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   OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 21 U 17/18   

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OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 21 U 17/18 (https://dejure.org/2019,10171)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.03.2019 - 21 U 17/18 (https://dejure.org/2019,10171)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. März 2019 - 21 U 17/18 (https://dejure.org/2019,10171)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Auslegung eines Werkvertrages zur Bestimmung der Leistungen, die von der Leistungsbeschreibung erfasst sind

  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines Werkvertrages zur Bestimmung der Leistungen, die von der Leistungsbeschreibung erfasst sind.

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines Werkvertrages zur Bestimmung der Leistungen, die von der Leistungsbeschreibung erfasst sind.

  • rechtsportal.de

    BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157
    Auslegung eines Werkvertrages hinsichtlich der abzurechnenden Massen bei der Anbringung vorläufiger Straßenmarkierungen anhand der Ausschreibungsunterlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Besondere Aufmaßvorschrift geht den Regelungen in der VOB/C vor!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Ausschreibungstext hat Vorrang vor allgemeinen Regelungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widersprüche zu Aufmaßregelungen im Bauwerksvertrag

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Besondere Aufmaßvorschrift geht VOB/C vor! (IBR 2019, 303)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.04.2002 - VII ZR 38/01

    Auslegung des Leistungsverzeichnisses eines Einheitspreisvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 21 U 17/18
    Denn für die Auslegung eines durch Zuschlag auf eine öffentliche Ausschreibung nach den Vorschriften der VOB/A zustande gekommenen Werkvertrags ist für die Auslegung der Parteiabreden grundsätzlich die Sicht der potentiellen Bieter dafür maßgebend, wie der Ausschreibungstext aus objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1109, BGH NJW 1999, 2431, BGH NJW-RR 2002, 1096).

    Denn auch dies gehört zu den auslegungserheblichen Umständen des Einzelfalls, die bei der Auslegung einer Ausschreibung nach §§ 133, 157 BGB und anhand des objektivierten Verständnishorizonts der angesprochenen Bieter zu berücksichtigen sind (vgl. BGH vom 18.04.2002, VII ZR 38/01, NJW-RR 2002, 1096, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.).

    Denn für die Auslegung eines durch Zuschlag auf eine öffentliche Ausschreibung nach den Vorschriften der VOB/A zustande gekommenen Werkvertrags ist für die Auslegung der Parteiabreden grundsätzlich die Sicht der potentiellen Bieter dafür maßgebend, wie der Ausschreibungstext aus objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1109, BGH NJW 1999, 2431, BGH NJW-RR 2002, 1096).

    Denn auch dies gehört zu den auslegungserheblichen Umständen des Einzelfalls, die bei der Auslegung einer Ausschreibung nach §§ 133, 157 BGB und anhand des objektivierten Verständnishorizonts der angesprochenen Bieter zu berücksichtigen sind (vgl. BGH vom 18.04.2002, VII ZR 38/01, NJW-RR 2002, 1096, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.).

  • BGH, 28.02.2002 - VII ZR 376/00

    Bestimmung einer nach VOB/A ausgeschriebenen Leistung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 21 U 17/18
    Die Auslegung eines auslegungsbedürftigen Leistungsverzeichnisses kann dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne weiteres auch zur Folge haben, dass der Inhalt der Ausschreibung zu Lasten des Unternehmers um in dem Leistungsverzeichnis zwar nicht ausdrücklich ausgesprochene, aber nach den Gesamtumständen zweifelsfrei gewollte und vereinbarte Inhalte ergänzt werden muss, wenn dies das Resultat einer normativ-objektiven, beiderseits interessengerechten Auslegung ist (vgl. BGH vom 28.02.2002, VII ZR 376/00, NJW 2002, 1954, Rn. 19 ff.).

    Die Auslegung eines auslegungsbedürftigen Leistungsverzeichnisses kann dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne weiteres auch zur Folge haben, dass der Inhalt der Ausschreibung zu Lasten des Unternehmers um in dem Leistungsverzeichnis zwar nicht ausdrücklich ausgesprochene, aber nach den Gesamtumständen zweifelsfrei gewollte und vereinbarte Inhalte ergänzt werden muss, wenn dies das Resultat einer normativ-objektiven, beiderseits interessengerechten Auslegung ist (vgl. BGH vom 28.02.2002, VII ZR 376/00, NJW 2002, 1954, Rn. 19 ff.).

  • BGH, 07.01.2014 - X ZB 15/13

    Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Europaweite Ausschreibung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 21 U 17/18
    Vielmehr sind Widersprüche zwischen den einzelnen Teilen der Vergabeunterlagen im Wege einer beiderseits interessengerechten Auslegung möglichst so aufzulösen, dass sich ein sinnvolles, den Belangen beider Seiten gerecht werdendes Resultat ergibt (vgl. BGH vom 07.01.2014. X ZB 15/13, juris, Rn. 38).

    Vielmehr sind Widersprüche zwischen den einzelnen Teilen der Vergabeunterlagen im Wege einer beiderseits interessengerechten Auslegung möglichst so aufzulösen, dass sich ein sinnvolles, den Belangen beider Seiten gerecht werdendes Resultat ergibt (vgl. BGH vom 07.01.2014. X ZB 15/13, juris, Rn. 38).

