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   OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 17 U 110/22   

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OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 17 U 110/22 (https://dejure.org/2022,21768)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.07.2022 - 17 U 110/22 (https://dejure.org/2022,21768)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Juli 2022 - 17 U 110/22 (https://dejure.org/2022,21768)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 47 InsO
    Aussonderung nach § 47 InsO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 47 InsO
    Aussonderung nach § 47 InsO

  • rechtsportal.de

    § 47 InsO
    Rechtsstellung des Eigentumsvorbehaltsverkäufers in der Insolvenz des Eigentumsvorbehaltskäufers und früheren Eigentümers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorbehaltseigentümer ist zur Aussonderung berechtigt!

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1936
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.03.2008 - IX ZR 220/05

    Kein Aussonderungsrecht der finanzierenden Bank aus abgetretenem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 17 U 110/22
    Die von dem Beklagten benannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2008 - IX ZR 220/05 - ist auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar, weil sich die dortige Klägerin als Geldkreditgeberin zur Sicherung ihrer Forderung (zusätzlich) den Eigentumsvorbehalt des Warenkreditgebers verschafft hatte.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den Kaufpreis noch nicht vollständig entrichtet hat, grundsätzlich gemäß § 47 InsO vom Verkäufer ausgesondert werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 128/12 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 220/05 -, Rn. 24, juris).

    Der Warenkreditgeber, der die ihm gehörende Kaufsache dem Schuldner übergibt, ohne die vollständige Gegenleistung zu erhalten, erschien ihm schutzbedürftiger als ein Geldkreditgeber, dem eine Sache als Sicherheit überlassen wird und der damit nur ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO erlangt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 128/12 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 220/05 -, Rn. 24, juris).

  • BGH, 08.05.2014 - IX ZR 128/12

    Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Forderungsschuldners: Vom Lieferanten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 17 U 110/22
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den Kaufpreis noch nicht vollständig entrichtet hat, grundsätzlich gemäß § 47 InsO vom Verkäufer ausgesondert werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 128/12 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 220/05 -, Rn. 24, juris).

    Der Warenkreditgeber, der die ihm gehörende Kaufsache dem Schuldner übergibt, ohne die vollständige Gegenleistung zu erhalten, erschien ihm schutzbedürftiger als ein Geldkreditgeber, dem eine Sache als Sicherheit überlassen wird und der damit nur ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO erlangt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 128/12 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 220/05 -, Rn. 24, juris).

  • BGH, 11.03.1998 - VIII ZR 205/97

    Zu Kraftfahrzeug-Leasingverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 17 U 110/22
    Die vertraglichen Abreden, insbesondere die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr, ähneln der leasingtypischen Vertragsgestaltung (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97 -, Rn. 27, juris).
  • OLG Frankfurt, 04.01.2006 - 17 U 192/05

    Zur Abgrenzung von Mietkauf-, Leasing- und finanziertem Kaufvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 17 U 110/22
    Das zwischen den Vertragsparteien zustande gekommene Vertragsverhältnis ist vielmehr ein Ratenzahlungskaufvertrag, den die Parteien nur im Hinblick auf die Gewährleistung abweichend vom Gesetz gestaltet haben (vgl. zur Abgrenzung zwischen Mietkauf und Ratenzahlungskauf auch Senat, Urteil vom 3. Juni 2020 - 17 U 801/19 - Senat, Urteil vom 4. Januar 2006 - 17 U 192/05 -, Rn. 23, juris).
  • BGH, 15.03.1990 - I ZR 120/88

    Mietkauf - Vorsprung durch Rechtsbruch; Preisangabe bei Krediten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 17 U 110/22
    Der Vermieter räumt dem Mieter das Recht ein, die Mietsache während der laufenden Mietzeit unter bestimmten Voraussetzungen zu einem vorher bestimmten Preis zu kaufen, wobei die bis dahin gezahlte Miete ganz oder zum Teil auf den Kaufpreis angerechnet wird (BGH, Urteil vom 15. März 1990 - I ZR 120/88 -, Rn. 22, juris; Skusa, NJW 2011, 2993, beck-online).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07

    Die clevere Alternative

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 17 U 110/22
    Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 345 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1 BGB) hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 -, Rn. 26, juris).
  • OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20

    Sale-and-rent-back: Gewerbsmäßiger Ankauf und Rückvermietung von Fahrzeugen mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 17 U 110/22
    Die Übertragung des Eigentums am Fahrzeug von der Insolvenzschuldnerin auf die Klägerin ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO nichtig (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 U 116/20 -, Rn. 58, juris).
  • BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19

    Verjährung des Anspruchs auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs i.R.d.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 17 U 110/22
    Klärungsbedürftig sind gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO (nur) solche entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19 -, Rn. 10, juris).
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