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   OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18   

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OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18 (https://dejure.org/2019,15265)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.04.2019 - 25 U 60/18 (https://dejure.org/2019,15265)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. April 2019 - 25 U 60/18 (https://dejure.org/2019,15265)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Kein Anspruch auf Erstattung überzahlter Umsatzsteuer für Zytostatika aus Krankenhausapotheke

  • Wolters Kluwer

    Kein Anspruch auf Erstattung überzahlter Umsatzsteuer für Zytostatika aus Krankenhausapotheke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch auf Erstattung überzahlter Umsatzsteuer für Zytostatika aus Krankenhausapotheke

  • rechtsportal.de

    Erstattungsanspruch von Umsatzsteuerbeträgen eines privaten Krankenversicherers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 7/18

    Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18
    Werden, wie hier, von einer Krankenhausapotheke an einen privat versicherten Patienten individuell hergestellte Krebsmedikamente zur ambulanten Behandlung in der Klinik entgeltlich abgegeben, dann kommt zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten ein nach Werklieferungsrecht zu behandelnder Vertrag zustande, aufgrund dessen der Patient gemäß § 650 Satz 1 BGB bzw. § 651 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung in Verbindung mit § 433 Abs. 2 BGB zur Bezahlung der überlassenen Medikamente verpflichtet ist (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 21; VIII ZR 66/18 Rdn. 19; VIII ZR 115/18 Rdn. 20; VIII ZR 189/18 Rdn. 18).

    Damit sind, was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, im Rahmen der geschlossenen Medikamentenlieferungsverträge entsprechende Preisvereinbarungen getroffen worden (ebenso BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 40; VIII ZR 66/18 Rdn. 37; VIII ZR 115/18 Rdn. 38; VIII ZR 189/18 Rdn. 37).

    Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß §§ 315, 316 BGB, mit dessen wirksamer Ausübung sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils befasst, stand der Beklagten dagegen nicht zu, weil es ihr nicht, wie erforderlich (BGH, NJW-RR 2017, 1206, 1208 Rdn. 19), vertraglich eingeräumt worden war (ebenso BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 36; VIII ZR 66/18 Rdn. 33; VIII ZR 115/18 Rdn. 34; VIII ZR 189/18 Rdn. 33).

    Bei solchen Nettopreisvereinbarungen ist die Umsatzsteuer als selbständiger Entgeltbestandteil nur dann geschuldet, wenn sie tatsächlich anfällt (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 27, VIII ZR 66/18 Rdn. 25; VIII ZR 115/18 Rdn. 26; VIII ZR 189/18 Rdn. 24; Kahsnitz, DStR 2017, 1272).

    Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien dagegen keinen rechtlich selbständigen Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Umsatzsteuer begründet (ebenso BGH, Urteil vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 43 für Rechnungen mit vergleichbarem Inhalt).

    Auf der Grundlage einer solchen Bruttopreisvereinbarung ist der Leistungsempfänger auch dann zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, wenn der Leistungserbringer die Umsatzsteuerpflicht bei seiner Preiskalkulation zu Unrecht angenommen hat; umgekehrt kann der Leistungserbringer, wenn er irrtümlich von einer Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen ist, seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 25; VIII ZR 66/18 Rdn. 23; VIII ZR 115/18 Rdn. 24; VIII ZR 189/18 Rdn. 22; BSG, NZS 2010, 154, 155 Rdn. 16; BGH, NJW-RR 2002, 591, 593; OLG Braunschweig, MDR 2018, 1303; Rohde/Knobbe, NJW 2012, 2156, 2158; Kahsnitz, DStR 2017, 1272, 1273).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 20. Februar 2019, die ebenfalls Ansprüche privater Krankenversicherer auf Rückzahlung materiell-rechtlich nicht angefallener Umsatzsteuern für die Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Krankenhauspatienten betreffen, entschieden, dass die zwischen den Patienten und dem jeweiligen Krankenhausträger getroffenen Preisvereinbarungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB dahin zu vervollständigen sein können, dass der jeweils geschlossene Vertrag insoweit nicht mehr als Rechtsgrund für einen der Höhe nach der entrichteten Umsatzsteuer entsprechenden Betrag dienen soll, als der Krankenhausträger seinerseits ohne das Beschreiten des Finanzrechtswegs nunmehr - seit dem Jahr 2016 - in der Lage ist, einen eigenen Rückzahlungsanspruch gegen das Finanzamt in Bezug auf die durch ihn abgeführte Umsatzsteuer, also hinsichtlich des um einen Vorsteuerabzug verminderten, zu Unrecht durch das Finanzamt vereinnahmten Steueranteils, erfolgreich geltend zu machen (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 62; VIII ZR 66/18 Rdn. 63; VIII ZR 115/18 Rdn. 57; VIII ZR 189/18 Rdn. 57).

    Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung (BGH, NJW 2018, 2469, 2470 Rdn. 23 m. w. Nachw.) kann nach den vorgenannten Urteilen indes nur dann angenommen werden, wenn die Vertragsparteien - sei es auch "ohne Problembewusstsein", also ohne dies konkret zu bedenken - übereinstimmend von dem Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen sind (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 49, 50, 59; VIII ZR 66/18 Rdn. 51, 60; VIII ZR 115/18 Rdn. 48, 56; VIII ZR 189/18 Rdn. 47, 56; ebenso BGH, NJW-RR 2000, 1652, 1653; NJW 2002, 2312 für den umgekehrten Fall, dass die Vertragsparteien irrtümlicherweise übereinstimmend von der Steuerfreiheit eines zwischen ihnen getätigten Umsatzes ausgegangen sind).

    Nur wenn die Vertragsparteien in der unzutreffenden Annahme der Steuerbarkeit der aus der Abgabe von Zytostatika resultierenden Umsätze den Regelungsplan verfolgten, die vermeintliche Steuerlast des Krankenhausträgers (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) wirtschaftlich auf den Patienten abzuwälzen, fehlt es an einer Bestimmung darüber, wie mit dem vom Patienten übernommenen Umsatzsteueranteil für den von den Vertragsparteien nicht bedachten und ihren Vorstellungen zuwiderlaufenden Fall zu verfahren ist, dass die ausgeführten Geschäfte bereits bei Vertragsschluss materiell-rechtlich nicht der Umsatzsteuerpflicht unterlagen und die Finanzverwaltung in Anerkennung dieses Umstands später ihre steuerrechtliche Handhabung änderte und hierdurch dem Krankenhausträger die Möglichkeit eröffnete, ohne Beschreiten des Finanzrechtswegs eigene Rückerstattungsansprüche in Bezug auf die abgeführte Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt erfolgreich geltend zu machen (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 51; VIII ZR 66/18 Rdn. 52; VIII ZR 115/18 Rdn. 49; VIII ZR 189/18 Rdn. 48).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass ein Patient, der in einem Krankenhaus ambulant mit von der hauseigenen Apotheke individuell hergestellten Zytostatika behandelt wird, regelmäßig nicht in Kontakt mit der Apotheke kommt (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 33; VIII ZR 66/18 Rdn. 30; VIII ZR 115/18 Rdn. 31; VIII ZR 189/18 Rdn. 30).

    Demgegenüber war in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Parallelverfahren VIII ZR 7/18 (Rdn. 11, 49) und VIII ZR 189/18 (Rdn. 47) von der jeweiligen Vorinstanz bindend festgestellt worden, dass die Vertragsparteien die gemeinschaftliche Vorstellung hatten, die Lieferung der Zytostatika stelle ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft dar.

    Insoweit wird man davon ausgehen können, dass die Vertragsparteien bei anfänglicher Berücksichtigung der später eingetretenen steuerrechtlichen Entwicklungen einen Erstattungsanspruch des Patienten in Höhe des Betrages vereinbart hätten, den der Krankenhausträger wegen der nachträglich erkannten Umsatzsteuerfreiheit der Medikamentenlieferungen vom Finanzamt zurückerhalten kann; dieser Betrag entspricht der vom Patienten übernommenen Umsatzsteuer abzüglich einer vom Krankenhausträger hiervon in Abzug gebrachten Vorsteuer und etwaiger Verzugszinsen (vgl. BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 60; VIII ZR 66/18 Rdn. 61; VIII ZR 115/18 Rdn. 79 ff.; VIII ZR 189/18 Rdn. 78 ff.).

