Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 24.08.2021 - 18 W 44/21 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 22 Abs 1 S 1 GKG, § 29 Nr 1 GKG, § 31 Abs 1 GKG, § 31 Abs 2 S 1 GKG, § 31 Abs 3 S 1 GKG
Kostenansatz gegen Zweitschuldner - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostenansatz gegen Zweitschuldner
- rechtsportal.de
Kostenansatz gegen Zweitschuldner
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kostenansatz gegen Zweitschuldner erst nach erfolgloser Zwangsvollstreckung!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 10.08.2020 - 33 C 2089/16
- LG Frankfurt/Main, 11.01.2021 - 9 T 328/20
- OLG Frankfurt, 24.08.2021 - 18 W 44/21
Papierfundstellen
- NJW 2021, 3667
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - 10 W 23/09
Inanspruchnahme gesamtschuldnerisch haftender Erstschuldner bei Bewilligung von …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2021 - 18 W 44/21
§ 31 Abs. 2 Satz 1 GKG ist dahin zu verstehen, dass ein Kostenansatz gegen einen anderen Kostenschuldner erst dann erfolgen darf, wenn hinsichtlich aller Entscheidungsschuldner eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (im Ergebnis Anschluss an OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3.8.2011 - 2 W 77/10; entgegen Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02. April 2009 - l-10 W 23/09).Indes ist § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG dahin zu verstehen, dass ein Kostenansatz gegen einen anderen Kostenschuldner erst dann erfolgen darf, wenn hinsichtlich aller Entscheidungsschuldner eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (so im Ergebnis auch Oberlandesgericht Naumburg…, Beschluss vom 03. August 2011 - 2 W 77/10 -, juris. Vgl. auch BeckOK KostR/Semmelbeck, 34. Ed. 1.7.2021, GKG § 31 Rn. 14. Andere Ansicht: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02. April 2009 - I-10 W 23/09 -, juris).
- OLG Naumburg, 03.08.2011 - 2 W 77/10
Gerichtskostenhaftung: Inanspruchnahme eines anderen Kostenschuldners bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2021 - 18 W 44/21
§ 31 Abs. 2 Satz 1 GKG ist dahin zu verstehen, dass ein Kostenansatz gegen einen anderen Kostenschuldner erst dann erfolgen darf, wenn hinsichtlich aller Entscheidungsschuldner eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (im Ergebnis Anschluss an OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3.8.2011 - 2 W 77/10; entgegen Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02. April 2009 - l-10 W 23/09).Indes ist § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG dahin zu verstehen, dass ein Kostenansatz gegen einen anderen Kostenschuldner erst dann erfolgen darf, wenn hinsichtlich aller Entscheidungsschuldner eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (so im Ergebnis auch Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 03. August 2011 - 2 W 77/10 -, juris. Vgl. auch BeckOK KostR/Semmelbeck, 34. Ed. 1.7.2021, GKG § 31 Rn. 14. Andere Ansicht: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02. April 2009 - I-10 W 23/09 -, juris).