Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,31657
OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20 (https://dejure.org/2021,31657)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.06.2021 - 2 U 116/20 (https://dejure.org/2021,31657)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Juni 2021 - 2 U 116/20 (https://dejure.org/2021,31657)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,31657) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 134 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 311 Abs 2 Nr 1 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 347 Abs 1 S 1 BGB
    Sale-and-rent-back: Gewerbsmäßiger Ankauf und Rückvermietung von Fahrzeugen mit der Gewährung der Möglichkeit des Rückerwerbs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sale-and-rent-back: Gewerbsmäßiger Ankauf und Rückvermietung von Fahrzeugen mit der Gewährung der Möglichkeit des Rückerwerbs

  • rechtsportal.de

    Sale-and-rent-back: Gewerbsmäßiger Ankauf und Rückvermietung von Fahrzeugen mit der Gewährung der Möglichkeit des Rückerwerbs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Pfando´s Cash & Drive verliert zu ihrem sale-and-rent-back Vertragsmodell

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 7 U 69/20

    Ankauf von Fahrzeugen durch Pfandleiher bei Gewährung eines Rückkaufsrechts:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20
    Wie der Senat bereits in einem Parallelfall für eine im Wesentlichen identische Vertragsgestaltung entschieden hat, verstoßen die von der Beklagten abgeschlossenen Kauf- und Mietverträge sowie die Fahrzeugübereignungen gegen § 34 Abs. 4 GewO und sind deshalb gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2020 - 2 U 90/19 -, juris; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 7 U 69/20 -, Rn. 29 ff., juris; LG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2020 - 329 O 223/19 -, Rn. 21, juris; in der Tendenz auch OLG Köln, Beschluss vom 28. August 2020 - I-16 W 19/20 -, Rn. 4, juris; KG, Beschluss vom 20. September 2020 - 23 W 2009/20).

    Als gefahrene Kilometer sind die von der Klägerin üblicherweise pro Monat zurückgelegten Kilometer von 1.826 km anzusetzen, nicht die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Laufleistung von 7.300 km (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 7 U 69/20 -, Rn. 35, juris).

    Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung erfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2016 - 2 U 98/15 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 7 U 69/20 -, Rn. 42, juris).

  • OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19

    Gewerbsmäßiger Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung von Rücktrittsrecht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20
    Zur Begründung hat das Landgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 5. Juni 2020 - 2 U 90/19 - ausgeführt, dass sowohl der Kaufvertrag als auch der Mietvertrag gemäß § 134 BGB i.V.m. § 34 Abs. 4 GewO nichtig seien.

    Wie der Senat bereits in einem Parallelfall für eine im Wesentlichen identische Vertragsgestaltung entschieden hat, verstoßen die von der Beklagten abgeschlossenen Kauf- und Mietverträge sowie die Fahrzeugübereignungen gegen § 34 Abs. 4 GewO und sind deshalb gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2020 - 2 U 90/19 -, juris; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 7 U 69/20 -, Rn. 29 ff., juris; LG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2020 - 329 O 223/19 -, Rn. 21, juris; in der Tendenz auch OLG Köln, Beschluss vom 28. August 2020 - I-16 W 19/20 -, Rn. 4, juris; KG, Beschluss vom 20. September 2020 - 23 W 2009/20).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 5. Juni 2020 bei der Bemessung des Nutzungsvorteils ersparte Schuldzinsen nach § 10 PfandlV und die ersparte Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebes gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PfandlV berücksichtigte hat (vgl. Senat, Urteil vom 05. Juni 2020 - 2 U 90/19 -, Rn. 46 , juris), hält er daran nicht mehr fest.

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07

    Die clevere Alternative

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20
    Zudem bestünde sonst eine einfache Möglichkeit, die Vorschrift zu umgehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 -, Rn. 21, juris).

    Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 345 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1 BGB) hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 -, Rn. 26, juris).

    Die Regelung des § 34 Abs. 4 GewO ist eine Verbotsnorm (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 -, Rn. 17, juris) und keine Preiskontrollvorschrift.

  • OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20
    Er bemisst sich nicht nach der Miete, die für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da die Miete so kalkuliert ist, dass sie üblicherweise die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil enthält und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2016 - 2 U 98/15 -).

    Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung erfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2016 - 2 U 98/15 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 7 U 69/20 -, Rn. 42, juris).

  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20
    Die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung eines Fahrzeugs werden grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Kaufpreises (vgl. zu anderen Fallgestaltungen auch BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 325/03 -, Rn. 14, juris).
  • OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 6 U 49/17

    Wettbewerbsverstoß durch unzulässigen Rückkaufhandel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20
    Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung von Kauf- und Mietvertrag wären lediglich die Nutzungsvorteile, die dem Vertragspartner durch die Überlassung des Kaufpreises üblicherweise erwachsen konnten, zu berücksichtigen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 01. Februar 2018 - 6 U 49/17 -, Rn. 29 , juris).
  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 325/03

    Umfang des Nutzungsvorteils beim Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20
    Die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung eines Fahrzeugs werden grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Kaufpreises (vgl. zu anderen Fallgestaltungen auch BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 325/03 -, Rn. 14, juris).
  • RG, 10.11.1930 - VI 33/30

    Kann § 1149 BGB. auf einen Vertrag angewendet werden, durch den Schuldner das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20
    Zudem haben die Vertragsparteien in § 13 des Mietvertrages, auf den in § 6 a) des Kaufvertrages hingewiesen ist, nicht allein den Verfall, sondern gerade die Verwertung des sodann im Eigentum der Beklagten stehenden Fahrzeugs durch öffentliche Versteigerung vereinbart (vgl. hierzu auch RG, Urteil vom 10. November 1930 - VI 33/30 -, juris).
  • OLG Köln, 28.08.2020 - 16 W 19/20

    Kaufvertrag mit Rückanmietung, culpa in contrahendo, Gerichtsstand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20
    Wie der Senat bereits in einem Parallelfall für eine im Wesentlichen identische Vertragsgestaltung entschieden hat, verstoßen die von der Beklagten abgeschlossenen Kauf- und Mietverträge sowie die Fahrzeugübereignungen gegen § 34 Abs. 4 GewO und sind deshalb gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2020 - 2 U 90/19 -, juris; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 7 U 69/20 -, Rn. 29 ff., juris; LG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2020 - 329 O 223/19 -, Rn. 21, juris; in der Tendenz auch OLG Köln, Beschluss vom 28. August 2020 - I-16 W 19/20 -, Rn. 4, juris; KG, Beschluss vom 20. September 2020 - 23 W 2009/20).
  • LG Hamburg, 24.06.2020 - 329 O 223/19

    Verstoß gegen Verbot des Rückkaufhandels durch "Sale-and-lease-back"-Konzept

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20
    Wie der Senat bereits in einem Parallelfall für eine im Wesentlichen identische Vertragsgestaltung entschieden hat, verstoßen die von der Beklagten abgeschlossenen Kauf- und Mietverträge sowie die Fahrzeugübereignungen gegen § 34 Abs. 4 GewO und sind deshalb gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2020 - 2 U 90/19 -, juris; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 7 U 69/20 -, Rn. 29 ff., juris; LG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2020 - 329 O 223/19 -, Rn. 21, juris; in der Tendenz auch OLG Köln, Beschluss vom 28. August 2020 - I-16 W 19/20 -, Rn. 4, juris; KG, Beschluss vom 20. September 2020 - 23 W 2009/20).
  • LG Münster, 31.10.2019 - 14 O 414/18
  • VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574

    Untersagung des Geschäftsmodells von "Sale and Rent back" bei Kraftfahrzeugen

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 221/21

    Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel

    Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 U 116/20, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 125/20

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

    Der Kaufvertrag, in dessen Vollzug der Kläger das Eigentum an seinem Fahrzeug auf die Beklagte übertragen sollte, und der Mietvertrag der Parteien vom 9.5.2019 sind wegen Gesetzesverstoßes nichtig, da der Abschluss der Verträge gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO verstößt, nach welcher der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten ist (§ 134 BGB; siehe bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.8.2021, Az. 2 U 115/20; Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 28.8.2020, Az. 16 W 19/20, juris; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris; vgl. allgemein Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 134, Rdnr. 28., m.w.N.).

    Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil berücksichtigt und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 , juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; andere Meinung LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2014, Az. 3-13 O 45/13; LG Berlin, Urteil vom 23.8.2016, Az. 103 O 57/16).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 5.6.2020 (Az. 2 U 90/19 ) bei der Bemessung des Nutzungsvorteils ersparte Schuldzinsen nach § 10 PfandlV und die ersparte Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebes gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PfandlV berücksichtigt hat (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris), hält er daran nicht mehr fest (vgl. bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris).

    Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung von Kauf- und Mietvertrag sind zusätzlich allein die Nutzungsvorteile zu berücksichtigen, die dem Kläger durch die Überlassung des Kaufpreises erwachsen sind oder üblicherweise erwachsen konnten (vgl. bereits OLG Frankfurt, Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 1.2.2018, Az. 6 U 49/17 , juris).

    Der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn von der Nichtigkeit das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung umfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 , juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris).

  • OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 115/20

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

    Der Kaufvertrag, in dessen Vollzug die Klägerin das Eigentum an ihrem Fahrzeug auf die Beklagte übertragen sollte, und der Mietvertrag der Parteien vom 7.1.2020 sind wegen Gesetzesverstoßes nichtig, da der Abschluss der Verträge gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO verstößt, nach welcher der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten ist (§ 134 BGB; siehe bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 28.8.2020, Az. 16 W 19/20, juris; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris; vgl. allgemein Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 134, Rdnr. 28., m.w.N.).

    Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil berücksichtigt und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 , juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; andere Meinung LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2014, Az. 3-13 O 45/13; LG Berlin, Urteil vom 23.8.2016, Az. 103 O 57/16).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 5.6.2020 (Az. 2 U 90/19 ) bei der Bemessung des Nutzungsvorteils ersparte Schuldzinsen nach § 10 PfandlV und die ersparte Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebes gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PfandlV berücksichtigt hat (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris), hält er daran nicht mehr fest (vgl. bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris).

    Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung von Kauf- und Mietvertrag sind zusätzlich allein die Nutzungsvorteile zu berücksichtigen, die der Klägerin durch die Überlassung des Kaufpreises erwachsen sind oder üblicherweise erwachsen konnten (vgl. bereits OLG Frankfurt, Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 1.2.2018, Az. 6 U 49/17 , juris).

    Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn von der Nichtigkeit das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung umfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 , juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris).

  • LG München I, 27.10.2021 - 40 O 590/21

    Unwirksame Autoverpfändung

    Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn von der Nichtigkeit das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung umfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20, juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19, juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15, juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris)."(OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 11.8.2021 - 2 U 115/20, BeckRS 2021, 27789 Rn. 47, beckonline).
  • OLG Hamm, 02.08.2021 - 18 U 105/20

    Verkauf eines Kfz und anschließende Rückanmietung Eigentumsverlust mit

    Nicht ersichtlich ist allerdings, warum bei der Ermittlung des Nutzungsvorteils des Fahrzeugs nicht der dafür an den Verkäufer/Mieter gezahlte Kaufpreis, sondern sogar dessen "tatsächlicher Marktwert" anzusetzen sein soll (OLG Frankfurt, Urt. vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20).

    Die Revision ist im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 25.6.2021 (Az. 2 U 116/20) zuzulassen.

  • OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 17 U 110/22

    Aussonderung nach § 47 InsO

    Die Übertragung des Eigentums am Fahrzeug von der Insolvenzschuldnerin auf die Klägerin ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO nichtig (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 U 116/20 -, Rn. 58, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht