Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,44182
OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19 (https://dejure.org/2020,44182)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.09.2020 - 20 VA 9/19 (https://dejure.org/2020,44182)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. September 2020 - 20 VA 9/19 (https://dejure.org/2020,44182)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,44182) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 EGGVG, § 24 Abs 1 EGGVG, § 299 Abs 2 ZPO, $ 86 VVG, § 280 BGB
    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Hamm, 21.01.2020 - 15 VA 35/19

    Akteneinsicht, Rechtsschutzversicherer, Regressanspruch, Ermessensausübung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19
    Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckung gewährt hat, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits, an dem sein Versicherungsnehmer beteiligt ist, wenn er prüfen will, ob ihm ein kraft Gesetzes (§ 86 Abs. 1 VVG) übergangener Anspruch des Versicherungsnehmers gegen dessen Prozessbevollmächtigten zusteht (Anschluss an: OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.20 - Az I-15 VA 35/19; OLG Köln, Beschlüsse vom 6.8.2019 - Az 7 VA 1219 und vom 12.8.2019 - Az. 7 VA 17/19).

    Wie die Oberlandesgerichte Köln (Beschlüsse vom 06.08.2019, Az. 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019, Az. 7 VA 17/19, beide zitiert nach juris) und Hamm (Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris) entscheiden haben, deren Auffassung sich der Senat bereits angeschlossen hat (Beschluss vom 16.07.2020, Az. 20 VA 19/19 , zitiert nach juris), ist ein rechtliches Interesse regelmäßig schon dann dargelegt, wenn - wie vorliegend - ein Rechtsschutzversicherer Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits begehrt, dessen Kosten er getragen hat, und dieser vorträgt, er wolle Regressansprüche gemäß § 280 BGB, § 86 VVG gegen die von seinem Versicherungsnehmer mandatierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen.

    Die nicht ganz entfernte Möglichkeit des tatsächlichen Bestehens des geltend gemachten Anspruchs genügt aber für die Annahme des rechtlichen Interesses (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, Tz. 14; vgl. auch: Senat, Beschluss vom 01.02.2007, Az. 20 VA 13/06 , Tz. 28 ; beide zitiert nach juris).

    Die über die Akteneinsicht entscheidende Gerichtsverwaltung und ebenso der die Entscheidung der Gerichtsverwaltung auf Rechtmäßigkeit überprüfende erkennende Senat können nicht im Vorgriff auf eine Entscheidung des von dem Rechtsschutzversicherer anzurufenden Prozessgerichts darüber entscheiden, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenen Recht im Einzelnen vorliegen, zumal es dazu keine gefestigte Rechtsprechung der Prozessgerichte gibt (vgl. dazu auch: OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris Tz. 14).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass der Streitstoff des Ausgangsverfahrens insgesamt für die Beurteilung der übergegangenen Ansprüche der versicherten Partei gegen ihren Rechtsanwalt von Bedeutung ist, weil dieser selbst in Gänze gleichsam den die Tatbestandmerkmale der Anspruchsgrundlage ausfüllenden Sachverhalt darstellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris Tz. 15).

    Der Senat verkennt nicht, dass - wie schon das Oberlandesgericht Hamm in dem bereits zitierten Beschluss vom 21.01.2020 (Az. 15 VA 35/19, Tz. 13) ausgeführt hat - das Vorgehen des Rechtsschutzversicherers offensichtlich ein neues Geschäftsmodell darstellt.

  • OLG Köln, 12.08.2019 - 7 VA 17/19
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19
    Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckung gewährt hat, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits, an dem sein Versicherungsnehmer beteiligt ist, wenn er prüfen will, ob ihm ein kraft Gesetzes (§ 86 Abs. 1 VVG) übergangener Anspruch des Versicherungsnehmers gegen dessen Prozessbevollmächtigten zusteht (Anschluss an: OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.20 - Az I-15 VA 35/19; OLG Köln, Beschlüsse vom 6.8.2019 - Az 7 VA 1219 und vom 12.8.2019 - Az. 7 VA 17/19).

