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   OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15   

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OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15 (https://dejure.org/2017,20480)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.04.2017 - 20 W 379/15 (https://dejure.org/2017,20480)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. April 2017 - 20 W 379/15 (https://dejure.org/2017,20480)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschlussfrist nach § 2 S. 1 VBGB auch für Nachlassverwalter-Vergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 2; BGB § 1836; BGB § 1915; BGB § 1987
    Nachlassverwalter; Vergütung; Ausschlussfrist

  • rechtsportal.de

    VBVG § 2 ; BGB § 1836 ; BGB § 1915 ; BGB § 1987
    Zeitliche Grenzen der Geltendmachung der Vergütung des Nachlassverwalters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erlöschen der Vergütungsansprüche eines Nachlassverwalters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 177
  • FamRZ 2017, 1881
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Saarbrücken, 02.09.2014 - 5 W 44/14

    Vergütung des Nachlasspflegers: Bemessung des Stundensatzes bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15
    Dies hat zur Folge, dass auf Vergütungsansprüche, die nach dem 01.07.2005 entstanden sind, die §§ 1 bis 3 VBVG anzuwenden sind (vgl. Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341; OLG Zweibrücken ZEV 2007, 528, je zitiert nach juris).

    Eine Minderung durch Nachlassverbindlichkeiten - sei es, dass sie noch bestehen, sei es, dass sich nach dem Tod des Erblassers beglichen worden sind - erfolgt nicht (vgl. dazu etwa Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341, zum Nachlassverwalter; OLG Düsseldorf Rpfleger 2013, 93; OLG München Rpfleger 2006, 405, je zum Nachlasspfleger).

    Den Gerichten steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2017, 34; Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341, je m. w. N.).

    Der hier vom Senat als angemessen erachtete Stundensatz bewegt sich auch in etwa in den Grenzen, die die veröffentlichte Rechtsprechung für vergleichbare Fälle angenommen hat (vgl. etwa Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341, [OLG Saarbrücken 02.09.2014 - 5 W 44/14] für einen Rechtsanwalt: 125,- EUR netto; Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2017, 34, [OLG Schleswig 06.06.2016 - 3 Wx 12/16] für einen Rechtsanwalts- und Notargehilfen bei mittlerem Schwierigkeitsgrad: 65,- EUR netto).

    Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, trotz Anwendung der Vorschriften des VBVG entsprechend den §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB gerade § 2 VBVG nicht anzuwenden (vgl. im Einzelnen Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341, mit Anm. von Stein in NZFam 2015, 574; Münchener Kommentar/Küpper, a.a.O., § 1987 Rz. 3; im Grundsatz auch OLG Zweibrücken ZEV 2007, 528).

    Der Vergütungsanspruch entsteht mit der vergütungspflichtigen Tätigkeit, also der Ausführung der jeweiligen Amtstätigkeit, mithin bei einer - wie hier - auf Dauer angelegten Amtsführung tageweise (vgl. Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341, zum Nachlassverwalter; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2012, 319; OLG Köln FamRZ 2013, 1837; OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 518; OLG Hamm FGPrax 2015, 222, je zum Nachlasspfleger, je m. w. N.).

    Die Berufung auf die Ausschlussfrist kann zwar unter diesem Gesichtspunkt dann ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Gläubiger von einer rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abgehalten hat (Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341 zum Nachlassverwalter; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 519; OLG Hamm FGPrax 2015, 222; OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 518; Senat FGPrax 2001, 205, je m. w. N.).

    Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht gehalten, auf Grund seiner allgemeinen Beratungspflicht rechtzeitig auf die Folgen einer verspäteten Antragstellung hinzuweisen (vgl. Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341 zum Nachlassverwalter; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 519; OLG Hamm FGPrax 2015, 222; OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 518, je m. w. N.).

