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   OLG Frankfurt, 25.03.2020 - 17 U 82/19   

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https://dejure.org/2020,15686
OLG Frankfurt, 25.03.2020 - 17 U 82/19 (https://dejure.org/2020,15686)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.03.2020 - 17 U 82/19 (https://dejure.org/2020,15686)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. März 2020 - 17 U 82/19 (https://dejure.org/2020,15686)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 249 BGB, § 823 BGB, § 826 BGB, § 263 StGB, VO 715/2007/EG
    VW-Dieselskandal: Deliktische Haftung der Importeurin und der Motorherstellerin bei Gebrauchtwagenkauf im Juli 2016 nach Information der Vertragshändlerin und des Voreigentümers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 29.04.2020 - 17 U 203/19

    Deliktische Haftung des Motorenherstellers im Abgasskandal nach Informationen der

    Sie hat jedenfalls im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch die Klägerin im Mai 2016 das ihr zu diesem Zeitpunkt subjektiv und objektiv Mögliche getan, auch die Gebrauchtwagenkunden vor etwaigen Vermögensschäden zu bewahren, die durch deren späteren Erwerb der betroffenen Fahrzeuge noch entstehen konnten (vgl. Senat, Urteil v. 25.3.2020 - 17 U 82/19 ; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 156/19 , juris, Rn. 38 ff.; OLG Celle, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18 -, juris, Rn. 21 ff.; vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19 -, juris, Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06. Juni 2019 - 24 U 5/19 -, juris, Rn. 46; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. August 2019 - 9 U 9/19 -, juris Rn. 45; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. November 2019 - 13 U 33/19 -, Rn. 17, juris).

    Von daher ist auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2020 - 17 U 52/19 - Senatsurteil vom 25.3.2020 - 17 U 82/19 ), dass die Klägerin durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem späteren Aufspielen des Software-Updates zum Abschluss des Kaufvertrages gebracht worden ist, den sie sonst nicht geschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 18 f., juris zur Erforderlichkeit des Ausgleichs des konkreten Nachteils bei dem subjektbezogenen Schadensbegriff).

    Bezogen auf die Haftung der Beklagten wurde in der bislang ergangenen Rechtsprechung zu einem erst ab dem Jahr 2016 erfolgten Erwerb eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuges eine Haftung der Beklagten weit überwiegend verneint (vgl. Senat, Urteil vom 17 U 82/19 ; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 156/19 , juris, Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. August 2018 .- 25 U 72/18 , n.v.; OLG Celle, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18 -, juris, Rn. 21 ff.; vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19 -, juris, Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06. Juni 2019 - 24 U 5/19 -, juris, Rn. 46; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. August 2019 - 9 U 9/19 -, juris Rn. 45; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. November 2019 - 13 U 33/19 -, Rn. 17, juris).

  • OLG Frankfurt, 03.06.2020 - 17 U 583/19

    Erwerb eines vom "Dieselskandal" betroffenem Fahrzeugs nach Aufspielen des

    Soweit die Klägerin pauschal vorträgt, das erworbene umgerüstete Fahrzeug habe einen geringeren Marktwert als vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller, hat die insoweit darlegungsbelastete (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 -, Rn. 8, juris) Klägerin keine konkreten Tatsachen benannt, zumal sie im Zweifel selbst von einem etwaigen Imageverlust, da sie erst lange nach Bekanntwerden des Abgasskandals ihr Fahrzeug erwarb, in Form eines Preisabschlags oder sonstigen Vorteils profitiert haben wird (Senat, Urteil vom 25.3.2020 - 17 U 82/19 ).
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