Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.05.2018 - 16 U 108/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,62972
OLG Frankfurt, 24.05.2018 - 16 U 108/17 (https://dejure.org/2018,62972)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.05.2018 - 16 U 108/17 (https://dejure.org/2018,62972)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 16 U 108/17 (https://dejure.org/2018,62972)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,62972) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1004 BGB, § 823 BGB, Art 2 GG, § 22 KUG, § 23 KUG
    Zu Umfang und Grenzen der indentifizierenden Berichterstattung (Verdachtsberichterstattung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.01.2018 - VI ZR 367/16

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2018 - 16 U 108/17
    Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 16.2.2016, VI ZR 367/16 - Online-Archiv einer Tageszeitung, Rn. 15 ; BGH, Urteil vom 7.12.1999, VI ZR 51/99 - Sticheleien von Horaz, Rn. 17; alle Entscheidungen - auch nachfolgend - zitiert nach juris).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.2.2016, aaO., Rn. 18).

    c) Dabei ist zunächst von Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in dem angegriffenen Beitrag im Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (BGH, Urteil vom 16.2.2016, aaO., Rn,. 20; Urteil vom 19.3.2013, VI ZR 93/12, Rn. 20).

    Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der Verdacht ist, der Kläger habe eine 14-Jährige missbraucht, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (BGH, Urteil vom 16.2.2016, aaO, Rn. 20).

    Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (BGH, Urteil vom 16.2.2016, aaO., Rn. 23).

    Da bereits keine zulässige Wort- (Verdachts-)berichterstattung vorliegt und der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 16.2.2016, aaO), verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Klägers und ist somit ebenfalls zu unterlassen.

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2018 - 16 U 108/17
    Nicht betroffen ist dabei allerdings die absolute Intimsphäre des Klägers; denn die Begehung einer Sexualstraftat fällt nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (BGH, Urteil vom 17.12.2013, Az. VI ZR 211/12 - Sächsische Korruptionsaffäre, Rn. 17).

    Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 7.12.1999, aaO., Rn. 20; BGH, Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10 - IM "Christoph", Rn. 26; Urteil vom 17.12.2013, aaO., Rn. 26; Urteil vom 16.2.2016, Rn. 24).

    Angesichts der Tragweite, die die geplante Berichterstattung für den Kläger erkennbar haben konnte, reichte ein dermaßen allgemein gehaltener Anruf nicht aus, um dem Erfordernis der Möglichkeit der Stellungnahme Genüge zu tun; vielmehr waren die Beklagten gehalten, dem Kläger die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten, konkret zur Kenntnis zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013, aaO., Rn. 35).

    Die Frage, welche Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Ermöglichung einer Stellungnahme gestellt werden dürfen, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.12.2013, aaO.).

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2018 - 16 U 108/17
    Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 16.2.2016, VI ZR 367/16 - Online-Archiv einer Tageszeitung, Rn. 15 ; BGH, Urteil vom 7.12.1999, VI ZR 51/99 - Sticheleien von Horaz, Rn. 17; alle Entscheidungen - auch nachfolgend - zitiert nach juris).

    Soweit die Beklagten rügen, das Landgericht gehe abweichend von der Rechtsprechung, die lediglich eine erhebliche Beeinträchtigung annimmt (so z.B. BVerfG, Urteil vom 5.6.1973, 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202; BGH, Urteil vom 7.12.1999, aaO.) von einer schweren Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Tatverdächtigen durch Presseveröffentlichungen über den Verdacht einer Straftat aus, ist nicht ersichtlich, dass sich diese leicht unkorrekte Wiedergabe der von dem Landgericht zitierten Entscheidungen zu Lasten der Beklagten ausgewirkt hat.

    Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 7.12.1999, aaO., Rn. 20; BGH, Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10 - IM "Christoph", Rn. 26; Urteil vom 17.12.2013, aaO., Rn. 26; Urteil vom 16.2.2016, Rn. 24).

    Hiernach setzt die namentliche Erwähnung des Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren zusätzlich zu den Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH, Urteil vom 7.12.1999, aaO., Rn. 30).

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2018 - 16 U 108/17
    c) Dabei ist zunächst von Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in dem angegriffenen Beitrag im Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (BGH, Urteil vom 16.2.2016, aaO., Rn,. 20; Urteil vom 19.3.2013, VI ZR 93/12, Rn. 20).

    Die Wiederholungsgefahr kann allerdings dann nicht ohne Weiteres aufgrund einer bereits geschehenen Rechtsverletzung vermutet werden, wenn durch eine Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 19.3.2013, aaO., Rn. 31).

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2018 - 16 U 108/17
    Deshalb ist die Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters nicht immer zulässig, insbesondere nicht im Bereich der mittleren und kleineren Kriminalität (BGH, Urteil vom 15.11.2005, VI ZR 286/04, Rn. 15).
  • BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09

    Zur Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Jugendlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2018 - 16 U 108/17
    Auch gehört es - wie bereits oben angeführt - zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen auch konkreter Personen aufzuzeigen; und wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden (BVerfGE, Beschluss vom 25.1.2012, 1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09, Rn. 39).
  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 59/14

    Kosten für Abschlussschreiben II - Kosten eines Abschlussschreibens nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2018 - 16 U 108/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben dann, wenn die einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder bestätigt worden ist, voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils abgewartet hat (BGH, Urteil vom 22.1.2015, I ZR 59/14).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2018 - 16 U 108/17
    Zwar muss sich derjenige, der den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009, 1 BvR 1107/09, Rn. 19); dieser Vorrang gilt aber gerade nicht schrankenlos, sondern bedarf unter Berücksichtigung der im Ermittlungsverfahren geltenden Unschuldsvermutung der Abwägung im Einzelfall, wobei bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen wird (BVerfG, aaO., Rn. 20).
  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2018 - 16 U 108/17
    Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 7.12.1999, aaO., Rn. 20; BGH, Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10 - IM "Christoph", Rn. 26; Urteil vom 17.12.2013, aaO., Rn. 26; Urteil vom 16.2.2016, Rn. 24).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2018 - 16 U 108/17
    Soweit die Beklagten rügen, das Landgericht gehe abweichend von der Rechtsprechung, die lediglich eine erhebliche Beeinträchtigung annimmt (so z.B. BVerfG, Urteil vom 5.6.1973, 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202; BGH, Urteil vom 7.12.1999, aaO.) von einer schweren Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Tatverdächtigen durch Presseveröffentlichungen über den Verdacht einer Straftat aus, ist nicht ersichtlich, dass sich diese leicht unkorrekte Wiedergabe der von dem Landgericht zitierten Entscheidungen zu Lasten der Beklagten ausgewirkt hat.
  • LG Frankfurt/Main, 02.09.2020 - 34 O 47/20

    Keine identifizierende Berichterstattung über Vorwurf des Subventionsbetrugs

    Denn die Berichterstattung über eine Straftat oder den Verdacht einer solchen unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters beeinträchtigt dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs erheblich, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (BVerfG, Urt. v. 05.06.1973 - 1 BvR 536/72, NJW 1973, [1229] 1226 - Lebach; BVerfG, Beschl. v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09 u. 1 BvR 2503/09, NJW 2012, 1500, Rn. 36 f. - Fall Ochsenknecht; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 24.05.2018 - 16 U 108/17 , GRUR-RS 2018, 50595, Rn. 16 - sexueller Missbrauchsvorwurf).
  • LG Frankfurt/Main, 17.10.2019 - 3 O 452/18

    Zum Anspruch auf Entfernung einer Gegendarstellung.

    Diese Auffassung hat das OLG Frankfurt a.M. bestätigt ( OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.05.2018 - 16 U 108/17 , nicht rechtskräftig).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht