Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 25.06.2003 - 20 W 415/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 190 UmwG, § 191 UmwG, § 192 UmwG, § 198 UmwG, § 199 UmwG
Handelsregisterverfahren: Prüfungsumfang bei formwechselnder Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ablehnung der Eintragung der formwechselnden Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in eine Kommanditgesellschaft (KG) mangels Vorlage einer Vermögensaufstellung; Erfordernis eines Umwandlungsberichts; Möglichkeit des Verzichts auf ...
- Judicialis
UmwG § 190; ; UmwG § 191; ; UmwG § 192; ; UmwG § 198; ; UmwG § 199
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung des völligen Fehlens einer Vermögensaufstellung durch das Registriergericht bei der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG
- rechtsportal.de
Berücksichtigung des völligen Fehlens einer Vermögensaufstellung durch das Registriergericht bei der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG: Grundsätzlich kein Verzicht auf die Vermögensaufstellung als Bestandteil des Umwandlungsberichts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Darmstadt - HRB 70035
- AG Offenbach - HRB 70035
- LG Darmstadt, 13.08.2002 - 18 T 6/02
- OLG Frankfurt, 25.06.2003 - 20 W 415/02
Papierfundstellen
- FGPrax 2003, 276
- DB 2003, 2378
- NZG 2004, 732
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.12.2000 - II ZR 1/99
Ausschluß des Klagerechts bei Informations-, Auskunfts- und Berichtsmängeln im …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2003 - 20 W 415/02
Die von den Beschwerdeführern in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss abfindungswertbezogener Rügen (BGH ZIP 2001, 199 und 412) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.Anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführern in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZIP 2001, 199 und 412).
Denn dieser Ausschluss der abfindungswertbezogenen Einwendungen, der auch für das Registerverfahren gelten soll (BGH ZIP 2001, 199, 201) bezieht sich nach Wortlaut und Funktion der §§ 210, 212 UmwG nur auf solche Informationen, die das Barabfindungsangebot nach § 207 UmwG betreffen, weil alle die Höhe der Abfindung der aus Anlass der Umwandlung ausscheidenden Anteilseigner berührenden Fragen nicht zu einer Verzögerung der zügigen Umsetzung der beschlossenen Strukturmaßnahme führen, sondern einer rechtlichen Überprüfung in einem gesonderten Spruchverfahren unterliegen sollen.