    Wie die Oberlandesgerichte Köln (Beschlüsse vom 06.08.2019, Az. 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019, Az. 7 VA 17/19, beide zitiert nach juris) und Hamm (Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris) entscheiden haben, deren Auffassung sich der Senat bereits angeschlossen hat (Beschluss vom 16.07.2020, Az. 20 VA 19/19 , zitiert nach juris), ist ein rechtliches Interesse regelmäßig schon dann dargelegt, wenn - wie vorliegend - ein Rechtsschutzversicherer Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits begehrt, dessen Kosten er getragen hat, und dieser vorträgt, er wolle Regressansprüche gemäß § 280 BGB, § 86 VVG gegen die von seinem Versicherungsnehmer mandatierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen.

    Wegen dieser Pflicht haben etwa bestehende Geheimhaltungsinteressen des Versicherungsnehmers im Rahmen der Offenbarung von Informationen aus den Akten des Prozesses, dessen Kosten der Rechtsschutzversicherer getragen hat, nämlich zurückzutreten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2019, Az. 7 VA 17/19, zitiert nach juris Tz. 14).

  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 20 VA 5/07

    Akteneinsicht: Anforderungen an die Ermessensentscheidung nach § 299 II ZPO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19
    Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstandes über ein nach § 299 Abs. 2 ZPO gestelltes Akteneinsichtsgesuch eines nicht prozessbeteiligten Dritten stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07 , zitiert nach juris Tz. 17 m. w. N.).

    Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Justizverwaltung insbesondere das Informationsinteresse des Dritten einerseits und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien, die der Einsichtnahme nicht zugestimmt haben, andererseits abzuwägen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07 , Tz. 20 und vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09, 20 VA 9/09 , Tz. 11 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 4 VA 2218/13, Tz. 13; jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 18.01.2010 - 20 VA 6/09

    Insolvenzverfahren: Umstände für ein rechtliches Interesse eines Massegläubigers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19
    Ein rechtliches Individualinteresse an der Akteneinsicht liegt vor, wo persönliche Rechte des Akteneinsicht begehrenden Dritten durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09 , zitiert nach juris Tz. 12 ).

    Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Justizverwaltung insbesondere das Informationsinteresse des Dritten einerseits und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien, die der Einsichtnahme nicht zugestimmt haben, andererseits abzuwägen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07 , Tz. 20 und vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09, 20 VA 9/09 , Tz. 11 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 4 VA 2218/13, Tz. 13; jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 06.08.2019 - 7 VA 12/19
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19
    Wie die Oberlandesgerichte Köln (Beschlüsse vom 06.08.2019, Az. 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019, Az. 7 VA 17/19, beide zitiert nach juris) und Hamm (Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris) entscheiden haben, deren Auffassung sich der Senat bereits angeschlossen hat (Beschluss vom 16.07.2020, Az. 20 VA 19/19 , zitiert nach juris), ist ein rechtliches Interesse regelmäßig schon dann dargelegt, wenn - wie vorliegend - ein Rechtsschutzversicherer Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits begehrt, dessen Kosten er getragen hat, und dieser vorträgt, er wolle Regressansprüche gemäß § 280 BGB, § 86 VVG gegen die von seinem Versicherungsnehmer mandatierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen.

    Gegenstand eines solchen Forderungsübergangs auf den Rechtsschutzversicherer können u. a. Ansprüche des Versicherten gegen den Rechtsanwalt auf Schadensersatz für von dem Rechtsschutzversicherer übernommene Prozesskosten sein (vgl. Voit in: Bruck / Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 86 VVG, Rn. 119; OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019, 7 VA 12/19, zitiert nach juris Tz. 13).

  • BGH, 23.06.1994 - I ZR 106/92

    "Vollmachtsnachweis"; Nachweis der Bevollmächtigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19
    Die in einer solchen Form errichtete Urkunde muss zum Vollmachtsnachweis im gerichtlichen Verfahren nach allgemeiner Ansicht im Original vorgelegt werden; die Vorlage einer Kopie genügt hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1994, Az. I ZR 106/92, NJW 1994, 2298, zitiert nach juris Tz. 9; Sternal in Keidel, a. a. O., § 11 FamFG, Rn. 17; Bendtsen in Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 80 ZPO, Rn. 12), auch nicht einer beglaubigten Kopie (vgl. Weth in Musielak / Voit, ZPO, 17. Aufl., § 80 ZPO, Rn. 14; Toussaint in Münchener Kommentar zu ZPO, 6. Aufl., § 80 ZPO, Rn. 17).

