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   OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 3 Ws 485/10   

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OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 3 Ws 485/10 (https://dejure.org/2010,646)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.06.2010 - 3 Ws 485/10 (https://dejure.org/2010,646)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - 3 Ws 485/10 (https://dejure.org/2010,646)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    §§ 66, 2 Abs. 2, 67d StGB; Artt. 7 Abs. 1, 5 Abs. 1 EMRK
    Zur Unzulässigkeit weiterer Sicherungsverwahrung

  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 2 StGB, § 66 StGB, § 67d StGB, § 5 Abs 1 MRK, § 7 Abs 1 MRK
    Unzulässigkeit weiterer Sicherungsverwahrung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortdauer der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus

  • psychiatrie-verlag.de PDF

    Beendigung menschenrechtswidriger Sicherungsverwahrung

  • psychiatrie-verlag.de PDF

    Beendigung menschenrechtswidriger Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortdauer der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • t-online.de (Pressemeldung, 24.06.2010)

    Schwerverbrecher muss sofort aus Sicherungsverwahrung freikommen

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Zur Sicherungsverwahrung nach dem Urteil des EGMR

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OLG Frankfurt am Main bestätigt Unzulässigkeit einer weiteren Sicherungsverwahrung - Rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus stellt Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention dar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 573
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 3 Ws 485/10
    12 Strafvollstreckungskammer und Senat sind zur Berücksichtigung dieses Urteils des EGMR, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand zu befinden haben (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3407 ff.) Dies ist hier auf Grund des gestellten Antrags nach § 458 Abs. 1 StPO der Fall.

    Bei der erneuten Befassung besteht die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung der anzuwendenden innerstaatlichen Vorschriften den Vorrang zu gewähren, wenn diese nicht eindeutig dem - ranggleichen - Gesetzesrecht des Bundes oder Verfassungsrecht - namentlich den Grundrechten Dritter - widerspricht (BVerfG, NJW 2004, 3407, 3411).

    Das Bundesverfassungsgericht formuliert demzufolge auch ausdrücklich, dass die "MRK - in der Auslegung durch den EGMR - im Range des Bundesgesetzes gilt" und deshalb "in den Vorrang des Gesetzes einbezogen" ist und insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden" muss (NJW 2004, 3407 [3410]).

    Das vom BVerfG in Sachen X aufgeworfene Problem, dass ein Grundrechtsträger am Verfahren vor dem EGMR nicht beteiligt ist (NJW 2004, 3407 [3410]) und deshalb als Verfahrenssubjekt nicht in Erscheinung treten und seine Rechte geltend machen konnte, stellt sich hier nicht.

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 3 Ws 485/10
    Die Sicherungsverwahrung ist nach der MRK ebenso zu behandeln wie eine Strafe (EGMR vom 17.12.2009, NStZ 2010, 263 ff.).

    Im Wegfall der Höchstfrist sieht er eine konventionswidrige Rückwirkung, da der zur Tatzeit geltende § 67 d Abs. 1 StGB eine Höchstfrist von 10 Jahren für die erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung vorsah (EGMR, NStZ 2010, 263 ff).

    Art. 7 Abs. 1 MRK in der nunmehrigen Auslegung durch den EGMR ist aber eine andere gesetzliche Bestimmung i. S. von § 2 Abs. 6 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2010 - 4 StR 577/09, Rn 14 ff. - Juris; Grabenwarter, Rechtsgutachten zu den Rechtsfolgen des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 [Nr. 19359/04] v. 15.01.2010 [unv.], S. 45).Die Konvention gilt innerstaatlich als Bundesrecht.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 3 Ws 485/10
    Die Beschwerde des Untergebrachten beim Oberlandesgericht und seine Verfassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 - Juris).

    Das BVerfG hat zwar in seiner Entscheidung in vorliegender Sache ausdrücklich festgehalten, dass der Staat die Aufgabe hat, die Grundrechte potentieller Opfer vor der Verletzung durch potentielle Straftäter zu schützen und dass sich seine Schutzpflicht umso intensiver ausgestaltet, je mehr sich die Gefährlichkeit der potentiellen Täter konkretisiert und individualisiert und je stärker die Gefährdung elementare Lebensbereiche betrifft (Beschl. v. 05.05.2004 - 2 BvR 2029/01 -Juris Rn 185).

