 269/15) zwingt weder unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu einer Entscheidung des Senats durch Urteil (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt) noch verleiht sie der Sache grundsätzliche Bedeutung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).

  • LG Köln, 17.12.2019 - 4 O 77/19
    Von dieser ständigen Rechtsprechung weicht die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahre 2017 ab (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2017 - 4 U 269/15, BeckRS 2017, 148655).
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