    Denn § 80 Abs. 1 ZPO - und in gleicher Weise auch § 11 S. 1 FamFG - schreibt eine bestimmte Form, nämlich "durch eine schriftliche Vollmacht" , zum Nachweis der Tatsache vor, dass eine als Bevollmächtigter eines Beteiligten auftretende Person von diesem Beteiligten auch wirksam bevollmächtigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1994, a. a. O., Tz. 9).

  • BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Aufnahme in die bzw. Streichung aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19
    Im erstinstanzlichen Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG - jedenfalls vor dem Zivilsenat im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG - sind nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 02.02.2016, Az. IX AR (VZ) 1/15, zitiert nach juris Tz. 15; Mayer in Kissel / Mayer, GVG, 9. Aufl., § 29 FamFG, Rn. 2; Lückemann in Zöller, a. a. O., § 23 EGGVG, Rn. 27; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., vor § 23 EGGVG, Rn. 5), der auch der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z. B: Beschluss vom 13.12.2018, Az. 20 VA 16/17 , zitiert nach juris Tz. 86 ), ergänzend zu den §§ 24 ff. EGGVG die Vorschriften des FamFG zum Beschwerdeverfahren (§§ 58 FamFG) entsprechend anzuwenden.

    Eine solche ergibt sich aber im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG jedenfalls nicht allein aus § 8 Nr. 3 FamFG, sondern allenfalls in Verbindung mit einer Verwaltungsvorschrift, welche die Verfahrensführungsbefugnis für den Rechtsträger der handelnden Behörde selbst zuordnet (so offensichtlich auch: BGH, Beschluss vom 17.03.2016, Az. IX AR (VZ) 1/15, zitiert nach juris Tz. 9 unter Bezugnahme auf Ziff. I. 2 lit. e der Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg im Geschäftsbereich der für die Justiz zuständigen Behörde vom 16. Februar 2012).

  • OLG Nürnberg, 14.01.2014 - 4 VA 2218/13

    Akteneinsichtsrecht: Berechtigtes Interesse der Beklagten an der Einsicht in die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19
    Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Justizverwaltung insbesondere das Informationsinteresse des Dritten einerseits und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien, die der Einsichtnahme nicht zugestimmt haben, andererseits abzuwägen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07 , Tz. 20 und vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09, 20 VA 9/09 , Tz. 11 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 4 VA 2218/13, Tz. 13; jeweils zitiert nach juris).
  • VG Düsseldorf, 07.07.2016 - 20 K 5425/15

    Akteneinsicht; Gebot des effeltiven Rechtsschutzes; Betriebsgeheimnis;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19
    Gleiches gilt, wenn der Dritte ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürliche Behauptungen aufstellt, um eigene Ansprüche erst zu begründen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2016, Az. 20 K 5425/15, zitiert nach juris Tz. 35).
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19
    Bei der Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO handelt es sich um eine Art der Beweisführung, durch die nicht die volle Überzeugung, die "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" , sondern lediglich die überwiegende erhebliche Wahrscheinlichkeit eines zu beweisenden Sachverhalts vermittelt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2003, Az. IX ZB 37/03, zitiert nach juris Tz.8), welche nur mit Hilfe präsenter Beweismittel getroffen werden kann.
  • OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06

    Anfechtung von Justizverwaltungsakten: Rechtliches Interesse an der

  • ArbG München, 27.09.2010 - 31 Ca 11065/07

    Akteneinsicht eines ehemaligen Vorstandsmitglieds in ein

  • OLG Koblenz, 04.11.2015 - 12 VA 4/15

    Akteneinsicht: Rechtliches Interesse einer Rechtsschutzversicherung

  • KG, 06.01.1999 - Zs 1778/98
  • OLG Frankfurt, 21.06.2016 - 20 VA 20/15

    Zum rechtlichen Interesse für die Akteneinsicht nach § 299 II ZPO

  • OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

  • BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15

    Umlage des Beitrags zur Gewässerunterhaltung durch Gemeinde auf Eigentümer;

