Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 25.03.2004 - 16 U 131/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 745 Abs 3 BGB, § 2038 Abs 1 S 2 Halbs 1 BGB, § 2038 Abs 2 BGB
Gemeinschaftliche Nachlassverwaltung durch Miterben: Verfügungen nur eines Miterben als Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung; wesentliche Veränderung des Gegenstandes durch Veräußerung von Nachlassgegenständen; Haftung eines Miterben wegen verweigerter Mitwirkung an ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Veräußerungen von Nachlassgegenständen als wesentliche Veränderung des Gegenstandes; Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Mitwirkungspflicht durch einen Miterben; Voraussetzung zur Qualifizierzung von Verfügungen als Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung
- Judicialis
BGB § 745 Abs. 3; ; BGB § 2038 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 2038 Abs. 2
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Gemeinschaftliche Nachlassverwaltung durch Miterben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Schadenersatzpflicht eines Miterben bei Nichtzustimmung zu Veräußerung eines Nachlassgrundstücks - Mitwirkungspflicht des Miterben?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Gießen, 14.07.2003 - 3 O 674/02
- OLG Frankfurt, 25.03.2004 - 16 U 131/03
- BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04
- BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04
- BGH, 20.12.2005 - IV ZR 82/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 1518
- NJW-RR 2006, 360 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63
Erbschaftskauf - Haftung des Erbschaftskäufers gegenüber Nachlassgläubigern - …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2004 - 16 U 131/03
Sie meint, aus dem Leitsatz des BGH-Urteils vom 22.2.1965 - III ZR 208/63 - ergebe sich, dass verhindert werden solle, dass einzelne Quertreiber notwendige und im Interesse der übrigen Miterben stehende Maßnahmen verhindern können sollen und die Erbengemeinschaft damit faktisch handlungsunfähig machten.Er umfasst nach übereinstimmender Meinung (BGH FamRZ 1965, 267, Staudinger/Werner, § 2038 Rdz. 4) alle Maßnahmen, die auf eine tatsächliche oder rechtliche Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses, auf Ziehung von Nutzungen oder Bestreiten der laufenden Verbindlichkeiten gerichtet sind.
- BGH, 14.11.1994 - II ZR 209/93
Verlangen Aufhebung der Gemeinschaft wegen eines Mehrheitsbeschlusses der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2004 - 16 U 131/03
Zwar bezieht sich § 745 Abs. 3 BGB vor allem auf die äußere Gestalt und die Zweckbestimmung (BGH NJW-RR 1995, 267). - LG Hannover, 24.01.1990 - 1 S 240/89
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2004 - 16 U 131/03
Dabei spielt es keine Rolle, ob man als Gegenstand im Sinne des § 745 Abs. 3 BGB den einzelnen Nachlassgegenstand ansieht (so Landgericht Hannover NJW-RR 1990, 454, Soergel-Wolf, 12. Aufl. § 2038 Rdz. 9;… Staudinger-Werner, 12. Aufl. § 2038 Rdz. 13) oder ob man den Nachlass insgesamt als Gegenstand ansieht (…so Palandt/Edenhofer, 63. Aufl. § 2038 Rdz. 6, MK-Dütz § 2038 Rdz. 13).
- BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76
Alkoholtest
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2004 - 16 U 131/03
Wird erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens die Bezifferung einer Forderung möglich, ist der Kläger nicht genötigt, von der Feststellungsklage zur Leistungsklage überzugehen (BAG NZA 1997, 1168, BGH NJW 1978, 210, Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 256 Rdz 7 c). - BAG, 18.03.1997 - 9 AZR 84/96
Urlaubsgeld während des Erziehungsurlaubs
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2004 - 16 U 131/03
Wird erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens die Bezifferung einer Forderung möglich, ist der Kläger nicht genötigt, von der Feststellungsklage zur Leistungsklage überzugehen (BAG NZA 1997, 1168, BGH NJW 1978, 210, Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 256 Rdz 7 c). - BGH, 29.03.1971 - III ZR 255/68
Mehrheitsbeschluß in der Erbengemeinschaft
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2004 - 16 U 131/03
Allerdings wird überwiegend die Vertretungsmacht ausdrücklich auf Verpflichtungsgeschäfte beschränkt (BGHZ 56, 47, BGH DNotZ 1972, 22).
- BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04
Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2004, 1518 abgedruckt ist, meint, eine Mitwirkungspflicht der Beklagten habe nicht bestanden, da die geplante Veräußerung des Ferienhauses keine Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB gewesen wäre.