Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 26.02.2019 - 10 U 103/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,4544
OLG Frankfurt, 26.02.2019 - 10 U 103/18 (https://dejure.org/2019,4544)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.02.2019 - 10 U 103/18 (https://dejure.org/2019,4544)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - 10 U 103/18 (https://dejure.org/2019,4544)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,4544) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rücktritt gemäß § 323 Abs. 4 BGB

  • RA Kotz

    Grabsteinsteinbestellung - Rücktritt des Bestellers gemäß § 323 Abs. 4 BGB vor Leistungsfälligkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 323 Abs. 4
    Rücktritt vom Vertrag über die Herstellung eines Grabsteins wegen fehlender Mitwirkung des Unternehmers

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entwurf nicht vorgelegt: Besteller kann zurücktreten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rücktritt vom Werkvertrag bei erfolgloser angemessener Fristsetzung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Rücktritt vom Werkvertrag bei erfolgloser angemessener Fristsetzung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Herstellung eines Grabsteins: Rücktritt vom Vertrag nach erfolgloser Fristsetzung zur Vorlage eines neuen Entwurfs oder Bereitschaft einer Besprechung - Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.05.2008 - VII ZR 201/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2019 - 10 U 103/18
    Die Bestimmung ist anwendbar, wenn die Fortsetzung des Vertrages für den Besteller auch unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmers an der Vertragserfüllung unzumutbar wird, die Leistung aber noch nicht fällig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8.5.2008 - VII ZR 201/07 = NJW-RR 2008, 1052).
  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 301/13

    Werkvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten ohne Abnahme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2019 - 10 U 103/18
    Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Vergütung ergibt sich - da eine Abnahme der Grabanlage nicht erklärt wurde - unabhängig von Gewährleistungsrechten nach § 634 BGB jedenfalls aus § 323 Abs. 4 BGB (vgl. zur Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen wie § 323 BGB in diesen Fällen BGH, Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 301/13 = NJW 2017, 1604, 1606 Tz. 31 ff., 40).
  • BGH, 06.03.2024 - VIII ZR 363/21

    Hotelkosten bei Beherbergungsverbot im Rahmen der Corona-Pandemie

    Wegen des nicht unerheblichen Eingriffs in das Vertragsverhältnis, den ein Rücktritt des Gläubigers schon vor Fälligkeit der Leistung des Schuldners darstellt, erfordert die Offensichtlichkeit im Sinn dieser Norm grundsätzlich, dass der künftige Eintritt der Rücktrittsvoraussetzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11. Januar 2013 - 19 U 81/07, juris Rn. 120; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Februar 2019 - 10 U 103/18, juris Rn. 24; OLG Hamm, Urteil vom 4. Juni 2020 - 21 U 125/18, juris Rn. 81; OLG Bamberg, Urteil vom 19. Dezember 2022 - 4 U 508/21, juris Rn. 118 ; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 323 Rn. 23; MünchKommBGB/Ernst, aaO; Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearb.
  • OLG Rostock, 25.08.2020 - 4 U 26/19

    Berufung gegen ein Schlussurteil: Übergang von durch Teilanerkenntnisurteil

    Er ist aber die Vorlage eines dahingehenden Zeit- und Kostenplanes sowohl innerhalb der von der Klägerin hierfür bis zum 24.11.2017 verlängerten als auch der von ihm selbst bis zum 20.12.2017 benannten Frist schuldig geblieben (vgl. zum Unterbleiben einer für die Erfüllung erforderlichen Vorbereitungshandlung nach Aufforderung binnen einer angemessenen Frist auch OLG Frankfurt, Urteil vom, Az.: 10 U 103/18, - zitiert nach juris -, Rn. 24 m. w. N., für einen Rücktritt nach § 323 Abs. 4 BGB).
  • LG Duisburg, 01.03.2021 - 12 O 29/19
    § 323 Abs. 4 BGB ist deshalb richtigerweise nur dann anzuwenden, wenn die Fortsetzung des Vertrags für den Besteller auch unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmers an der Vertragserfüllung unzumutbar wird, die Fälligkeit aber noch nicht eingetreten ist (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.02.2019 - 10 U 103/18, BeckRS 2019, 2886 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 08.05.2008 - VII ZR 201/07, NJW-RR 2008, 1052).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht