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   OLG Frankfurt, 24.06.2020 - 16 U 265/19   

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https://dejure.org/2020,18620
OLG Frankfurt, 24.06.2020 - 16 U 265/19 (https://dejure.org/2020,18620)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.06.2020 - 16 U 265/19 (https://dejure.org/2020,18620)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Juni 2020 - 16 U 265/19 (https://dejure.org/2020,18620)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • rabüro.de

    Zur Haftung der Erben des Verstorbenen gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen

  • RA Kotz

    Erbenhaftung eines Selbstmörders gegenüber Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Traumatisierter Lokführer: Erben haften nicht für Suizid

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 2043
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 606/15

    Haftung eines schuldlosen Schädigers auf Schmerzensgeld aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2020 - 16 U 265/19
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung die Durchbrechung des Trennungsprinzips, wonach die Eintrittspflicht des Versicherers dem Anspruch zwischen Versicherungsnehmer und Geschädigtem folgt, grds. nicht und kann daher - auch im Rahmen des § 829 BGB - nicht anspruchsbegründend wirken [BGH Urt. v. 29.11.2016 - VI ZR 606/15 - Rn. 10 mwN].
  • OLG Schleswig, 07.10.2014 - 5 W 37/14

    Einstweilige Verfügung gegen die fristlose Kündigung eines Heimvertrages:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2020 - 16 U 265/19
    Zugunsten der Berufung streitet auch nicht der Umstand, dass in den beiden von ihr genannten Entscheidungen [OLG Hamm Urt. v. 3.3.3017 - 7 WV 130/16 und OLG Schleswig Urt. v. 7.10.2014 - 5 W 37/14] durch vor dem jeweiligen schadensstiftenden Ereignis vorliegenden Behandlungsunterlagen das Vorhandensein tatsächlich schwerwiegender psychiatrischer Krankheitsbilder sichergestellt war, die den Anwendungsbereich des § 827 BGB eröffneten.
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