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   OLG Frankfurt, 24.08.2016 - 11 U 123/15 (Kart)   

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https://dejure.org/2016,38044
OLG Frankfurt, 24.08.2016 - 11 U 123/15 (Kart) (https://dejure.org/2016,38044)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.08.2016 - 11 U 123/15 (Kart) (https://dejure.org/2016,38044)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. August 2016 - 11 U 123/15 (Kart) (https://dejure.org/2016,38044)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, § 2 UKlaG, § 7 UKlaG, § 66 ZPO
    Zumutbarkeit eines Zahlungsmittels bei erfoderlicher Eingabe von PIN und TAN in Eingabemaske eines Zahlungsauslösedienstes

  • webshoprecht.de

    Sofortüberweisung.de ist eine gängige und zumutbare Zahlungsmethode im Online-Handel

  • damm-legal.de

    Sofortueberweisen.de ist ein zumutbares Zahlungsmittel gem. § 312a Abs. 4 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zumutbarkeit eines Zahlungsmittels bei erfoderlicher Eingabe von PIN und TAN in Eingabemaske eines Zahlungsauslösedienstes

  • Wolters Kluwer

    Zumutbarkeit einer Zahlungsmethode i.S. von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB

  • online-und-recht.de

    Sofortüberweisung.de gängiges und zumutbares Zahlungsmittel im Online-Bereich

  • kanzlei.biz

    "Sofortüberweisung" stellt gängiges und zumutbares Zahlungsmittel dar

  • reise-recht-wiki.de

    Eingabe von PIN und TAN bei Online-Buchung von Flugreisen

  • haerting.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zumutbarkeit einer Zahlungsmethode i.S. von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Sofortueberweisen.de ist ein zumutbares Zahlungsmittel gem. § 312a Abs. 4 BGB

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Sofortüberweisung der Sofort AG doch als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB im Online-Shop zulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Alleiniges Online-Zahlungsmittel: Sofortüberweisung ist zumutbare Zahlungsmöglichkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zahlungsauslösedienste sind als gängiges Zahlungsmittel anzusehen

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Sofortüberweisung darf einzige kostenlose Zahlungsart sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sofortüberweisung gängige und zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Sofortüberweisung als Zahlungsart im Online-Shop

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Sofortüberweisung als zumutbare Zahlungsart

Besprechungen u.ä. (2)

  • haerting.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gängig und zumutbar: Sofortüberweisung darf einziges kostenfreies Zahlungsmittel sein

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bezahlarten im Webshop: SOFORT Überweisung zumutbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2017, 135
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09

    Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2016 - 11 U 123/15
    Hintergrund dieser Regelung ist der wesentliche Grundgedanke des dispositiven Rechts, wonach jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können, insbesondere wenn es darum geht, lediglich die geschuldete Leistung des Vertragspartners entgegenzunehmen (BGH, Urteil vom 20.5.2010 - Xa ZR 68/09 Rn. 42).

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.5.2010 (Xa ZR 68/09) folgt, dass ein gängiges Zahlungsmittel grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit unproblematisch erscheinen dürfte.

    Ebenfalls für unzumutbar hielt es eine Zahlungsmöglichkeit, die zuvor das Aufladen der Karte erfordere, wie etwa im Falle der "Visa Electron-Karte" (OLG Dresden ebenda; zur "Visa Electron-Karte" vor Erlass des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB schon BGH vom 20.5.2010 - Xa ZR 68/09).

  • LG Hamburg, 01.10.2015 - 327 O 166/15

    Visa Entropay - Wettbewerbsverstoß eines Online-Reisevermittlers: "Visa

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2016 - 11 U 123/15
    Ob der deutsche Gesetzgeber mit dem Erlass von § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB gegen die vollharmonisierenden Vorgaben der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) verstößt (für die Unionsrechtskonformität OLG Dresden, Urteil vom 3.2.2015 - 14 U 1489/14; LG Hamburg, Urteil vom 1.10.2015 - 327 O 166/15; Wendehorst in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 312 a Rn. 68; R. Koch in: Erman BGB, Kommentar, § 312a BGB, Rn. 44; Junker in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 312a Rn. 44; kritisch Omlor, NJW 2014, 1703, 1706), bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung.

    Diese Einschätzung bestätigt auch das Urteil des Landgerichts Hamburg zur - gemäß den Feststellungen des Landgerichts Hamburg nur gering verbreiteten - Kreditkarte "Visa Entropay", die ebenfalls vor der Benutzung aufgeladen werden muss (Landgericht Hamburg, Urteil vom 1.10.2015 - 327 O 166/15 Rn. 21).

  • OLG Dresden, 03.02.2015 - 14 U 1489/14

    Zusätzliche Kosten der Wahl des Zahlungsmittels

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2016 - 11 U 123/15
    Ob der deutsche Gesetzgeber mit dem Erlass von § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB gegen die vollharmonisierenden Vorgaben der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) verstößt (für die Unionsrechtskonformität OLG Dresden, Urteil vom 3.2.2015 - 14 U 1489/14; LG Hamburg, Urteil vom 1.10.2015 - 327 O 166/15; Wendehorst in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 312 a Rn. 68; R. Koch in: Erman BGB, Kommentar, § 312a BGB, Rn. 44; Junker in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 312a Rn. 44; kritisch Omlor, NJW 2014, 1703, 1706), bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung.

    Die Gängigkeit wird mit der Verbreitung gleichgesetzt (Wendehorst ebenda § 312 a Rd 69); gängig ist demnach eine Zahlungsmöglichkeit, wenn sie bei dem jeweiligen Kundenkreis üblicherweise hinreichend verbreitet ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3.2.2015 - 14 U 1489/14 Rn. 18; Junker in: Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 312a Rn. 48).

  • BGH, 18.11.2015 - VII ZB 2/15

    Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Rechtliches Interesse eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2016 - 11 U 123/15
    Der Begriff des rechtlichen Interesses ist zwar grundsätzlich weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15).

    Ein Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt demnach ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15; Beschluss vom 10.2.2011 - I ZB 63/09; Beschluss vom 17.1.2006 - X ZR 236/01).

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2016 - 11 U 123/15
    Diese Konsequenz entspräche zudem nicht den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Mitgliedsstaaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie die Verpflichtung trifft, es so weit wie möglich zu unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (Urteil vom 4.7.2006 - C- 212/04 Rn. 123 (Adeneler/ELOG)).
  • BGH, 17.01.2006 - X ZR 236/01

    Carvedilol

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2016 - 11 U 123/15
    Ein Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt demnach ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15; Beschluss vom 10.2.2011 - I ZB 63/09; Beschluss vom 17.1.2006 - X ZR 236/01).
  • BGH, 10.02.2011 - I ZB 63/09

    Parallelverwendung - Nebenintervention: Rechtliches Interesse wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2016 - 11 U 123/15
    Ein Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt demnach ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15; Beschluss vom 10.2.2011 - I ZB 63/09; Beschluss vom 17.1.2006 - X ZR 236/01).
  • OLG Frankfurt, 13.12.2016 - 11 U 96/14

    Zulässigkeit der Nebenintervention des Plattform-Betreibers im Rechtsstreit über

    Ein Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt demnach ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15; Beschluss vom 10.2.2011 - I ZB 63/09; Beschluss vom 17.1.2006 - X ZR 236/01; Senat, Urteil vom 24.8.16, 11 U 123/15 (Kart)).
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