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   OLG Frankfurt, 25.09.2014 - 19 U 81/14   

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https://dejure.org/2014,56405
OLG Frankfurt, 25.09.2014 - 19 U 81/14 (https://dejure.org/2014,56405)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.09.2014 - 19 U 81/14 (https://dejure.org/2014,56405)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. September 2014 - 19 U 81/14 (https://dejure.org/2014,56405)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hessen

    § 204 BGB
    Berücksichtigung von Verfahrensstillstand bei Verjährung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Verfahrensstillstand bei Verjährung

  • kanzlei-kotz.de

    Beendigung der Hemmung der Verjährung bei Stillstand des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
    Beendigung der Hemmung der Verjährung bei Stillstand des Verfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Prozessstillstand wegen Vergleichsverhandlungen: Verjährung wird nicht weiter gehemmt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.01.2005 - VII ZR 238/03

    Unterbrechung der Verjährung bei Nichtbetreiben des Prozesses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2014 - 19 U 81/14
    Eine gleiche Lage kommt auch bei einem konkludent erklärten Einverständnis in Betracht, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass ein Weiterbetreiben des Rechtsstreits von einer dahingehenden Erklärung des Klägers abhängen soll (BGH, Urt. v. 27.01.2005 - VII ZR 238/03 Rn.14, juris).
  • BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97

    Hemmung der Verjährung durch Stillhalteabkommen; Unterbrechung der Verjährung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2014 - 19 U 81/14
    Wenn nämlich schon zwischen den Parteien schwebende außergerichtliche Vergleichsverhandlungen keinen triftigen Grund in diesem Sinne darstellen, d.h. nicht zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 S.2 BGB führen (BGH, a.a.O., Rn.28; BGH, Urt. v. 27.01.1999 - XII ZR 113/97 Rn.18, juris, ergangen zur Vorgängervorschrift § 211 Abs. 2 S.1 BGB a.F.), muss dies erst Recht gelten, wenn der Grund für das Untätigbleiben wie hier allein im Verantwortungsbereich des Klägers liegt.
  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 32/08

    Haftung des Geschäftsführers wegen Veranlassung einer die Masse schmälernden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2014 - 19 U 81/14
    Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die Hemmung der Verjährung noch andauern zu lassen (BGH, Urt. v. 16.03.2009 - II ZR 32/08 Rn.27 m.w.N., juris).
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