    Nach herrschender Auffassung, der der Senat folgt, rechtfertigen Mängel der Amtsführung, Pflichtwidrigkeiten oder Versehen des Nachlassverwalters keinen Abzug von der angemessenen Vergütung im Rahmen des nachlassgerichtlichen Festsetzungverfahrens; sie verpflichten den Verwalter zum Schadensersatz, der ggf. im Rechtsstreit dem Verwalter aufrechnungsweise entgegengehalten werden kann, weil die Vergütung keine vertragsmäßige Gegenleistung, sondern nur die Entschädigung für die im fremden Interesse aufgewandte Mühe und Zeitversäumnis unter Berücksichtigung auch der Haftungsrisiken darstellt (vgl. die Nachweise bei Münchener Kommentar/Küpper, BGB, 7. Aufl., § 1987 Rz. 2; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1987 Rz. 1; Senat JurBüro 1998, 195, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.01.2013, 20 W 15/13, n. v., je zum Nachlasspfleger; vgl. dazu auch Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341, zum Nachlassverwalter; vgl. auch BGH FamRZ 2012, 1051, zitiert nach juris, zum Betreuer).

  • OLG Hamm, 24.04.2015 - 15 W 455/14

    Geltendmachung der Vergütung des Nachlasspflegers nach Ablauf der Ausschlussfrist

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15
    Nach weitgehend einhelliger Auffassung findet sie auf die Nachlasspflegervergütung Anwendung (vgl. OLG Hamm FGPrax 2015, 222; OLG Köln FamRZ 2013, 1837; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2012, 319, je zitiert nach juris).

    Der Vergütungsanspruch entsteht mit der vergütungspflichtigen Tätigkeit, also der Ausführung der jeweiligen Amtstätigkeit, mithin bei einer - wie hier - auf Dauer angelegten Amtsführung tageweise (vgl. Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341, zum Nachlassverwalter; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2012, 319; OLG Köln FamRZ 2013, 1837; OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 518; OLG Hamm FGPrax 2015, 222, je zum Nachlasspfleger, je m. w. N.).

    Die Berufung auf die Ausschlussfrist kann zwar unter diesem Gesichtspunkt dann ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Gläubiger von einer rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abgehalten hat (Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341 zum Nachlassverwalter; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 519; OLG Hamm FGPrax 2015, 222; OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 518; Senat FGPrax 2001, 205, je m. w. N.).

    Abgesehen davon, dass der Staat vorliegend nicht Schuldner der Antragstellerin ist (vgl. OLG Hamm FGPrax 2015, 222), lässt sich ein treuwidriges Verhalten der für die Festsetzung zuständigen Nachlass-Rechtspflegerin des Amtsgerichts vorliegend nicht feststellen.

    Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht gehalten, auf Grund seiner allgemeinen Beratungspflicht rechtzeitig auf die Folgen einer verspäteten Antragstellung hinzuweisen (vgl. Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341 zum Nachlassverwalter; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 519; OLG Hamm FGPrax 2015, 222; OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 518, je m. w. N.).

  • OLG Schleswig, 06.06.2016 - 3 Wx 12/16

    Nachlassverwalter; Vergütung des Nachlassverwalters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15
    Da die Vergütung durch das Nachlassgericht als Zeithonorar festzusetzen ist, kommt mit Blick auf den Wortlaut von § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Vergütung nach Prozentsätzen des Nachlasses nicht in Betracht (OLG München ZEV 2006, 469; OLG Zweibrücken ZEV 2007, 528; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2017, 34, zitiert nach juris).

    Weil die Aufgaben eines Nachlassverwalters grundsätzlich denjenigen eines berufsmäßigen Pflegers ähneln, ist für seine Vergütung abweichend von § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB die Feststellung berufsmäßiger Ausübung bei der Bestellung entbehrlich (Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2017, 34; OLG München ZEV 2006, 469; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1987 Rz. 1; Lohmann in BeckOK BGB, Stand: 01.02.2017, § 1987 Rz. 1).

    Die Vergütung wird auf Antrag durch das nach § 1962 BGBzuständige Nachlassgericht festgesetzt und zwar durch Beschluss gemäß § 168 FamFG(Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2017, 34 [OLG Schleswig 06.06.2016 - 3 Wx 12/16] ; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1987 Rz. 1).

    Den Gerichten steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2017, 34; Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341, je m. w. N.).

    Der hier vom Senat als angemessen erachtete Stundensatz bewegt sich auch in etwa in den Grenzen, die die veröffentlichte Rechtsprechung für vergleichbare Fälle angenommen hat (vgl. etwa Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341, [OLG Saarbrücken 02.09.2014 - 5 W 44/14] für einen Rechtsanwalt: 125,- EUR netto; Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2017, 34, [OLG Schleswig 06.06.2016 - 3 Wx 12/16] für einen Rechtsanwalts- und Notargehilfen bei mittlerem Schwierigkeitsgrad: 65,- EUR netto).

  • BGH, 24.10.2012 - IV ZB 13/12

    Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Nachlasspflegers: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15
    Die Berufung auf die Ausschlussfrist kann zwar unter diesem Gesichtspunkt dann ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Gläubiger von einer rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abgehalten hat (Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341 zum Nachlassverwalter; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 519; OLG Hamm FGPrax 2015, 222; OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 518; Senat FGPrax 2001, 205, je m. w. N.).

    Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht gehalten, auf Grund seiner allgemeinen Beratungspflicht rechtzeitig auf die Folgen einer verspäteten Antragstellung hinzuweisen (vgl. Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341 zum Nachlassverwalter; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 519; OLG Hamm FGPrax 2015, 222; OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 518, je m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 20 W 113/01

    Antrag des Betreuers auf Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15
    Dabei muss allerdings der Antrag bewilligungsfähig sein, also den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Abrechnung entsprechen (Münchener Kommentar/Wagenitz, BGB, 6. Aufl., § 2 VBVG Rz. 3; Senat, Beschluss vom 13.08.2001, 20 W 113/01, zitiert nach juris).

    Hierzu bedarf es zumindest nachvollziehbarer Angaben über den Zeitaufwand sowie Art und Umfang der Aufwendungen (Senat, Beschluss vom 13.08.2001, 20 W 113/01).

  • OLG Naumburg, 15.11.2011 - 2 Wx 15/11

    Erlöschen der Vergütungsansprüche des Nachlasspflegers durch Fristablauf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15
    Nach weitgehend einhelliger Auffassung findet sie auf die Nachlasspflegervergütung Anwendung (vgl. OLG Hamm FGPrax 2015, 222; OLG Köln FamRZ 2013, 1837; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2012, 319, je zitiert nach juris).

    Der Vergütungsanspruch entsteht mit der vergütungspflichtigen Tätigkeit, also der Ausführung der jeweiligen Amtstätigkeit, mithin bei einer - wie hier - auf Dauer angelegten Amtsführung tageweise (vgl. Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341, zum Nachlassverwalter; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2012, 319; OLG Köln FamRZ 2013, 1837; OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 518; OLG Hamm FGPrax 2015, 222, je zum Nachlasspfleger, je m. w. N.).

  • OLG Köln, 30.01.2013 - 2 Wx 265/12

    Frist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Nachlasspflegers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15
    Nach weitgehend einhelliger Auffassung findet sie auf die Nachlasspflegervergütung Anwendung (vgl. OLG Hamm FGPrax 2015, 222; OLG Köln FamRZ 2013, 1837; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2012, 319, je zitiert nach juris).

    Der Vergütungsanspruch entsteht mit der vergütungspflichtigen Tätigkeit, also der Ausführung der jeweiligen Amtstätigkeit, mithin bei einer - wie hier - auf Dauer angelegten Amtsführung tageweise (vgl. Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341, zum Nachlassverwalter; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2012, 319; OLG Köln FamRZ 2013, 1837; OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 518; OLG Hamm FGPrax 2015, 222, je zum Nachlasspfleger, je m. w. N.).

  • OLG Naumburg, 28.04.2014 - 12 Wx 24/14

    Vergütung des Nachlasspflegers: Erlöschen des Vergütungsanspruchs bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15
    Wie gesagt war im Zeitpunkt der Verfügung des Nachlassgerichts vom 07.08.2012, auf die die Antragstellerin sich auch in diesem Zusammenhang bezieht, die Ausschlussfrist bereits abgelaufen, so dass sie weder verlängert werden konnte, noch ihr im Vertrauen auf diese Verfügung irgendwelche Rechte verloren gegangen wären (anders als etwa in dem Fall des OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2014, 12 Wx 24/14, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 09.07.2001 - 20 W 522/00

    Vergütung des Betreuers - Anspruch auf pauschale Aufwandsentschädigung - Einwand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15
    Die Berufung auf die Ausschlussfrist kann zwar unter diesem Gesichtspunkt dann ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Gläubiger von einer rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abgehalten hat (Saarländisches OLG Rpfleger 2015, 341 zum Nachlassverwalter; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 519; OLG Hamm FGPrax 2015, 222; OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 518; Senat FGPrax 2001, 205, je m. w. N.).
  • OLG Hamm, 22.01.2009 - 15 Wx 269/08

    Betreuervergütung; Ausschlussfrist; Geltendmachung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15
    Ein Nachschieben weiterer Beträge oder Zeiten außerhalb dieser Frist ist nicht möglich (vgl. dazu Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 2 VBVG Rz. 2 unter Hinweis auf OLG Hamm FamRZ 2009, 1182).
  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 459/10

    Betreuervergütung: Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen Schlechterfüllung

  • OLG Frankfurt, 21.02.2013 - 20 W 501/11

    Vergütung des Nachlasspflegers

  • OLG Frankfurt, 19.02.2014 - 20 W 53/13

    Vergütung der Nachlasspflegschaft

  • OLG Frankfurt, 24.04.2015 - 21 W 45/15

    Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bei mittelschwerer Pflegschaft

  • BGH, 14.03.2018 - IV ZB 16/17

    Zur Frage, ob § 2 VBVG auf die Vergütung des Nachlassverwalters anzuwenden ist.

    Das Beschwerdegericht (FGPrax 2017, 177 = FamRZ 2017, 1881) hat ausgeführt, die Beteiligte zu 2 sei - ausgehend vom Eingang ihres Vergütungsantrags am 19. März 2010 - mit allen Vergütungsansprüchen vor dem 19. Dezember 2008 ausgeschlossen.
  • BGH, 29.06.2021 - IV ZB 16/20

    Zur Frage der Anwendbarkeit von § 1836d Nr. 1 BGB auf Fälle der

    Die Unanwendbarkeit auf die Pflegschaft kann sich nicht nur unmittelbar aus dem Wortlaut einer Regelung, sondern auch aus dem Charakter der in Frage stehenden Art der Pflegschaft (vgl. Staudinger/Bienwald, BGB (2017) § 1915 Rn. 5; siehe auch OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1881 [juris Rn. 19]; OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 844 Rn. 9) sowie aus Sinn und Zweck der einzelnen Vorschriften ergeben (vgl. Erman/Roth, BGB 16. Aufl. § 1915 Rn. 2a).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 20 W 316/16

    Zu den Voraussetzungen einer Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines

    Eine Verlängerung der Frist kann daher nur im Einzelfall unter Abwägung der jeweils bestehenden Interessen des Nachlasspflegers einerseits und des Mündels bzw. der Erben andererseits erfolgen (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 17.10.2018, Az. 20 W 293/17 nicht veröffentlicht; zum Zweck der gesetzlichen Auschlussfrist von 15 Monaten vgl. auch Senat, Beschluss vom 25.04.2017, Az. 20 W 379/15, zitiert nach juris).

    Die Rechtsprechung ist mittlerweile zu Recht der einhelligen Auffassung, dass im Vergütungsverfahren des Nachlasspflegers bzw. gesetzlichen Betreuers Gegenansprüche, die darauf gestützt werden, das jeweilige Amt sei mangelhaft geführt worden, nicht zu berücksichtigen sind, sondern entweder in einem Verfahren vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden müssen oder als Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11.04.2012, Az. XII ZB 459/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2010, Az. 3 Wx 7/10 und 08.07.2013, Az. 25 Wx 29/13; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2007, Az. 1 W 454/03, jeweils zitiert nach juris; so auch bereits Senat, Beschluss vom 12.09.1997, Az. 20 W 374/95, zitiert nach juris und Beschluss vom 25.04.2017, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21

    Zur Nachlasspflegervergütung bei vermögendem Nachlass

    Bei der Nachlasspflegervergütung handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne einer Erbfallschuld nach § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB, für die die Erben als Gesamtschuldner haften (vgl. hierzu insgesamt etwa Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 22.11.2013, Az. 2 Wx 6413; Senat, Beschlüsse vom 01.12.1992, Az. 20 W 417/92 und vom 25.4.2017, Az. 20 W 379/15, dort zur Vergütung eines Nachlassverwalters; Siegmann/Höger in BeckOK BGB, Stand: 01.05.2022, § 1960, Rn. 30; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1960, Rn. 104; jeweils zitiert nach beck-online; Mesina in Staudinger, BGB, § 1960, Stand 23.11.2022, Rn. 36, zitiert nach juris).

    Es reicht also aus, dass der Zeitaufwand seinem Umfang nach insgesamt plausibel erscheint und ein angemessenes Verhältnis zwischen dem wahrgenommenen Geschäft und der dafür von dem Nachlasspfleger benötigten Zeit gewahrt worden ist, wobei festsetzungsfähig grundsätzlich auch nur die innerhalb des Aufgabenkreises des Nachlasspflegers liegenden Tätigkeiten sind (vgl. insgesamt u.a. Senat, Beschlüsse vom 25.04.2017, 20 W 379/15, zur parallelen Rechtslage bei dem Nachlassverwalter, zitiert nach juris, und vom 21.02.2013, Az. 20 W 501/11, n.v; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 16.03.2015, Az. 31 Wx 81/14, Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014, Az. 2 U 2/14, Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 21.11.2007, Az. 3 W 201/07, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch BT-Drucksache 15/2494, S. 19 zur vergleichbaren Situation bei der Betreuervergütung).

    Weiterhin ist die Rechtsprechung mittlerweile zu Recht der einhelligen Auffassung, dass im Vergütungsverfahren des Nachlasspflegers (so wie auch bei dem gesetzlichen Betreuer) Gegenansprüche/Einwendungen, die darauf gestützt werden, das jeweilige Amt sei mangelhaft geführt worden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, sondern entweder in einem Verfahren vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden müssen oder als Einwendungen mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (vgl. u.a. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2012, Az. XII ZB 459/10, Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.04.2010, Az. 3 Wx 7/10, und vom 08.07.2013, Az. 25 Wx 29/13, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2007, Az. 1 W 454/03, jeweils zitiert nach juris; so auch bereits Senat, Beschlüsse vom 12.09.1997, Az. 20 W 374/95, zitiert nach juris, vom 25.04.2017, a. a. O., und vom 22.01.2019, Az. 20 W 316/16, zitiert nach juris).

  • BGH, 29.06.2021 - IV ZB 36/20

    Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bei teilmittellosem Nachlass

    Die Unanwendbarkeit auf die Pflegschaft kann sich nicht nur unmittelbar aus dem Wortlaut einer Regelung, sondern auch aus dem Charakter der in Frage stehenden Art der Pflegschaft (vgl. Staudinger/Bienwald, BGB (2017) § 1915 Rn. 5; siehe auch OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1881 [juris Rn. 19]; OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 844 Rn. 9) sowie aus Sinn und Zweck der einzelnen Vorschriften ergeben (vgl. Erman/Roth, BGB 16. Aufl. § 1915 Rn. 2a).
  • OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 20 W 329/15

    Zur Vergütung eines Stimmrechtstreuhänders nach § 2c Abs. 2 S. 6, 7 KWG

    Solange sich eine Tätigkeit im Aufgabenkreis eines Nachlassverwalters bzw. -pflegers hält, hat sich danach die Prüfung des Vergütungsantrags im Wesentlichen vielmehr auf eine Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle zu beschränken, so dass unter Heranziehung eines gewissen Schätzungsermessens (vergleiche § 287 ZPO) der Zeitansatz hinsichtlich der Angemessenheit überprüft werden kann (vergleiche nur Senat, Beschluss vom 25.04.2017, Az. 20 W 379/15, zum Nachlassverwalter, zitiert nach juris).

    Letzteres ist dann aber allerdings keine Frage, die im Rahmen der Vergütungsfestsetzung, sondern der streitigen Zivilgerichtsbarkeit zu klären ist (vergleiche Senat, Beschluss vom 25.04.2017, a.a.O.).

  • OLG Köln, 16.01.2020 - 2 Wx 14/20

    Beschwerde gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft; Unbekannter Erbe;

    Eine Verlängerung der Frist kann daher nur im Einzelfall unter Abwägung der jeweils bestehenden Interessen des Nachlasspflegers einerseits und des Mündels bzw. der Erben andererseits erfolgen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; zum Zweck der gesetzlichen Ausschlussfrist von 15 Monaten vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 25.04.2017, Az. 20 W 379/15).
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