Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 25.05.2018 - 21 W 32/18 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 98 AktG, Art. 3 GG, § 1 MitbestG, § 3 MitbestG
Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats
- arbeitsrecht-hessen.de
Nur inländische Arbeitnehmer maßgeblich für Arbeitnehmeranzahl im Aufsichtsrat
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Keine Berücksichtigung der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer bei den Schwellenwerten für die Unternehmensmitbestimmung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Statusverfahren; Schwellenwert
- rechtsportal.de
Berücksichtigung im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer bei der Berechnung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Berücksichtigung ausländischer Arbeitnehmer bei Schwellenwerten der Mitbestimmung ("STADA AG")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- hessen.de (Pressemitteilung)
Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat richtet sich allein nach der Zahl der im Inland Beschäftigten
- beck-blog (Kurzinformation)
Keine Berücksichtigung ausländischer Arbeitnehmer bei den Schwellenwerten des MitbestG
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Zusammensetzung des Aufsichtsrats - sind Arbeitnehmer ausländischer Gesellschaften beim Schwellenwert mitzuzählen?
- raheinemann.de (Kurzinformation)
Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer entscheidet darüber, ob ein Aufsichtsrat dem Mitbestimmungsgesetz unterfällt.
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat richtet sich allein nach der Zahl der im Inland Beschäftigten
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat richtet sich allein nach der Zahl der im Inland Beschäftigten
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Nur inländische Arbeitnehmer bei Berechnung der mitbestimmungsrechtlichen Anzahl der Arbeitnehmer zu berücksichtigen
- drik.de (Tenor)
Stada Arzneimittel AG: Beschwerde im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Für den Aufsichtsrat zählen nur die im Inland Beschäftigten
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Mitbestimmung: Es kommt nur auf inländische Arbeitnehmer an
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat richtet sich allein nach Zahl der im Inland Beschäftigten - Nichtberücksichtigung von Arbeitnehmern ausländischer Betriebe bei Zählweise verstößt nicht gegen Europarecht
Besprechungen u.ä.
- fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)
Zahl der im Inland Beschäftigten allein maßgeblich für Mitbestimmung im Aufsichtsrat
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 21.12.2017 - 5 O 85/17
- OLG Frankfurt, 25.05.2018 - 21 W 32/18
Papierfundstellen
- ZIP 2018, 1175
- DB 2018, 1457
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18
Deutsche Wohnen AG: Statusfeststellungsverfahren zur Zusammensetzung des …
Allein der Umstand, dass - wie senatsbekannt - der Antragsteller entsprechende Statusverfahren bei einer Vielzahl anderer Gesellschaften initiiert hat, vermag eine Rechtsmissbräuchlichkeit seines Begehrens nicht zu begründen (vgl. Senat ZIP 2018, 1175, 1178). - OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18
Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des …
Mit Schriftsatz vom 11.07.2018 hat der Antragsteller seine Beschwerde auf die Frage der Gerichtskosten beschränkt mit der Begründung angesichts der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 25.05.2018, 21 W 32/18 und zweier Hinweisbeschlüsse des OLG München und des OLG Hamburg sei die "Zählfrage" nunmehr geklärt und es bedürfe keiner weiteren Sachentscheidung eines Obergerichts.Diese Ansicht mag vertretbar sein (…ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2016, 21 W 91/15, juris Rz. 12), jedoch ist diese Schlussfolgerung nicht in einem Maße zwingend, dass von einer offensichtlichen Unbegründetheit eines Antrags auszugehen wäre, der das Gegenteil zugrunde legt (siehe auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33).
Das Vorgehen des Antragstellers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (ebenso OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33).
Eine erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage erging erst am 25.05.2018 (OLG Frankfurt, 21 W 32/18), lange nach Antragstellung im vorliegenden Verfahren.
(2) Von diesem Verständnis, dass die Frage der grundsätzlichen Kostenschuldnerschaft des Antragsgegners in erster und zweiter Instanz in Statusverfahren nach § 98 Abs. 1 AktG nicht auseinanderfallen sollen, geht - ohne dies zu problematisieren - auch die einschlägige Literatur aus, soweit sie dazu Stellung nimmt (…etwa Habersack in Münchner Kommentar, AktG , 4. Aufl., 2014, § 99 Rn. 27;… Simons in Hölters, AktG , 3. Aufl., 2017, § 99 Rn. 25 a; a. A. wohl OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.).
Das heißt im Ergebnis, auch im Statusbeschwerdeverfahren trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie den Antragstellern aufzuerlegen (OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; KG Berlin, Beschl. v. 02.11.2017, 14 W 89/15; a. A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.).
Die hier vertretene Rechtsauffassung, dass auch im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats die Gerichtskosten grundsätzlich die Antragsgegnerin trägt, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie dem Antragsteller aufzuerlegen - kurz gesagt, dass § 99 Abs. 6 S. 1 AktG auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt- , widerspricht nicht der Entscheidung des OLG Frankfurt, da dort diese Frage ausdrücklich offen gelassen wurde (Beschl. v. 25.05.2018,3 21 W 32/18, juris Rz. 32 a. E.).
- OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18
Sixt SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren erfolgreich, Sache …
Dieser Sachverhalt reicht zunächst nicht aus, um die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 MitbestG abschließend prüfen zu können, da insofern eine Prognose in Bezug auf die Entwicklung der Mitarbeiterzahlen anzustellen ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 26.03.2020 - 31 Wx 279/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.1994 - 19 W 2/94 AktE;… ErfKArbR/Oetker, 19. Aufl. § 1 MitbestG Rn. 13;… Heidel/Wichert, AktR, 5. Aufl. § 1 MitbestG Rn. 20), wobei der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht und der h.M. in der Literatur davon ausgeht, dass lediglich die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.07.2018 - 31 Wx 219/18 und 220/18 (nicht veröffentlicht), OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.05.2018 - 21 W 32/18, ZIP 2018, 1175 ff.).
- OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 21/18
Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des …
(2) Von diesem Verständnis, dass die Frage der grundsätzlichen Kostenschuldnerschaft des Antragsgegners in erster und zweiter Instanz in Statusverfahren nach § 98 Abs. 1 AktG nicht auseinanderfallen sollen, geht - ohne dies zu problematisieren - auch die einschlägige Literatur aus, soweit sie dazu Stellung nimmt (…etwa Habersack in Münchner Kommentar, AktG , 4. Aufl., 2014, § 99 Rn. 27;… Simons in Hölters, AktG , 3. Aufl., 2017, § 99 Rn. 25 a; a. A. wohl OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.).Das heißt im Ergebnis, auch im Statusbeschwerdeverfahren trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie den Antragstellern aufzuerlegen (OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; KG Berlin, Beschl. v. 02.11.2017, 14 W 89/15; a. A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.).
Das Vorgehen des Antragstellers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (ebenso OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33).
Aus diesen Gründen scheidet eine Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung, welche gem. §§ 99 Abs. 1, 69 FamFG grundsätzlich möglich wäre (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33;… Sternal/ Keidel, FamFG , 19. Aufl., 2017 § 69 Rn. 18), ebenfalls aus.
Die hier vertretene Rechtsauffassung, dass auch im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats die Gerichtskosten grundsätzlich die Antragsgegnerin trägt, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie dem Antragsteller aufzuerlegen - kurz gesagt, dass § 99 Abs. 6 S. 1 AktG auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt- , widerspricht nicht der Entscheidung des OLG Frankfurt, da dort diese Frage ausdrücklich offen gelassen wurde (Beschl. v. 25.05.2018,3 21 W 32/18, juris Rz. 32 a. E.).
- OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18
Cancom SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren erfolgreich, Sache …
Diese Feststellungen reichen zunächst nicht aus, um die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 MitbestG abschließend prüfen zu können, da entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin maßgeblich auf eine Prognose für einen gewissen Zeitraum abzustellen ist (wobei der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht und der h.M. in der Literatur davon ausgeht, dass lediglich die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen sind, vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.07.2018 - 31 Wx 219/18 und 220/18 (nicht veröffentlicht), OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.05.2018 - 21 W 32/18, ZIP 2018, 1175 ff.). - BayObLG, 29.03.2021 - 101 ZBR 1/21
Statusverfahren über die Bildung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH nach § 1 …
(b) § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG stellt auf die Gesellschaftsform und die Zahl der Arbeitnehmer bei dieser Gesellschaft ab, wobei nach überwiegender Auffassung nur in inländischen Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer einzubeziehen sind (…vgl. Annuß in Münchener Kommentar zum AktG, DrittelbG § 1 Rn. 3; Brock GmbHR 2019, 101 [107]; zu § 1 Abs. 1 MitbestG: OLG München…, Beschluss vom 26. März 2020, 31 Wx 278/18, juris Rn. 82; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2018, 21 W 32/18, juris Rn. 11). - BayObLG, 14.09.2021 - 102 ZBR 68/21
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, Bayerisches Oberstes Landesgericht, …
Die Voraussetzungen der Norm, die auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden ist (BayObLG…, Beschluss vom 29. März 2021, 101 ZBR 1/21, juris Rn. 42; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 8. Oktober 2018, 20 W 21/18, juris Rn. 13 m w. N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2018, 21 W 32/18, ZIP 2018, 1175 [juris Rn. 32], allerdings abweichend zu § 25 Abs. 3 GNotKG;… Spindler in BeckOGK, AktG § 99 Rn. 25;… Koch in Hüffer/Koch, AktG, § 99 Rn. 12; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 23. Juli 2019, II ZB 20/18, juris Rn. 39 [insoweit in NJW-RR 2019, 1254 nicht wiedergegeben] im Rechtsbeschwerdeverfahren, wonach die Antragsgegnerin die Gerichtskosten nach § 23 Nr. 10 GNotKG zu tragen habe), liegen nicht vor.