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   OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 461/04   

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https://dejure.org/2005,10610
OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 461/04 (https://dejure.org/2005,10610)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.05.2005 - 20 W 461/04 (https://dejure.org/2005,10610)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - 20 W 461/04 (https://dejure.org/2005,10610)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 30 Abs 1 S 1 FGG, § 122 GVG, § 14 Abs 7 KostO, § 31 Abs 3 KostO, § 31 Abs 4 S 6 KostO
    Geschäftswert: Anfechtung eines Genehmigungsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung

  • Wolters Kluwer

    (Geschäftswert: Anfechtung eines Genehmigungsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung)

  • Judicialis

    FGG 30 § I 1; ; GVG § 122; ; KostO § 14 VII; ; KostO § 31 III; ; KostO § 31 IV 6; ; WEG § 28 III; ; WEG § 48 III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftswert bei der Anfechtung eines Genehmigungsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung bzgl. der Gesamt- und der Einzelabrechnung eines Wirtschaftsjahres- Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anfechtung eines Genehmigungsbeschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung hinsichtlich der Gesamtabrechnung und Einzelabrechnung eines Wirtschaftsjahres; Ansatz des Wertbetrages einer beanstandeten Rechnungsposition bei der Verpflichtung zu einer berichtigten ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 30.12.1998 - 2Z BR 90/98

    Geschäftswert von Eigentümerbeschlüssen, mit denen dem Verwalter oder dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 461/04
    Nach der überwiegenden Auffassung, der sich auch der Senat angeschlossen hat (z. B. Beschluss vom 03.03.2003 -20 W 261/2001), richtet sich der Geschäftswert für die Anfechtung von Beschlüssen über die Entlastung des Verwalters in erster Linie danach, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen (BayObLG WuM 1999, 185; Niedenführ/Schulze, aaO., Rdnr. 38; Merle, aaO., Rdnr. 21).

    Beträge von 1.000,00 DM bzw. 500, 00 EUR (so BayObLG WuM 1999, 185) werden der Bedeutung der Entlastung für die Beteiligten und den Verwalter, wie oben ausgeführt, nicht gerecht.

  • OLG Zweibrücken, 17.10.2000 - 3 W 200/00

    Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen - Beschwerde gegen Festsetzung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 461/04
    Die gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 4 KostO statthafte, zulassungsfreie und unbefristete Beschwerde (KG WoM 1996, 306; OLG Stuttgart Die Justiz 1997, 130; OLG Zweibrücken NZM 2001, 245; BayObLG NZM 2001, 246; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 48, Rdnr. 62; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 48, Rdnr. 23; Weitnauer/Mansel: WEG, 9. Aufl., § 48, Rdnr. 5) gegen die Geschäftswertfestsetzung, die das in zweiter Instanz mit der Hauptsache befasste Landgericht getroffen hat, ist nicht begründet.
  • BGH, 13.01.2005 - V ZR 218/04

    Besetzung des Senats bei Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 461/04
    Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der gesonderten Rechtmittelvorschriften in § 14 Abs. 7 KostO (und § 66 Abs. 6 GKG) nicht berücksichtigt, dass die Gerichte auch in Kostensachen als Gerichte ihrer jeweiligen Gerichtsbarkeit und damit unter Vorrang der dabei maßgeblichen Verfahrensordnungen zu entscheiden haben (vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.01.2005 -V ZR 218/04- MDR 2005, 597 mit Anm. von Fölsch für die Frage der Zuständigkeit des Einzelrichters beim BGH in Kostenerinnerungsverfahren).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2003 - 20 W 261/01

    Wohnungseigentum: Jahresabrechnung am Maßstab der II. BVO; Geschäftswert der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 461/04
    Nach der überwiegenden Auffassung, der sich auch der Senat angeschlossen hat (z. B. Beschluss vom 03.03.2003 -20 W 261/2001), richtet sich der Geschäftswert für die Anfechtung von Beschlüssen über die Entlastung des Verwalters in erster Linie danach, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen (BayObLG WuM 1999, 185; Niedenführ/Schulze, aaO., Rdnr. 38; Merle, aaO., Rdnr. 21).
  • BayObLG, 12.10.2000 - 3Z BR 218/00

    Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 461/04
    Die gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 4 KostO statthafte, zulassungsfreie und unbefristete Beschwerde (KG WoM 1996, 306; OLG Stuttgart Die Justiz 1997, 130; OLG Zweibrücken NZM 2001, 245; BayObLG NZM 2001, 246; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 48, Rdnr. 62; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 48, Rdnr. 23; Weitnauer/Mansel: WEG, 9. Aufl., § 48, Rdnr. 5) gegen die Geschäftswertfestsetzung, die das in zweiter Instanz mit der Hauptsache befasste Landgericht getroffen hat, ist nicht begründet.
  • OLG Hamm, 19.05.2000 - 15 W 118/00

    Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag; Begrenzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 461/04
    Der Geschäftswert bei der Anfechtung von Genehmigungsbeschlüssen über die Jahresabrechnung bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung, die auch der Senat vertritt (z. B. Beschluss vom 07.04.2003- 20 W 209/2001), nach einem Bruchteil von 20- 25 % des Gesamtvolumens, wodurch im Regelfall auch dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Gerichten Rechnung getragen wird (BayObLG WuM 1992, 714; OLG Hamm NZM 2001, 549; Palandt/Bassenge: WEG, 64. Aufl., § 48, Rdnr. 14; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 48, Rdnr 22 mit weiteren Nachweisen; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 48, Rdnr. 40; Staudinger/-Wenzel, aaO., § 48, Rdnr. 20).
  • OLG Frankfurt, 07.04.2003 - 20 W 209/01

    Wohnungseigentum: Formalien der Jahresabrechnung; Verwalterentlastung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 461/04
    Der Geschäftswert bei der Anfechtung von Genehmigungsbeschlüssen über die Jahresabrechnung bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung, die auch der Senat vertritt (z. B. Beschluss vom 07.04.2003- 20 W 209/2001), nach einem Bruchteil von 20- 25 % des Gesamtvolumens, wodurch im Regelfall auch dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Gerichten Rechnung getragen wird (BayObLG WuM 1992, 714; OLG Hamm NZM 2001, 549; Palandt/Bassenge: WEG, 64. Aufl., § 48, Rdnr. 14; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 48, Rdnr 22 mit weiteren Nachweisen; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 48, Rdnr. 40; Staudinger/-Wenzel, aaO., § 48, Rdnr. 20).
  • OLG Frankfurt, 02.08.2007 - 20 W 289/07

    Beschwerde gegen eine Gebührenberechnung im Grundbuchverfahren: Pflicht des

    Der Senat hat seinerseits in voller Besetzung entschieden, obwohl die weitere Beschwerde eine Einzelrichterentscheidung des Landgerichts betraf, da er die Auffassung vertritt, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen die GBO gehört und damit auch die in der KostO geregelten Grundbuchkosten gehören, der Einzelrichter nicht gemäß § 122 Abs. 1 GVG an die Stelle des Senats treten kann (Beschl. v. 25.05.2005 -20 W 461/04- RVGreport 2006, 120).
  • OLG München, 10.06.2008 - 34 Wx 40/08

    Zuständigkeit bei einem Grundbuchkosten betreffenden Rechtsmittel:

    Zwar betrifft die weitere Beschwerde eine Einzelrichterentscheidung des Landgerichts; jedoch kann in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen die Grundbuchordnung und die in der Kostenordnung geregelten Grundbuchkosten gehören, der Einzelrichter nicht gemäß § 122 Abs. 1 GVG an die Stelle des Senats treten (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2007, 659; OLG Frankfurt vom 25.5.2005, 20 W 461/04 Rn. 18, zitiert nach juris).
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