    Selbst wenn sich die Vertragsparteien - anstatt, was unschwer möglich gewesen wäre, Voraussetzungen und Umfang des Erstattungsanspruchs vertraglich zu regeln - hypothetisch darauf beschränkt hätten, den Wegfall des Rechtsgrundes zu vereinbaren, um einen bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch zu begründen, würde auch dieser Anspruch auf dem ergänzend ausgelegten Vertrag beruhen (so ausdrücklich auch BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 88; VIII ZR 66/18 Rdn. 90; VIII ZR 115/18 Rdn. 86; VIII ZR 189/18 Rdn. 85).

    Letzteres entspricht allerdings auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wegen der dem Krankenhausträger damit eröffneten Möglichkeit, sich auf einen Wegfall der Bereicherung wegen Abführung der Umsatzsteuern an das Finanzamt zu berufen, nicht dem hypothetischen Parteiwillen, weshalb der Entreicherungseinwand vertraglich ausgeschlossen sein soll (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 88; VIII ZR 66/18 Rdn. 90; VIII ZR 115/18 Rdn. 86; VIII ZR 189/18 Rdn. 85).

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 115/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18
    Werden, wie hier, von einer Krankenhausapotheke an einen privat versicherten Patienten individuell hergestellte Krebsmedikamente zur ambulanten Behandlung in der Klinik entgeltlich abgegeben, dann kommt zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten ein nach Werklieferungsrecht zu behandelnder Vertrag zustande, aufgrund dessen der Patient gemäß § 650 Satz 1 BGB bzw. § 651 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung in Verbindung mit § 433 Abs. 2 BGB zur Bezahlung der überlassenen Medikamente verpflichtet ist (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 21; VIII ZR 66/18 Rdn. 19; VIII ZR 115/18 Rdn. 20; VIII ZR 189/18 Rdn. 18).

    Damit sind, was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, im Rahmen der geschlossenen Medikamentenlieferungsverträge entsprechende Preisvereinbarungen getroffen worden (ebenso BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 40; VIII ZR 66/18 Rdn. 37; VIII ZR 115/18 Rdn. 38; VIII ZR 189/18 Rdn. 37).

    Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß §§ 315, 316 BGB, mit dessen wirksamer Ausübung sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils befasst, stand der Beklagten dagegen nicht zu, weil es ihr nicht, wie erforderlich (BGH, NJW-RR 2017, 1206, 1208 Rdn. 19), vertraglich eingeräumt worden war (ebenso BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 36; VIII ZR 66/18 Rdn. 33; VIII ZR 115/18 Rdn. 34; VIII ZR 189/18 Rdn. 33).

    Bei solchen Nettopreisvereinbarungen ist die Umsatzsteuer als selbständiger Entgeltbestandteil nur dann geschuldet, wenn sie tatsächlich anfällt (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 27, VIII ZR 66/18 Rdn. 25; VIII ZR 115/18 Rdn. 26; VIII ZR 189/18 Rdn. 24; Kahsnitz, DStR 2017, 1272).

    Auf der Grundlage einer solchen Bruttopreisvereinbarung ist der Leistungsempfänger auch dann zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, wenn der Leistungserbringer die Umsatzsteuerpflicht bei seiner Preiskalkulation zu Unrecht angenommen hat; umgekehrt kann der Leistungserbringer, wenn er irrtümlich von einer Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen ist, seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 25; VIII ZR 66/18 Rdn. 23; VIII ZR 115/18 Rdn. 24; VIII ZR 189/18 Rdn. 22; BSG, NZS 2010, 154, 155 Rdn. 16; BGH, NJW-RR 2002, 591, 593; OLG Braunschweig, MDR 2018, 1303; Rohde/Knobbe, NJW 2012, 2156, 2158; Kahsnitz, DStR 2017, 1272, 1273).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 20. Februar 2019, die ebenfalls Ansprüche privater Krankenversicherer auf Rückzahlung materiell-rechtlich nicht angefallener Umsatzsteuern für die Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Krankenhauspatienten betreffen, entschieden, dass die zwischen den Patienten und dem jeweiligen Krankenhausträger getroffenen Preisvereinbarungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB dahin zu vervollständigen sein können, dass der jeweils geschlossene Vertrag insoweit nicht mehr als Rechtsgrund für einen der Höhe nach der entrichteten Umsatzsteuer entsprechenden Betrag dienen soll, als der Krankenhausträger seinerseits ohne das Beschreiten des Finanzrechtswegs nunmehr - seit dem Jahr 2016 - in der Lage ist, einen eigenen Rückzahlungsanspruch gegen das Finanzamt in Bezug auf die durch ihn abgeführte Umsatzsteuer, also hinsichtlich des um einen Vorsteuerabzug verminderten, zu Unrecht durch das Finanzamt vereinnahmten Steueranteils, erfolgreich geltend zu machen (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 62; VIII ZR 66/18 Rdn. 63; VIII ZR 115/18 Rdn. 57; VIII ZR 189/18 Rdn. 57).

    Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung (BGH, NJW 2018, 2469, 2470 Rdn. 23 m. w. Nachw.) kann nach den vorgenannten Urteilen indes nur dann angenommen werden, wenn die Vertragsparteien - sei es auch "ohne Problembewusstsein", also ohne dies konkret zu bedenken - übereinstimmend von dem Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen sind (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 49, 50, 59; VIII ZR 66/18 Rdn. 51, 60; VIII ZR 115/18 Rdn. 48, 56; VIII ZR 189/18 Rdn. 47, 56; ebenso BGH, NJW-RR 2000, 1652, 1653; NJW 2002, 2312 für den umgekehrten Fall, dass die Vertragsparteien irrtümlicherweise übereinstimmend von der Steuerfreiheit eines zwischen ihnen getätigten Umsatzes ausgegangen sind).

    Nur wenn die Vertragsparteien in der unzutreffenden Annahme der Steuerbarkeit der aus der Abgabe von Zytostatika resultierenden Umsätze den Regelungsplan verfolgten, die vermeintliche Steuerlast des Krankenhausträgers (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) wirtschaftlich auf den Patienten abzuwälzen, fehlt es an einer Bestimmung darüber, wie mit dem vom Patienten übernommenen Umsatzsteueranteil für den von den Vertragsparteien nicht bedachten und ihren Vorstellungen zuwiderlaufenden Fall zu verfahren ist, dass die ausgeführten Geschäfte bereits bei Vertragsschluss materiell-rechtlich nicht der Umsatzsteuerpflicht unterlagen und die Finanzverwaltung in Anerkennung dieses Umstands später ihre steuerrechtliche Handhabung änderte und hierdurch dem Krankenhausträger die Möglichkeit eröffnete, ohne Beschreiten des Finanzrechtswegs eigene Rückerstattungsansprüche in Bezug auf die abgeführte Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt erfolgreich geltend zu machen (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 51; VIII ZR 66/18 Rdn. 52; VIII ZR 115/18 Rdn. 49; VIII ZR 189/18 Rdn. 48).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass ein Patient, der in einem Krankenhaus ambulant mit von der hauseigenen Apotheke individuell hergestellten Zytostatika behandelt wird, regelmäßig nicht in Kontakt mit der Apotheke kommt (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 33; VIII ZR 66/18 Rdn. 30; VIII ZR 115/18 Rdn. 31; VIII ZR 189/18 Rdn. 30).

    In den Parallelverfahren VIII ZR 66/18 (Rdn. 2, 43) und VIII ZR 115/18 (Rdn. 18) war in den Rechnungen des jeweiligen Krankenhausträgers eine Umsatzsteuer von 19 % ausgewiesen worden, so dass den Patienten deren Kalkulation immerhin bekannt war.

    Insoweit wird man davon ausgehen können, dass die Vertragsparteien bei anfänglicher Berücksichtigung der später eingetretenen steuerrechtlichen Entwicklungen einen Erstattungsanspruch des Patienten in Höhe des Betrages vereinbart hätten, den der Krankenhausträger wegen der nachträglich erkannten Umsatzsteuerfreiheit der Medikamentenlieferungen vom Finanzamt zurückerhalten kann; dieser Betrag entspricht der vom Patienten übernommenen Umsatzsteuer abzüglich einer vom Krankenhausträger hiervon in Abzug gebrachten Vorsteuer und etwaiger Verzugszinsen (vgl. BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 60; VIII ZR 66/18 Rdn. 61; VIII ZR 115/18 Rdn. 79 ff.; VIII ZR 189/18 Rdn. 78 ff.).

    Selbst wenn sich die Vertragsparteien - anstatt, was unschwer möglich gewesen wäre, Voraussetzungen und Umfang des Erstattungsanspruchs vertraglich zu regeln - hypothetisch darauf beschränkt hätten, den Wegfall des Rechtsgrundes zu vereinbaren, um einen bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch zu begründen, würde auch dieser Anspruch auf dem ergänzend ausgelegten Vertrag beruhen (so ausdrücklich auch BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 88; VIII ZR 66/18 Rdn. 90; VIII ZR 115/18 Rdn. 86; VIII ZR 189/18 Rdn. 85).