  • OLG Frankfurt, 13.12.2018 - 20 VA 16/17

    Zu den Voraussetzungen der Veröffentlichung von Entscheidungen betreffend die

  • BGH, 05.04.2006 - IV AR (VZ) 1/06

    Akteneinsichtsrecht Dritter, hier der Gläubiger des Insolvenzschuldners, in

  • OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 20 VA 3/08

    Akteneinsicht in die Insolvenzakte: Vorliegen eines rechtlichen Interesses

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.03.2022 - VerfGH 131/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche

    Sie hat jedoch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts keine Anhörungsrüge gemäß der jedenfalls entsprechend anwendbaren Regelung des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erhoben (VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Februar 2022 - VerfGH 2/22.VB-2, juris, Rn. 10; vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 153-IV-15, juris, Rn. 6; siehe zur ergänzenden Heranziehung der Vorschriften des FamFG auf Verfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts auch: BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR [VZ] 1/15, WM 2016, 837 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 101 VA 151/20, juris, Rn. 37; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24. September 2020 - 20 VA 9/19, juris, Rn. 57; Köhnlein, in: BeckOK-GVG, 13. Edition [Stand: 15. November 2021], EGGVG § 29 Rn. 2; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, EGGVG § 23 Rn. 30; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, EGGVG § 29 Rn. 2; Pabst, in: MünchKommZPO, 6. Auflage 2022, vor EGGVG § 23 Rn. 5 f.; Schmidt, in: Anders/Gehle, ZPO, 80. Auflage 2022, EGGVG § 29 Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2021 - 20 VA 59/19

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

    Wie die Oberlandesgerichte Köln (Beschlüsse vom 06.08.2019, Az. 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019, Az. 7 VA 17/19, beide zitiert nach juris) und Hamm (Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris) entschieden haben, deren Auffassung sich der Senat bereits angeschlossen hat (u. a. Beschlüsse vom 16.07.2020, Az. 20 VA 19/19 und vom 24.09.2020, Az. 20 VA 9/19, beide zitiert nach juris), hat ein Rechtsschutzversicherer ein rechtliches Interesse regelmäßig schon dann dargelegt, wenn er - wie vorliegend - Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits begehrt, dessen Kosten er getragen hat, und vorträgt, er wolle Regressansprüche gemäß § 280 BGB, § 86 VVG gegen die von seinem Versicherungsnehmer mandatierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.02.2022 - VerfGH 2/22

    Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde (hier:

    Er hat jedoch gegen den diesen Antrag zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts, dem er - gestützt auf eine angebliche Nichtbefassung mit dem Gegenstand seines Antrags vom 17. Juli 2020 und auf das Unterlassen vorgeblich durch seinen Vortrag gebotener Ermittlungen - ausdrücklich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) vorwirft, keine Anhörungsrüge gemäß der jedenfalls entsprechend anwendbaren Regelung des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erhoben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 153-IV-15, juris, Rn. 6; siehe zur ergänzenden Heranziehung der Vorschriften des FamFG auf Verfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts auch: BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR [VZ] 1/15, WM 2016, 837 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 101 VA 151/20, juris, Rn. 37; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24. September 2020 - 20 VA 9/19, juris, Rn. 57; Köhnlein, in: BeckOK-GVG, 13. Edition [Stand: 15. November 2021], EGGVG § 29 Rn. 2; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, EGGVG § 23 Rn. 30; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, EGGVG § 29 Rn. 2; Pabst, in: MünchKommZPO, 6. Auflage 2022, vor EGGVG § 23 Rn. 5 f.; Schmidt, in: Anders/Gehle, ZPO, 80. Auflage 2022, EGGVG § 29 Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 06.03.2023 - 20 VA 23/21

    Zum rechtlichen Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO

    Der Geschäftswert in Anfechtungs- und Verpflichtungsverfahren betreffend die Gewährung von Akteneinsicht an einen Dritten ist, wenn die Einsichtnahme der Durchsetzung eigener Ansprüche des Dritten oder deren Vorbereitung dienen soll, nach billigem Ermessen (§ 36 Abs. 1 GNotKG) auf einen Bruchteil der Höhe jener Ansprüche festzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 24.09.2020, Az. 20 VA 9/19, zitiert nach juris Tz. 147).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht