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   OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 23 U 213/04   

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https://dejure.org/2006,10462
OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 23 U 213/04 (https://dejure.org/2006,10462)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.01.2006 - 23 U 213/04 (https://dejure.org/2006,10462)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - 23 U 213/04 (https://dejure.org/2006,10462)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 325 BGB, § 437 BGB, § 440 BGB, § 670 BGB
    Refinanzierung von Leasingverträgen: Aufklärungspflicht über die allgemeinen Risiken einer Forfaitierung

  • Judicialis

    BGB § 325; ; BGB § 437; ; BGB § 440; ; BGB § 670

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 325 § 437 § 440 § 670
    Keine Haftung des Forderungsverkäufer, wenn der Einzelforderungskaufvertrag eine erhebliche Einschränkung im Hinblick auf die Übertragbarkeit des Sicherungseigentums und einen wirksam vereinbarten Haftungsausschluss für diesen Fall der Nichtübertragung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Refinanzierung von Leasingverträgen; Aufwendungsersatzanspruch im Rahmen einer Inkassoabrede und im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über Forderungen; Pflicht des Zeugen zur Angabe seiner Wahrnehmung; Anforderungen an die Bezugnahme auf vorinstanzliche Schriftsätze; ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 186/03

    Schadenersatzansprüche infolge des FlowTex-Skandals

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 23 U 213/04
    Im einzelnen hat die Klägerin unter Heranziehung der Entscheidung des BGH vom 10.11.2004 (Az. VIII ZR 186/03 = BGHZ 161, 90) ausgeführt, dass sie am 22.10.1998 mit Zahlung des Kaufpreises für die Bohrsysteme an die A das Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen erlangt und dieses am 23.10.1998 mit Eintritt der Bedingung der Kaufpreiszahlung durch die Beklagte im Rahmen der Forfaitierung auf diese nach § 931 BGB übertragen habe.

    Aus der Entscheidung des BGH vom 10.11.2004 (ZIP 2004, 2384) folge nichts anderes, da dort der Verkäufer im Gegensatz zum vorliegenden Fall die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über das Sicherungseigentum zugesichert habe.

    Zu Nachforschungen über die Standorte der von der Firma C geleasten Bohrsysteme war die Klägerin der Beklagten gegenüber nicht verpflichtet (vgl. hierzu BGHZ 161, 90).

    Zwar hat der BGH mit seinem Urteil zum C-Skandal vom 10.11.2004 (Az. VIII ZR 186/03 = BGHZ 161, 90) entschieden, dass bei einer Forfaitierung der Forderungsverkäufer, wenn er das nach dem Forderungskaufvertrag geschuldete Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen dem Forderungskäufer nicht verschafft haben sollte, nach § 437 BGB a. F. haftet mit der Folge des Bestehens eines Rücktrittsrechts nach § 440 Abs. 1 i. V. m. § 325 BGB a. F.

    Eine unbedingte Zusicherung der Sicherungsübereignung der Leasingobjekte durch die Klägerin gegenüber der Beklagten im Sinne einer Hauptpflicht nach § 437 BGB a.F. ist aufgrund dessen hier nicht gegeben, womit dieser Fall von der Konstellation in BGHZ 161, 90 in einem entscheidenden Punkt abweicht.

    Die Hauptpflicht der Klägerin bestand hier danach in der Übertragung der verkauften Leasingforderungen an die Beklagte unter Haftung für deren rechtlichen Bestand und Einredefreiheit (vgl. BGHZ 161, 90); deren Erfüllung steht aber außer Frage.

  • BGH, 26.09.1996 - VII ZR 318/95

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 23 U 213/04
    Wann das der Fall ist, ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen (BGH NJW 1997, 135).

    Wenn der Verwender die Klausel vorformuliert, ist es für das Merkmal der Vielzahl wesentlich, ob der Verwender schon beim ersten Mal beabsichtigt, sie auch in weitere Verträge einzubeziehen (BGH NJW 1997, 135 m.w.N.).

  • BGH, 12.05.1992 - XI ZR 258/91

    Anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Rückzahlung zinsverbilligter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 23 U 213/04
    Angesichts dessen kommt es auf die Frage des Vorliegens einer Individualvereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG nicht mehr entscheidend an, wobei jedoch die nachträgliche Einfügung der Klausel des § 6 und die damit verbundene Abänderung des Rahmenforderungskaufvertrages ein erhebliches Indiz dafür darstellt, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhandelbarkeit insoweit auch eine Individualvereinbarung zu bejahen wäre (vgl. hierzu BGH NJW 1992, 2285; Palandt-Heinrichs a.a.O.).
  • BGH, 22.09.1987 - IX ZR 220/86

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 23 U 213/04
    Hiernach fällt der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text nicht unter § 1 AGBG (BGH NJW-RR 1988, 57).
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