  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09

    Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 3 Ws 485/10
    Art. 7 Abs. 1 MRK in der nunmehrigen Auslegung durch den EGMR ist aber eine andere gesetzliche Bestimmung i. S. von § 2 Abs. 6 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2010 - 4 StR 577/09, Rn 14 ff. - Juris; Grabenwarter, Rechtsgutachten zu den Rechtsfolgen des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 [Nr. 19359/04] v. 15.01.2010 [unv.], S. 45).Die Konvention gilt innerstaatlich als Bundesrecht.

    Einfaches Recht hat zwar die Vorgaben des Grundgesetzes zu wahren, es kann aber im Einzelfall über die dort festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2010 a. a. O. Rn 18).

  • OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 1 Ws 57/10

    Sicherungsverwahrung: Sofortige Entlassung in sog. Zehnjahresfällen wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 3 Ws 485/10
    Insbesondere ist der Senat an ihr - entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart (Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) durch Art. 1 a EGStGB i. d. F. des Gesetzes vom 26.01.1998 nicht gehindert.

    Hieraus ist aber entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart ( Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) nicht der Schluss zu ziehen, diese Schutzpflicht müsse in eine "Abwägung" mit dem gegenläufigen Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten und dem grundrechtsgleichen Rückwirkungsverbot mit einbezogen werden und erst Recht nicht, dass dieser Schutzpflicht der Vorrang zukommen müsse.

  • OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10

    Das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 3 Ws 485/10
    Insbesondere ist der Senat an ihr - entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart (Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) durch Art. 1 a EGStGB i. d. F. des Gesetzes vom 26.01.1998 nicht gehindert.

    Hieraus ist aber entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart ( Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) nicht der Schluss zu ziehen, diese Schutzpflicht müsse in eine "Abwägung" mit dem gegenläufigen Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten und dem grundrechtsgleichen Rückwirkungsverbot mit einbezogen werden und erst Recht nicht, dass dieser Schutzpflicht der Vorrang zukommen müsse.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Die Rechtsprechung der zuständigen Oberlandesgerichte war ebenfalls uneinheitlich (vgl. einerseits OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 3 Ws 485/10 -, NStZ 2010, S. 573; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 Ws 157/10 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 Ws 227/10 -, NStZ-RR 2010, S. 322; andererseits OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 2 Ws 169/10, 170/10 -, NStZ-RR 2010, S. 322; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 1 Ws 57/10 -, RuP 2010, S. 157; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 1 Ws 108/10 -, RuP 2010, S. 154; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 1 Ws 315/10 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 Ws 431/10 -, juris).

    Aus den entsprechenden Gründen scheidet auch eine Auslegung von § 2 Abs. 6 StGB aus, nach der Art. 5 und Art. 7 EMRK eine "andere gesetzliche Bestimmung" im Sinne dieser Vorschrift darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09 -, NStZ 2010, S. 567; Beschluss vom 18. Januar 2011 - 4 ARs 27/10 -, juris; Beschluss vom 17. Februar 2011 - 3 ARs 35/10 - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 3 Ws 485/10 -, NStZ 2010, S. 573; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 Ws 157/10 -, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 1 OJs 3/10 u.a. -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 Ws 458/09 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2010- 4 Ws 180/10 -, juris; a.A. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 440/10, 474/10 -, NJW 2011, S. 240).

  • OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10

    Vorlage an den BGH bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in

    Aufgrund der inzwischen ergangenen anders lautenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt 3 Ws 485/10 vom 24. Juni 2010 hat der Senat ebenfalls keine Veranlassung gesehen, seine Auffassung zu ändern und hat ergänzend ausgeführt (Beschluss 1 Ws 249/10 vom 01.07.2010):.

    Der zwischenzeitlich ergangene Beschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 24. Juni 2010 (Az.: 3 Ws 485/10) vermag den Senat ebenfalls nicht zu einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zu bewegen.

    Er legt daher die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin aus, dass der Wegfall der 10-Jahres-Frist in § 67 d Abs. 1 a.F. keine Rückwirkung haben darf, so dass auf Straftaten, die vor dem 31.01.1998 begangen wurden, die alte Norm Anwendung finden muss (so auch BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010, 4 StR 577/09 für den parallel gelagerten Fall der nachträglichen Sicherungsverwahrung; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2010, 3 Ws 485/10; LG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2010, 7 StVK 139/10; LG Marburg, Beschluss vom 17. Mai 2010, 7 StVK 220/10, LG Kassel, Beschluss vom 15.06.2010, 34 StVK 162/10; sowie Grabenwarter in seinem Rechtsgutachten für die Bundesregierung zu den Rechtsfolgen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte S. 42 ff.).

    Denn Art. 7 EMRK ist als andere gesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift zu werten, die in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof als Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB, bei Entscheidungen über Maßregeln das Gesetz anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt, für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot begründet (BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10, Beschluss vom 6.7.2010, S. 6 ff.; Rechtsgutachten Prof. Grabenwarter, S. 40 ff.).

    Dass der der EMRK in der Auslegung durch den EGMR ebenfalls verpflichtete Gesetzgeber eine menschenrechtswidrige Rückwirkung auch unter Missachtung völkerrechtlichen Vorgaben anordnen wollte, kann dem gerade nicht entnommen werden (so auch OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Eine über die grundgesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende einfachgesetzliche Regelung - keine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot bei der Maßregel der Sicherungsverwahrung - schließt die verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht aus (vgl. auch BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Da das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK absolut gilt, bleibt für eine Abwägung mit dem Schutz der Allgemeinheit im vorliegenden Zusammenhang kein Raum (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Der Schutz der Allgemeinheit ist Aufgabe des Staates, der am Verfahren vor dem EGMR beteiligt war und dort seine Position einbringen konnte (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

  • OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10

    Vorlage an den BGH bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in

    Der zwischenzeitlich ergangene Beschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 24. Juni 2010 (Az.: 3 Ws 485/10) vermag den Senat ebenfalls nicht zu einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zu bewegen.

    Der Senat sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Frankfurt (Beschlüsse 3 Ws 485/10 vom 24.6.2010, 3 Ws 598/10 vom 13.7.2010, 3 Ws 608/10 vom 13.7.2010, 3 Ws 619-620/10 vom 15.7.2010, 3 Ws 638-639/10 vom 20.7.2010), Hamm (Beschluss III-4 Ws 157/10 vom 6.7.2010), Karlsruhe (Beschlüsse 2 Ws 458/09 und 2 Ws 44/10 vom 15.7.2010) und Schleswig (Beschlüsse 1 OJs 2/10 [1 Ws 267/10] und 1 OJs 3/10 [1 Ws 268/10] vom 15.7.2010).

    aa) OLG Frankfurt Beschluss 3 Ws 485/10 vom 24. Juni 2010:.

    Er legt daher die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin aus, dass der Wegfall der 10-Jahres-Frist in § 67 d Abs. 1 a.F. keine Rückwirkung haben darf, so dass auf Straftaten, die vor dem 31.01.1998 begangen wurden, die alte Norm Anwendung finden muss (so auch BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010, 4 StR 577/09 für den parallel gelagerten Fall der nachträglichen Sicherungsverwahrung; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2010, 3 Ws 485/10; LG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2010, 7 StVK 139/10; LG Marburg, Beschluss vom 17. Mai 2010, 7 StVK 220/10, LG Kassel, Beschluss vom 15.06.2010, 34 StVK 162/10; sowie Grabenwarter in seinem Rechtsgutachten für die Bundesregierung zu den Rechtsfolgen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte S. 42 ff.).

    Denn Art. 7 EMRK ist als andere gesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift zu werten, die in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof als Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB, bei Entscheidungen über Maßregeln das Gesetz anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt, für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot begründet (BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10 , Beschluss vom 6.7.2010, S. 6 ff.; Rechtsgutachten Prof. Grabenwarter, S. 40 ff.).

    Dass der der EMRK in der Auslegung durch den EGMR ebenfalls verpflichtete Gesetzgeber eine menschenrechtswidrige Rückwirkung auch unter Missachtung völkerrechtlichen Vorgaben anordnen wollte, kann dem gerade nicht entnommen werden (so auch OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Eine über die grundgesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende einfachgesetzliche Regelung - keine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot bei der Maßregel der Sicherungsverwahrung - schließt die verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht aus (vgl. auch BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Da das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK absolut gilt, bleibt für eine Abwägung mit dem Schutz der Allgemeinheit im vorliegenden Zusammenhang kein Raum (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Der Schutz der Allgemeinheit ist Aufgabe des Staates, der am Verfahren vor dem EGMR beteiligt war und dort seine Position einbringen konnte (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    An der beabsichtigten Entscheidung sehen sie sich jedoch durch Beschlüsse anderer Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt NStZ 2010, 573; NStZ-RR 2010, 321; OLG Hamm StRR 2010, 352; OLG Karlsruhe Justiz 2010, 350; NStZ-RR 2010, 322; SchlHolstOLG SchlHA 2010, 296) gehindert.
  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 2 Ws 458/09

    Sicherungsverwahrung: Konventionswidrige Verlängerung der Dauer der

    Denn Art. 7 EMRK ist als andere gesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift zu werten, die in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof als Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB, bei Entscheidungen über Maßregeln das Gesetz anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt, für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot begründet (BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10, Beschluss vom 6.7.2010, S. 6 ff.; Rechtsgutachten Prof. Grabenwarter, S. 40 ff.).

    Dass der der EMRK in der Auslegung durch den EGMR ebenfalls verpflichtete Gesetzgeber eine menschenrechtswidrige Rückwirkung auch unter Missachtung völkerrechtlichen Vorgaben anordnen wollte, kann dem gerade nicht entnommen werden (so auch OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Eine über die grundgesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende einfachgesetzliche Regelung - keine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot bei der Maßregel der Sicherungsverwahrung - schließt die verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht aus (vgl. auch BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Da das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK absolut gilt, bleibt für eine Abwägung mit dem Schutz der Allgemeinheit im vorliegenden Zusammenhang kein Raum (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Der Schutz der Allgemeinheit ist Aufgabe des Staates, der am Verfahren vor dem EGMR beteiligt war und dort seine Position einbringen konnte (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

  • OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10

    Vorlage an den BGH nicht zulässig

    Denn Art. 7 EMRK ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS) als andere gesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift zu werten, die in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof als Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB, bei Entscheidungen über Maßregeln das Gesetz anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt, für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot begründet (so auch OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10, Beschluss vom 6.7.2010, S. 6 ff.; OLG Schleswig, 1 Ws 267/10, Beschluss vom 15.7.2010, S. 7; Rechtsgutachten Prof. Gr., S. 40 ff.).

    Dass der der EMRK in der Auslegung durch den EGMR ebenfalls verpflichtete Gesetzgeber eine Rückwirkung in Kenntnis ihrer Menschenrechtswidrigkeit unter Missachtung völkerrechtlichen Vorgaben angeordnet hätte, kann den Motiven des historischen Gesetzgebers damit gerade nicht entnommen werden (so auch OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS; OLG Schleswig, 1 Ws 267/10, Beschluss vom 15.7.2010, S. 8).

    Eine über die grundgesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende einfachgesetzliche Regelung - keine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot bei der Maßregel der Sicherungsverwahrung - schließt die verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht aus (vgl. auch BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Da das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK absolut gilt (zu Art. 103 Abs. 2 GG vgl. BVerfG NJW 2004, 739, 744f.; MDH-Schmidt-Assmann zu Art. 103 Rn 167, 238), bleibt für eine Abwägung mit dem Schutz der Allgemeinheit im vorliegenden Zusammenhang kein Raum (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Der Schutz der Allgemeinheit ist Aufgabe des Staates, der am Verfahren vor dem EGMR beteiligt war und dort seine Position einbringen konnte (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 2 Ws 44/10

    Zulässige Dauer vor 1998 angeordneter Sicherungsverwahrung

    Denn Art. 7 EMRK ist als andere gesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift zu werten, die in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof als Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB , bei Entscheidungen über Maßregeln das Gesetz anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt, für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot begründet (BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10, Beschluss vom 6.7.2010, S. 6 ff.; Rechtsgutachten Prof. G., S. 40 ff.).

    Dass der der EMRK in der Auslegung durch den EGMR ebenfalls verpflichtete Gesetzgeber eine menschenrechtswidrige Rückwirkung auch unter Missachtung völkerrechtlichen Vorgaben anordnen wollte, kann dem gerade nicht entnommen werden (so auch OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Eine über die grundgesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende einfachgesetzliche Regelung - keine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot bei der Maßregel der Sicherungsverwahrung - schließt die verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht aus (vgl. auch BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Da das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK absolut gilt, bleibt für eine Abwägung mit dem Schutz der Allgemeinheit im vorliegenden Zusammenhang kein Raum (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Der Schutz der Allgemeinheit ist Aufgabe des Staates, der am Verfahren vor dem EGMR beteiligt war und dort seine Position einbringen konnte (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

  • EGMR, 13.01.2011 - 17792/07

    Kallweit ./. Deutschland

    Folglich erklärten diese Gerichte die Sicherungsverwahrung von Personen, deren erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung diese Höchstfrist überschritten hatte, für erledigt und ordnete deren Freilassung an (siehe insbesondere OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juni 2010, 3 Ws 485/10; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2010, 4 Ws 157/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 Ws 458/09; und OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Juli 2010, 1 Ws 267/10).
  • KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10

