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   OLG Frankfurt, 25.11.2009 - 19 W 78/09   

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https://dejure.org/2009,12944
OLG Frankfurt, 25.11.2009 - 19 W 78/09 (https://dejure.org/2009,12944)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.11.2009 - 19 W 78/09 (https://dejure.org/2009,12944)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. November 2009 - 19 W 78/09 (https://dejure.org/2009,12944)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 705 BGB
    Stillschweigender Abschluss eines Gesellschaftsvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stillschweigender Abschluss eines Gesellschaftsvertrages; Vorliegen eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe bei grundsätzlicher Bejahung der Erfolgsaussichten einer Klage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 705
    Stillschweigender Abschluss eines Gesellschaftsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Stillschweigender Gesellschaftsvertrag durch Tätigkeitsaufnahme

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.09.2002 - II ZR 198/00

    Treuepflicht des BGB -Gesellschafters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.11.2009 - 19 W 78/09
    Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner die in dem beabsichtigten Klageantrag Nr. 2 genannten Handlungen verlangen, weil ein Gesellschafter seine Mitgesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung über Umstände, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, zutreffend und vollständig zu informieren hat (BGH DStR 2002, 2234); ausgenommen hiervon ist lediglich die geltend gemachte Verpflichtung, dem Kläger die vollständige Adressdatei von früheren, aktuellen und potentiellen Kunden zu überreichen, weil nicht ersichtlich ist, wieso die Vermögensinteressen des Antragstellers im Rahmen der Auseinandersetzung durch diese Auskunft berührt werden.
  • BGH, 24.11.1980 - II ZR 194/79

    Rechte des Testamentsvollstreckers bei der Auseinandersetzung über das Vermögen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.11.2009 - 19 W 78/09
    Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses und den sich aus der Auflösung ergebenden Auseinandersetzungsanspruch des Antragsstellers in Abrede stellt (vgl. BGH NJW 1981, 749, 750).
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