  • BGH, 12.09.2013 - VII ZR 227/11

    Mehrkostennachforderung des Bauunternehmers nach Vergabe von Brückenbauarbeiten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 21 U 17/18
    Vielmehr bleibt es auch für den Fall einer solchen unklaren, auslegungsbedürftigen Leistungsbeschreibung dabei, dass sie objektiv und beiderseits interessengerecht auszulegen ist (vgl. BGH NJW 2013, 3511).

    Vielmehr bleibt es auch für den Fall einer solchen unklaren, auslegungsbedürftigen Leistungsbeschreibung dabei, dass sie objektiv und beiderseits interessengerecht auszulegen ist (vgl. BGH NJW 2013, 3511).

  • BGH, 11.11.1993 - VII ZR 47/93

    Schadensersatzanspruch wegen unvollständiger Leistungsbeschreibung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 21 U 17/18
    Für die Auslegung einer öffentlichen Ausschreibung ist der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter und damit ein abstrakt bestimmter Adressatenkreises, maßgeblich (BGH vom 11.11.1993, VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64; BGH vom 03.04.2012, X ZR 130/10, juris, Rn. 10).

    Für die Auslegung einer öffentlichen Ausschreibung ist der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter und damit ein abstrakt bestimmter Adressatenkreises, maßgeblich (BGH vom 11.11.1993, VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64; BGH vom 03.04.2012, X ZR 130/10, juris, Rn. 10).

  • BGH, 22.04.1993 - VII ZR 118/92

    Auslegung von Leistungsbeschreibungen nach VOB/A

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 21 U 17/18
    Denn für die Auslegung eines durch Zuschlag auf eine öffentliche Ausschreibung nach den Vorschriften der VOB/A zustande gekommenen Werkvertrags ist für die Auslegung der Parteiabreden grundsätzlich die Sicht der potentiellen Bieter dafür maßgebend, wie der Ausschreibungstext aus objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1109, BGH NJW 1999, 2431, BGH NJW-RR 2002, 1096).

    Denn für die Auslegung eines durch Zuschlag auf eine öffentliche Ausschreibung nach den Vorschriften der VOB/A zustande gekommenen Werkvertrags ist für die Auslegung der Parteiabreden grundsätzlich die Sicht der potentiellen Bieter dafür maßgebend, wie der Ausschreibungstext aus objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1109, BGH NJW 1999, 2431, BGH NJW-RR 2002, 1096).

  • BGH, 27.07.2006 - VII ZR 202/04

    Zusätzliche Vergütung von Leistungen nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 21 U 17/18
    Dabei sind das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zu Grunde zu legen (BGH NJW 2006, 3413).

    Dabei sind das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zu Grunde zu legen (BGH NJW 2006, 3413).

  • BGH, 10.06.2008 - X ZR 78/07

    Nachunternehmererklärung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 21 U 17/18
    Angesichts dieses abstrakt-normativen Maßstabs kommt dem tatsächlichen Verständnis der angesprochenen Bieter allenfalls indizielle Bedeutung für die Frage zu, wie ein abstrakt gedachter Bieter die Ausschreibungsunterlagen verstehen muss (vgl. BGH vom 10.06.2008, X ZR 78/07, juris, Rn. 15).

    Angesichts dieses abstrakt-normativen Maßstabs kommt dem tatsächlichen Verständnis der angesprochenen Bieter allenfalls indizielle Bedeutung für die Frage zu, wie ein abstrakt gedachter Bieter die Ausschreibungsunterlagen verstehen muss (vgl. BGH vom 10.06.2008, X ZR 78/07, juris, Rn. 15).

  • BGH, 03.04.2012 - X ZR 130/10

    Straßenausbau

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 21 U 17/18
    Für die Auslegung einer öffentlichen Ausschreibung ist der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter und damit ein abstrakt bestimmter Adressatenkreises, maßgeblich (BGH vom 11.11.1993, VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64; BGH vom 03.04.2012, X ZR 130/10, juris, Rn. 10).

    Für die Auslegung einer öffentlichen Ausschreibung ist der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter und damit ein abstrakt bestimmter Adressatenkreises, maßgeblich (BGH vom 11.11.1993, VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64; BGH vom 03.04.2012, X ZR 130/10, juris, Rn. 10).

  • LG Wiesbaden, 21.02.2018 - 5 O 211/16

    Auslegung einer Vergütungsabrede im Rahmen eines Bauvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 21 U 17/18
    unter Aufhebung des am 21.02.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az. 5 O 211/16 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 585.3578,76 ? nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 12.10.2015 bis zum 18.12.2015 und ab dem 18.01.2016 zuzüglich 2.303,45 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

    unter Aufhebung des am 21.02.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az. 5 O 211/16 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 585.3578,76 ? nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 12.10.2015 bis zum 18.12.2015 und ab dem 18.01.2016 zuzüglich 2.303,45 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • OLG Dresden, 25.11.2011 - 1 U 571/10

    Erhebliche Mengenüberschreitung: AN erhält (nur) übliche Vergütung!

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