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   OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 266/07   

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OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 266/07 (https://dejure.org/2015,66618)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.03.2015 - 15 U 266/07 (https://dejure.org/2015,66618)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. März 2015 - 15 U 266/07 (https://dejure.org/2015,66618)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 93 AktG, § 71a AktG
    Zur Auslegung von § 71a Abs. 1 AktG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Auslegung von § 71a Abs. 1 AktG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 93; AktG § 71a

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzpflicht der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft wegen Verpfändung von Bankguthaben der Gesellschaft zur Sicherung von der Finanzierung des Aktienerwerbs durch Dritte dienenden Darlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 01.12.2008 - II ZR 102/07

    MPS - Zur Nachteilsausgleichspflicht im faktischen Aktienkonzern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 266/07
    Auch wenn diese mit Wirkung ab 1.11.2008 in § 57 Abs. 1 S. 3 AktG (n.F.) normierte Verbotsausnahme ihrem Gehalt nach für Altfälle ebenfalls gilt (vgl. BGHZ 179, 71 unter Aufgabe von BGHZ 157, 72), greift sie hier nicht ein, weil der Senat die dafür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erkennen kann.

    Das ist für den Fall, dass die Gesellschaft unmittelbar ein Darlehen an einen Aktionär vergibt, auch in der Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. BGHZ 179, 71 [Rn. 13 in juris]).

    Die Bonität eines Schuldners darf angenommen werden, wenn nach seiner Vermögens- und Ertragslage aus der ex-ante-Sicht die Erwartung berechtigt ist, dass er seine Gesamtverbindlichkeiten unter Einschluss derjenigen aus dem neu vorgenommenen Rechtsgeschäft erfüllen kann (vgl. BGHZ 179, 71 [Rn. 16]).

    Wegen der schon vor der Zeichnung der Aktien deutlich gewordenen ungünstigen wirtschaftlichen Situation der Kreditnehmer einerseits und der von Beklagtenseite in anderem Zusammenhang selbst betonten Unwägbarkeiten der weiteren Kursentwicklung andererseits musste nämlich von einem konkreten und erheblichen Ausfallrisiko ausgegangen werden, das sich nicht mit der Annahme vollwertiger Rückgriffsansprüche verträgt (vgl. BGHZ 179, 71 [Rn. 13 in juris]).

  • BGH, 31.05.2011 - II ZR 141/09

    Dritter Börsengang - Haftung der KfW gegenüber der Deutschen Telekom

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 266/07
    Obwohl es - soweit der Senat feststellen konnte - in für die Beurteilung des vorliegenden Falles wesentlichen Punkten bisher an richtungweisender höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlt, ist im Übrigen zumindest geklärt, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 S. 1 AktG, das grundsätzlich jede vom Gesetz nicht vorgesehene Leistung der Gesellschaft an einen Aktionär untersagt, auch die Übernahme der Haftung für fremde Risiken erfasst wie etwa die Besicherung von Forderungen gegen einen Aktionär (BGHZ 190, 7 m.w.N. [Rn. 15 f. in juris]; vgl. auch Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 57 Rn. 12; Fleischer in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 57 Rn. 27).

    Die Übernahme des Haftungsrisikos ausgleichende Freistellungsvereinbarungen mit den Aktionären (vgl. dazu BGHZ 190, 7 [Rn. 25 in juris]) wurden unstreitig ohnehin nicht getroffen.

    Entscheidend ist das aber nicht, denn selbst wenn trotz dieser Bedenken von einem objektivierbaren Eigeninteresse der Schuldnerin an dem Sicherheitenaustausch vom 4.5.1999 im Sinne eines damit verbundenen (auch) zukunftsbezogenen Motivationseffekts bei den betreffenden Arbeitnehmern und Handelsvertretern ausgegangen werden könnte, wäre es bei diesem Interesse doch jedenfalls nur um nicht konkret bezifferbare Vorteile gegangen, die nach der maßgeblichen "bilanziellen" Betrachtungsweise des § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG (n.F.) keine ausreichende Kompensation für die Übernahme des Haftungsrisikos gebildet hätten (vgl. BGHZ 190, 7 m.w.N. [Rn. 25 in juris]).

  • BGH, 28.10.1993 - IX ZR 21/93

    Sorgfaltspflicht des Konkursverwalters bei anwaltlicher Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 266/07
    Davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen das pflichtwidrige Verhalten eines Vorstandsmitglieds bislang nur zu einer risikobehafteten Situation geführt hat, die regelmäßig lediglich eine Vermögensgefährdung darstellt, die sich in der aktuellen Bewertung des Gesamtvermögens noch nicht im Sinne eines Schadens niederschlägt (vgl. BGH a.a.O.; BGHZ 124, 27 [Rn. 37 in juris]).

    Solange noch offen ist, ob ein pflichtwidriges und risikobehaftetes Verhalten wirklich eine als Schaden zu wertende Vermögensverschlechterung verursacht, fehlt es noch an einer Voraussetzung für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs im Sinne von § 198 S. 1 BGB a.F., so dass die Verjährungsfrist selbst dann noch nicht in Lauf gesetzt wird, wenn eine künftige Schadensersatzpflicht schon zum Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO gemacht werden könnte (vgl. BGHZ 100, 228 [Rn. 16 in juris]; BGHZ 124, 27 [Rn. 37 in juris]).

  • BGH, 23.03.1987 - II ZR 190/86

    Beginn der Verjährung einer Schadensersatzforderung gegen ein Vorstandsmitglied

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 266/07
    Mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmung zum Verjährungsbeginn hat die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gemäß § 198 Satz 1 BGB i.d.F. bis 31.12.2001 (a.F.; m.W. ab 1.1.2002 ohne wesentliche Änderung übernommen in § 200 Satz 1 BGB n.F.) mit der Entstehung dieses Anspruchs begonnen (vgl. BGHZ 100, 228 m.w.N. [Rn. 14 in juris]).

    Solange noch offen ist, ob ein pflichtwidriges und risikobehaftetes Verhalten wirklich eine als Schaden zu wertende Vermögensverschlechterung verursacht, fehlt es noch an einer Voraussetzung für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs im Sinne von § 198 S. 1 BGB a.F., so dass die Verjährungsfrist selbst dann noch nicht in Lauf gesetzt wird, wenn eine künftige Schadensersatzpflicht schon zum Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO gemacht werden könnte (vgl. BGHZ 100, 228 [Rn. 16 in juris]; BGHZ 124, 27 [Rn. 37 in juris]).

  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 179/12

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit des Erfüllungs- und/oder Verpflichtungsgeschäfts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 266/07
    Da § 71a Abs. 1 S. 1 AktG bei einer Anwendung (auch) in solchen Fällen meist in Konkurrenz zu § 57 AktG treten müsste, würde dies auch das Problem unterschiedlicher Rechtsfolgewirkungen der beiden Vorschriften nach sich ziehen (dazu dass ein Verstoß gegen § 57 AktG die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nicht berührt vgl. BGHZ 196, 312 [Rn. 12 ff. in juris]).

    Denn ein Verstoß gegen § 57 Abs. 1 S. 1 AktG, von dem hier nach Auffassung des Senats aus den dargestellten Gründen (allein) auszugehen ist, hat nicht die Nichtigkeit damit zusammenhängender Verpflichtungs- oder Erfüllungsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge, weil die in diesem Fall eingreifenden Regelungen des § 62 AktG zur Haftung der Aktionäre vorgehen (BGHZ 196, 312 [Rn. 12 ff. in juris]).

  • BGH, 30.09.1999 - IX ZR 287/98

    Umfang der Bürgschaft bei Umschuldung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 266/07
    Selbst wenn gegen den formularmäßig weiten Sicherungszweck in Ziffer 2. der Verpfändungserklärung vom 19.8.1998 (K 1; Bl. 6 Bd. I d.A.) Bedenken bestünden (vgl. aber BGH WM 2002, 919 [Rn. 2 in juris] unter Verweis auf BGH ZIP 1997, 1538 [BGH 24.06.1997 - XI ZR 288/96] ), wären doch jedenfalls die Anlasskredite bindend besichert gewesen (vgl. zur Bürgschaft BGH NJW 1999, 3708 [BGH 30.09.1999 - IX ZR 287/98] m.w.N. [Rn. 10 in juris]).

    Dabei ist von einer Schuldumschaffung nur mit Zurückhaltung auszugehen; im Zweifel ist nur eine Vertragsänderung gewollt (vgl. BGH NJW 1999, 3708 [BGH 30.09.1999 - IX ZR 287/98] m.w.N. [Rn. 6 in juris]).

  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 124/06

    UMTS-Lizenzen: BGH bestätigt Abweisung einer Aktionärsklage gegen die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 266/07
    Dieser Handlungsspielraum ist aber verlassen, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt worden oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen pflichtwidrig ist (vgl. BGHZ 175, 365 m.w.N. [Rn. 11 in juris]).
  • BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04

    Ende einer Kündigungsfrist an einem Sonn- oder Feiertag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 266/07
    Rechtsmissbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten nach ständiger Rechtsprechung vielmehr erst dann, wenn durch das frühere Verhalten für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGHZ 162, 175 m.w.N. [Rn. 19 in juris]).
  • BGH, 07.10.1994 - V ZR 4/94

    Bereicherungsrechtlicher Ausgleich einer Stellplatzbaulast

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 266/07
    Der Begriff des ohne rechtlichen Grund erlangten "etwas" (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) verlangt jedenfalls einen Vorteil, der das wirtschaftliche Vermögen des Begünstigten irgendwie vermehrt hat (vgl. etwa BGH NJW 1995, 53 [BGH 07.10.1994 - V ZR 4/94] m.w.N. [Rn. 12 in juris]).
  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 152/83

    Anspruch des ausgezogenen Ehegatten wegen Ausbau einer Wohnung im Hause der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 266/07
    Da der Senat danach vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses nach § 685 Abs. 1 BGB überzeugt ist, schied nicht nur ein Anspruch gegen die Schuldnerin auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB) aus sondern auch ein etwaiger Bereicherungsanspruch aus § 684 Satz 1 BGB (vgl. BGH, NJW 1985, 313 [BGH 10.10.1984 - VIII ZR 152/83] [Rn. 18 in juris]).
  • BGH, 14.05.1992 - II ZR 299/90

    Anwaltshaftung bei Abfindungsvertrag über Rücknahme aktienrechtlicher

  • BGH, 20.04.2000 - VII ZR 116/99

    Demnächst erfolgte Zustellung

  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07

    Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer

  • BGH, 30.03.2012 - V ZR 148/11

    Demnächstige Zustellung der Klage: Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses mehr

  • BGH, 10.07.2013 - IV ZR 88/11

    Schadensersatzprozess: Gehörsverletzung seitens des Berufungsgerichts durch

  • BGH, 29.06.1993 - X ZR 6/93

    Keine Vorschußpflicht ohne Anforderung durch Mahngericht

  • BGH, 24.06.1997 - XI ZR 288/96

    Des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle künftigen Forderungen

  • BGH, 24.04.2014 - VII ZR 164/13

    Honorarklage aus einem Ingenieurvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber:

  • BGH, 13.11.2007 - XI ZR 294/07

    Schuldner des Rückforderungsanspruchs bei verbotener Kapitalauszahlung

  • BGH, 24.11.2003 - II ZR 171/01

    Verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen durch Kreditgewährung an

  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 290/95

    Entscheidung über den Grund im Berufungsverfahren

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