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   OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 5 WF 27/22   

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https://dejure.org/2022,14006
OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 5 WF 27/22 (https://dejure.org/2022,14006)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.05.2022 - 5 WF 27/22 (https://dejure.org/2022,14006)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Mai 2022 - 5 WF 27/22 (https://dejure.org/2022,14006)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1631b BGB, § 57 FamFG, § 81 FamFG, § 151 Nr 6 FamFG, § 55 FamGKG
    Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung im Falle einstweilger Anordnung

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1631b; FamFG 57; FamFG 81; FamFG 151 Nr. 6; FamGKG 55
    Kostenentscheidung; Einstweilige Anordnung; Beschwerderecht; Unterbringung, Minderjähriger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung im Falle einstweilger Anordnung

  • rechtsportal.de

    Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung im Falle einstweilger Anordnung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 30.10.2013 - 5 WF 146/13

    Rechtsmittel gegen isolierte Kostenentscheidung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 5 WF 27/22
    Isolierte Kostenentscheidungen sind im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit generell als Endentscheidungen mit der befristeten Beschwerde gemäß § 58 FamFG anfechtbar (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2021, 538; FamRZ 2014, 593; OLG Koblenz 2018, 1766; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, § 58 Rn 97).

    In Verfahren der einstweiligen Anordnung richtet sich die Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 57 FamFG als lex specialis (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 593; Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, § 57 Rn 18).

    Soweit überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass im Rahmen von den in § 57 S. 2 FamFG aufgezählten Verfahren, in denen nach Rücknahme oder anderweitiger Erledigung nicht eine Entscheidung in der Sache, sondern lediglich über die Kosten des Verfahrens getroffen worden ist, ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2021, 538; FamRZ 2014, 593; OLG Koblenz FamRZ 2016, 1287; KG AGS 2015, 146; Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, § 57 Rn 22 mwN), ist dies in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG anders zu beurteilen.

    Soweit § 57 S. 2 FamFG in seinem 2. Halbsatz bestimmt, dass Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung anfechtbar sind, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Verhandlung über die dann nachfolgend aufgeführten Bereiche der Nr. 1 - 5 entschieden hat, wird gefolgert, dass nur Entscheidungen in den normierten Bereichen anfechtbar sein sollen, was aber gerade nicht erfüllt sei, wenn aufgrund Erledigung, Rücknahme oder Vergleich nicht eine Entscheidung in der Sache, sondern isoliert ohne gleichzeitige Hauptsacheentscheidung eine Entscheidung über die Kosten ergangen ist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2021, 538; FamRZ 2014, 593; FamRZ 2013, 569; Keidel/Giers, FamFG § 57 Rn 3; Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, § 57 Rn 22 mwN, Musielak/Borth/Borth/Grandel, FamFG, § 57 Rn 14).

  • OLG Brandenburg, 18.05.2020 - 13 WF 71/20

    Unterbringung/Kindschaftssache: Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 5 WF 27/22
    In Verfahren, in denen Kindeseltern keine eigenen Interessen verfolgen und die Antragstellung, die der Bestellung des Verfahrensbeistands voranging, im wohlverstandenen Interesse des Kindes erfolgte, ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten den Eltern aufzuerlegen (vgl. OLG Brandenburg NJOZ 2021, 487; FamRZ 2020, 1922; OLG Hamm FamRZ 2012, 810; Zöller/Feskorn, § 81 FamFG, Rn 6; BeckOKG/Kerscher BGB § 1631b Rn 93).
  • OLG Hamm, 05.12.2011 - 6 UF 197/11

    Kostentragung im Verfahren der familiengerichtlichen Genehmigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 5 WF 27/22
    In Verfahren, in denen Kindeseltern keine eigenen Interessen verfolgen und die Antragstellung, die der Bestellung des Verfahrensbeistands voranging, im wohlverstandenen Interesse des Kindes erfolgte, ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten den Eltern aufzuerlegen (vgl. OLG Brandenburg NJOZ 2021, 487; FamRZ 2020, 1922; OLG Hamm FamRZ 2012, 810; Zöller/Feskorn, § 81 FamFG, Rn 6; BeckOKG/Kerscher BGB § 1631b Rn 93).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 5 WF 27/22
    Da demnach in einstweiligen Anordnungsverfahren, die die Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 151 Nr. 6 FamFG) zum Gegenstand haben, die Statthaftigkeit einer Beschwerde nicht von einer durchgeführten mündlichen Verhandlung abhängig ist, steht der generellen Anfechtbarkeit auch nicht der allgemeine Grundsatz entgegen, wonach nicht über den Umweg der Nebenentscheidung das Rechtsmittelgericht mit der Frage der Erfolgsaussicht in der Hauptsache befasst sein soll, wenn diese nicht zu ihm gelangen kann (vgl. BGH FamRZ 2005, 790 mwN; NJW-RR 2003, 1075).
  • BGH, 08.05.2003 - I ZB 40/02

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erledigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 5 WF 27/22
    Da demnach in einstweiligen Anordnungsverfahren, die die Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 151 Nr. 6 FamFG) zum Gegenstand haben, die Statthaftigkeit einer Beschwerde nicht von einer durchgeführten mündlichen Verhandlung abhängig ist, steht der generellen Anfechtbarkeit auch nicht der allgemeine Grundsatz entgegen, wonach nicht über den Umweg der Nebenentscheidung das Rechtsmittelgericht mit der Frage der Erfolgsaussicht in der Hauptsache befasst sein soll, wenn diese nicht zu ihm gelangen kann (vgl. BGH FamRZ 2005, 790 mwN; NJW-RR 2003, 1075).
  • KG, 26.06.2014 - 25 WF 54/14

    Einstweilige Anordnung betreffend die elterliche Sorge: Anfechtbarkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 5 WF 27/22
    Soweit überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass im Rahmen von den in § 57 S. 2 FamFG aufgezählten Verfahren, in denen nach Rücknahme oder anderweitiger Erledigung nicht eine Entscheidung in der Sache, sondern lediglich über die Kosten des Verfahrens getroffen worden ist, ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2021, 538; FamRZ 2014, 593; OLG Koblenz FamRZ 2016, 1287; KG AGS 2015, 146; Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, § 57 Rn 22 mwN), ist dies in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG anders zu beurteilen.
  • OLG Frankfurt, 16.05.2023 - 6 WF 55/23

    Keine Wiedereinsetzung trotz fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

    Nach überwiegender Auffassung (vgl. zum Streitstand OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.5.2022 - 5 WF 27/22 -, NZFam 2022, 885) ist ein Rechtsmittel hingegen nicht gegeben, wenn nach Rücknahme oder anderweitiger Erledigung in den in § 57 S. 2 FamFG aufgezählten Antragsverfahren nicht eine Entscheidung in der Sache getroffen worden ist, sondern über die Kosten des Verfahrens entschieden wurde (OLG Brandenburg 20.1.2021 - 13 WF 215/20, juris; OLG Bamberg FamRZ 2019, 1943; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 593).
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