    Sicherungsverwahrung: Aussetzung der Entscheidung über die sofortige Beschwerde

    Der Senat folgt damit den Beschlüssen des 4. Strafsenats des BGH vom 18. November 2010 - 4 ARs 27/10 - juris - und vom 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09 - (NStZ 2010, 567), des 3. Strafsenats des BGH vom 17. Februar 2011 - 3 ARs 35/10 - juris und der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (u.a. NStZ 2010, 573; NStZ-RR 321; Hamm (u. a. Beschluß vom 29. Juli 2010 - III-4 Ws 193/10 -juris); Karlsruhe (u.a. NStZ-RR 2010, 322) und Schleswig (SchlHA 2010, 296)(so auch Grabenwarter JZ 2010, 857).

    Dabei haben die Gerichte bei der Prüfung wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG einstweilen den Maßstäben zu folgen, die dieser Senat in seinem Anfragebeschluß vom 9. November 2010 zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NJW 2011, 240; BGH, Beschluß vom 10. November 2010 - 5 StR 390/10 - juris), und zwar auch dann wenn sie sie - wie der Senat, der die Auffassung des 4. Strafsenats des BGH und der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main NStZ 2010, 573; Hamm StRR 2010, 352; Karlsruhe OLGSt StGB § 2 Nr. 8 = Justiz 2010, 350; Justiz 2010, 352 = NStZ-RR 2010, 322 und Schleswig SchlHA 2010, 296; (vgl. auch OLG Rostock, Beschluß vom 20. Januar 2011 - 1 Ws 6/11 - Grabenwarter JZ 2010, 857) teilt - nicht für richtig und wenig praktikabel halten.

  • OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer

    Vielmehr war der Gesetzgeber der Auffassung, dass eine ausdrückliche Bestimmung der rückwirkenden Anwendbarkeit im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR2029/01 - und 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u. a. - nunmehr verzichtbar erscheine (BT 15/2887, S. 20; OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2010, 2 Ws 169/10, S. 9 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10, S. 15; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.6.2010, 3 Ws 485/10).

    Die gegenteilige Ansicht des OLG Frankfurt (Beschl. v. 24.6.2010, 3 Ws 485/10), wonach es nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, sich dauerhaft konventionswidrig zu verhalten, findet in den vorhandenen Zeugnissen keine Stütze.

  • OLG Nürnberg, 04.08.2010 - 1 Ws 404/10

    Vorlagefrage: Dauer der Sicherungsverwahrung für vor dem 31. Januar 1998

  • EGMR, 13.01.2011 - 27360/04

    Schummer ./. Deutschland

  • EGMR, 13.01.2011 - 20008/07

    Mautes ./. Deutschland

  • OLG Hamm, 06.07.2010 - 4 Ws 157/10

    Sicherungsverwahrung, altes Recht, Entscheidung EGMR, Rückwirkung

  • OLG Rostock, 20.01.2011 - I Ws 6/11

    Verlängerung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach altem Recht: Prognose

  • OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 418/10

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung

  • OLG Düsseldorf, 25.10.2010 - 1 Ws 256/10

    Auswirkungen der Entscheidung des EGMR auf die Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • OLG Köln, 12.08.2010 - 2 Ws 488/10

    Vorlagebeschluss an den BGH hinsichtlich der Vollstreckung der

  • OLG Koblenz, 01.07.2010 - 1 Ws 249/10

    Auswirkungen der EGMR -Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • OLG Celle, 03.08.2010 - 2 Ws 264/10

    Fortdauer einer vor dem 31.01.1998 angeordneten Sicherungsverwahrung über zehn

  • OLG Hamm, 22.07.2010 - 4 Ws 180/10

    Sicherungsverwahrung, EGMR-Rechtsprechung, Aufhebung, Divergenzvorlage

  • OLG Schleswig, 15.07.2010 - 1 OJs 3/10

    Unzulässigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung in zwei sogenannten Altfällen

  • OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11

    Auch in sog. Altfällen ist die nachträgliche Verlängerung der

  • OLG Schleswig, 15.07.2010 - 1 OJs 2/10

    Sicherungsverwahrung in "Altfällen"

  • OLG Hamm, 29.07.2010 - 4 Ws 193/10

    Vollstreckung der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in Altfällen

  • LG Bonn, 14.07.2010 - 27 Ks 1/10

    Unmittelbare Bindungswirkung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 in Verfahren vor

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