    Letzteres entspricht allerdings auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wegen der dem Krankenhausträger damit eröffneten Möglichkeit, sich auf einen Wegfall der Bereicherung wegen Abführung der Umsatzsteuern an das Finanzamt zu berufen, nicht dem hypothetischen Parteiwillen, weshalb der Entreicherungseinwand vertraglich ausgeschlossen sein soll (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 88; VIII ZR 66/18 Rdn. 90; VIII ZR 115/18 Rdn. 86; VIII ZR 189/18 Rdn. 85).

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 66/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18
    Werden, wie hier, von einer Krankenhausapotheke an einen privat versicherten Patienten individuell hergestellte Krebsmedikamente zur ambulanten Behandlung in der Klinik entgeltlich abgegeben, dann kommt zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten ein nach Werklieferungsrecht zu behandelnder Vertrag zustande, aufgrund dessen der Patient gemäß § 650 Satz 1 BGB bzw. § 651 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung in Verbindung mit § 433 Abs. 2 BGB zur Bezahlung der überlassenen Medikamente verpflichtet ist (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 21; VIII ZR 66/18 Rdn. 19; VIII ZR 115/18 Rdn. 20; VIII ZR 189/18 Rdn. 18).

    Damit sind, was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, im Rahmen der geschlossenen Medikamentenlieferungsverträge entsprechende Preisvereinbarungen getroffen worden (ebenso BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 40; VIII ZR 66/18 Rdn. 37; VIII ZR 115/18 Rdn. 38; VIII ZR 189/18 Rdn. 37).

    Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß §§ 315, 316 BGB, mit dessen wirksamer Ausübung sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils befasst, stand der Beklagten dagegen nicht zu, weil es ihr nicht, wie erforderlich (BGH, NJW-RR 2017, 1206, 1208 Rdn. 19), vertraglich eingeräumt worden war (ebenso BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 36; VIII ZR 66/18 Rdn. 33; VIII ZR 115/18 Rdn. 34; VIII ZR 189/18 Rdn. 33).

    Bei solchen Nettopreisvereinbarungen ist die Umsatzsteuer als selbständiger Entgeltbestandteil nur dann geschuldet, wenn sie tatsächlich anfällt (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 27, VIII ZR 66/18 Rdn. 25; VIII ZR 115/18 Rdn. 26; VIII ZR 189/18 Rdn. 24; Kahsnitz, DStR 2017, 1272).

    Auf der Grundlage einer solchen Bruttopreisvereinbarung ist der Leistungsempfänger auch dann zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, wenn der Leistungserbringer die Umsatzsteuerpflicht bei seiner Preiskalkulation zu Unrecht angenommen hat; umgekehrt kann der Leistungserbringer, wenn er irrtümlich von einer Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen ist, seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 25; VIII ZR 66/18 Rdn. 23; VIII ZR 115/18 Rdn. 24; VIII ZR 189/18 Rdn. 22; BSG, NZS 2010, 154, 155 Rdn. 16; BGH, NJW-RR 2002, 591, 593; OLG Braunschweig, MDR 2018, 1303; Rohde/Knobbe, NJW 2012, 2156, 2158; Kahsnitz, DStR 2017, 1272, 1273).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 20. Februar 2019, die ebenfalls Ansprüche privater Krankenversicherer auf Rückzahlung materiell-rechtlich nicht angefallener Umsatzsteuern für die Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Krankenhauspatienten betreffen, entschieden, dass die zwischen den Patienten und dem jeweiligen Krankenhausträger getroffenen Preisvereinbarungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB dahin zu vervollständigen sein können, dass der jeweils geschlossene Vertrag insoweit nicht mehr als Rechtsgrund für einen der Höhe nach der entrichteten Umsatzsteuer entsprechenden Betrag dienen soll, als der Krankenhausträger seinerseits ohne das Beschreiten des Finanzrechtswegs nunmehr - seit dem Jahr 2016 - in der Lage ist, einen eigenen Rückzahlungsanspruch gegen das Finanzamt in Bezug auf die durch ihn abgeführte Umsatzsteuer, also hinsichtlich des um einen Vorsteuerabzug verminderten, zu Unrecht durch das Finanzamt vereinnahmten Steueranteils, erfolgreich geltend zu machen (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 62; VIII ZR 66/18 Rdn. 63; VIII ZR 115/18 Rdn. 57; VIII ZR 189/18 Rdn. 57).

    Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung (BGH, NJW 2018, 2469, 2470 Rdn. 23 m. w. Nachw.) kann nach den vorgenannten Urteilen indes nur dann angenommen werden, wenn die Vertragsparteien - sei es auch "ohne Problembewusstsein", also ohne dies konkret zu bedenken - übereinstimmend von dem Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen sind (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 49, 50, 59; VIII ZR 66/18 Rdn. 51, 60; VIII ZR 115/18 Rdn. 48, 56; VIII ZR 189/18 Rdn. 47, 56; ebenso BGH, NJW-RR 2000, 1652, 1653; NJW 2002, 2312 für den umgekehrten Fall, dass die Vertragsparteien irrtümlicherweise übereinstimmend von der Steuerfreiheit eines zwischen ihnen getätigten Umsatzes ausgegangen sind).

    Nur wenn die Vertragsparteien in der unzutreffenden Annahme der Steuerbarkeit der aus der Abgabe von Zytostatika resultierenden Umsätze den Regelungsplan verfolgten, die vermeintliche Steuerlast des Krankenhausträgers (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) wirtschaftlich auf den Patienten abzuwälzen, fehlt es an einer Bestimmung darüber, wie mit dem vom Patienten übernommenen Umsatzsteueranteil für den von den Vertragsparteien nicht bedachten und ihren Vorstellungen zuwiderlaufenden Fall zu verfahren ist, dass die ausgeführten Geschäfte bereits bei Vertragsschluss materiell-rechtlich nicht der Umsatzsteuerpflicht unterlagen und die Finanzverwaltung in Anerkennung dieses Umstands später ihre steuerrechtliche Handhabung änderte und hierdurch dem Krankenhausträger die Möglichkeit eröffnete, ohne Beschreiten des Finanzrechtswegs eigene Rückerstattungsansprüche in Bezug auf die abgeführte Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt erfolgreich geltend zu machen (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 51; VIII ZR 66/18 Rdn. 52; VIII ZR 115/18 Rdn. 49; VIII ZR 189/18 Rdn. 48).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass ein Patient, der in einem Krankenhaus ambulant mit von der hauseigenen Apotheke individuell hergestellten Zytostatika behandelt wird, regelmäßig nicht in Kontakt mit der Apotheke kommt (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 33; VIII ZR 66/18 Rdn. 30; VIII ZR 115/18 Rdn. 31; VIII ZR 189/18 Rdn. 30).

    In den Parallelverfahren VIII ZR 66/18 (Rdn. 2, 43) und VIII ZR 115/18 (Rdn. 18) war in den Rechnungen des jeweiligen Krankenhausträgers eine Umsatzsteuer von 19 % ausgewiesen worden, so dass den Patienten deren Kalkulation immerhin bekannt war.

    Insoweit wird man davon ausgehen können, dass die Vertragsparteien bei anfänglicher Berücksichtigung der später eingetretenen steuerrechtlichen Entwicklungen einen Erstattungsanspruch des Patienten in Höhe des Betrages vereinbart hätten, den der Krankenhausträger wegen der nachträglich erkannten Umsatzsteuerfreiheit der Medikamentenlieferungen vom Finanzamt zurückerhalten kann; dieser Betrag entspricht der vom Patienten übernommenen Umsatzsteuer abzüglich einer vom Krankenhausträger hiervon in Abzug gebrachten Vorsteuer und etwaiger Verzugszinsen (vgl. BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 60; VIII ZR 66/18 Rdn. 61; VIII ZR 115/18 Rdn. 79 ff.; VIII ZR 189/18 Rdn. 78 ff.).

    Selbst wenn sich die Vertragsparteien - anstatt, was unschwer möglich gewesen wäre, Voraussetzungen und Umfang des Erstattungsanspruchs vertraglich zu regeln - hypothetisch darauf beschränkt hätten, den Wegfall des Rechtsgrundes zu vereinbaren, um einen bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch zu begründen, würde auch dieser Anspruch auf dem ergänzend ausgelegten Vertrag beruhen (so ausdrücklich auch BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 88; VIII ZR 66/18 Rdn. 90; VIII ZR 115/18 Rdn. 86; VIII ZR 189/18 Rdn. 85).

    Letzteres entspricht allerdings auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wegen der dem Krankenhausträger damit eröffneten Möglichkeit, sich auf einen Wegfall der Bereicherung wegen Abführung der Umsatzsteuern an das Finanzamt zu berufen, nicht dem hypothetischen Parteiwillen, weshalb der Entreicherungseinwand vertraglich ausgeschlossen sein soll (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 88; VIII ZR 66/18 Rdn. 90; VIII ZR 115/18 Rdn. 86; VIII ZR 189/18 Rdn. 85).

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 189/18

    Ansatz einer materiell-rechtlich nicht angefallenen Umsatzsteuer für die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18
    Werden, wie hier, von einer Krankenhausapotheke an einen privat versicherten Patienten individuell hergestellte Krebsmedikamente zur ambulanten Behandlung in der Klinik entgeltlich abgegeben, dann kommt zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten ein nach Werklieferungsrecht zu behandelnder Vertrag zustande, aufgrund dessen der Patient gemäß § 650 Satz 1 BGB bzw. § 651 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung in Verbindung mit § 433 Abs. 2 BGB zur Bezahlung der überlassenen Medikamente verpflichtet ist (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 21; VIII ZR 66/18 Rdn. 19; VIII ZR 115/18 Rdn. 20; VIII ZR 189/18 Rdn. 18).

    Damit sind, was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, im Rahmen der geschlossenen Medikamentenlieferungsverträge entsprechende Preisvereinbarungen getroffen worden (ebenso BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 40; VIII ZR 66/18 Rdn. 37; VIII ZR 115/18 Rdn. 38; VIII ZR 189/18 Rdn. 37).

    Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß §§ 315, 316 BGB, mit dessen wirksamer Ausübung sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils befasst, stand der Beklagten dagegen nicht zu, weil es ihr nicht, wie erforderlich (BGH, NJW-RR 2017, 1206, 1208 Rdn. 19), vertraglich eingeräumt worden war (ebenso BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 36; VIII ZR 66/18 Rdn. 33; VIII ZR 115/18 Rdn. 34; VIII ZR 189/18 Rdn. 33).

    Bei solchen Nettopreisvereinbarungen ist die Umsatzsteuer als selbständiger Entgeltbestandteil nur dann geschuldet, wenn sie tatsächlich anfällt (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 27, VIII ZR 66/18 Rdn. 25; VIII ZR 115/18 Rdn. 26; VIII ZR 189/18 Rdn. 24; Kahsnitz, DStR 2017, 1272).

    Auf der Grundlage einer solchen Bruttopreisvereinbarung ist der Leistungsempfänger auch dann zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, wenn der Leistungserbringer die Umsatzsteuerpflicht bei seiner Preiskalkulation zu Unrecht angenommen hat; umgekehrt kann der Leistungserbringer, wenn er irrtümlich von einer Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen ist, seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 25; VIII ZR 66/18 Rdn. 23; VIII ZR 115/18 Rdn. 24; VIII ZR 189/18 Rdn. 22; BSG, NZS 2010, 154, 155 Rdn. 16; BGH, NJW-RR 2002, 591, 593; OLG Braunschweig, MDR 2018, 1303; Rohde/Knobbe, NJW 2012, 2156, 2158; Kahsnitz, DStR 2017, 1272, 1273).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 20. Februar 2019, die ebenfalls Ansprüche privater Krankenversicherer auf Rückzahlung materiell-rechtlich nicht angefallener Umsatzsteuern für die Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Krankenhauspatienten betreffen, entschieden, dass die zwischen den Patienten und dem jeweiligen Krankenhausträger getroffenen Preisvereinbarungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB dahin zu vervollständigen sein können, dass der jeweils geschlossene Vertrag insoweit nicht mehr als Rechtsgrund für einen der Höhe nach der entrichteten Umsatzsteuer entsprechenden Betrag dienen soll, als der Krankenhausträger seinerseits ohne das Beschreiten des Finanzrechtswegs nunmehr - seit dem Jahr 2016 - in der Lage ist, einen eigenen Rückzahlungsanspruch gegen das Finanzamt in Bezug auf die durch ihn abgeführte Umsatzsteuer, also hinsichtlich des um einen Vorsteuerabzug verminderten, zu Unrecht durch das Finanzamt vereinnahmten Steueranteils, erfolgreich geltend zu machen (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 62; VIII ZR 66/18 Rdn. 63; VIII ZR 115/18 Rdn. 57; VIII ZR 189/18 Rdn. 57).

    Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung (BGH, NJW 2018, 2469, 2470 Rdn. 23 m. w. Nachw.) kann nach den vorgenannten Urteilen indes nur dann angenommen werden, wenn die Vertragsparteien - sei es auch "ohne Problembewusstsein", also ohne dies konkret zu bedenken - übereinstimmend von dem Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen sind (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 49, 50, 59; VIII ZR 66/18 Rdn. 51, 60; VIII ZR 115/18 Rdn. 48, 56; VIII ZR 189/18 Rdn. 47, 56; ebenso BGH, NJW-RR 2000, 1652, 1653; NJW 2002, 2312 für den umgekehrten Fall, dass die Vertragsparteien irrtümlicherweise übereinstimmend von der Steuerfreiheit eines zwischen ihnen getätigten Umsatzes ausgegangen sind).

    Nur wenn die Vertragsparteien in der unzutreffenden Annahme der Steuerbarkeit der aus der Abgabe von Zytostatika resultierenden Umsätze den Regelungsplan verfolgten, die vermeintliche Steuerlast des Krankenhausträgers (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) wirtschaftlich auf den Patienten abzuwälzen, fehlt es an einer Bestimmung darüber, wie mit dem vom Patienten übernommenen Umsatzsteueranteil für den von den Vertragsparteien nicht bedachten und ihren Vorstellungen zuwiderlaufenden Fall zu verfahren ist, dass die ausgeführten Geschäfte bereits bei Vertragsschluss materiell-rechtlich nicht der Umsatzsteuerpflicht unterlagen und die Finanzverwaltung in Anerkennung dieses Umstands später ihre steuerrechtliche Handhabung änderte und hierdurch dem Krankenhausträger die Möglichkeit eröffnete, ohne Beschreiten des Finanzrechtswegs eigene Rückerstattungsansprüche in Bezug auf die abgeführte Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt erfolgreich geltend zu machen (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 51; VIII ZR 66/18 Rdn. 52; VIII ZR 115/18 Rdn. 49; VIII ZR 189/18 Rdn. 48).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass ein Patient, der in einem Krankenhaus ambulant mit von der hauseigenen Apotheke individuell hergestellten Zytostatika behandelt wird, regelmäßig nicht in Kontakt mit der Apotheke kommt (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 33; VIII ZR 66/18 Rdn. 30; VIII ZR 115/18 Rdn. 31; VIII ZR 189/18 Rdn. 30).

    Demgegenüber war in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Parallelverfahren VIII ZR 7/18 (Rdn. 11, 49) und VIII ZR 189/18 (Rdn. 47) von der jeweiligen Vorinstanz bindend festgestellt worden, dass die Vertragsparteien die gemeinschaftliche Vorstellung hatten, die Lieferung der Zytostatika stelle ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft dar.

    Insoweit wird man davon ausgehen können, dass die Vertragsparteien bei anfänglicher Berücksichtigung der später eingetretenen steuerrechtlichen Entwicklungen einen Erstattungsanspruch des Patienten in Höhe des Betrages vereinbart hätten, den der Krankenhausträger wegen der nachträglich erkannten Umsatzsteuerfreiheit der Medikamentenlieferungen vom Finanzamt zurückerhalten kann; dieser Betrag entspricht der vom Patienten übernommenen Umsatzsteuer abzüglich einer vom Krankenhausträger hiervon in Abzug gebrachten Vorsteuer und etwaiger Verzugszinsen (vgl. BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 60; VIII ZR 66/18 Rdn. 61; VIII ZR 115/18 Rdn. 79 ff.; VIII ZR 189/18 Rdn. 78 ff.).

    Selbst wenn sich die Vertragsparteien - anstatt, was unschwer möglich gewesen wäre, Voraussetzungen und Umfang des Erstattungsanspruchs vertraglich zu regeln - hypothetisch darauf beschränkt hätten, den Wegfall des Rechtsgrundes zu vereinbaren, um einen bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch zu begründen, würde auch dieser Anspruch auf dem ergänzend ausgelegten Vertrag beruhen (so ausdrücklich auch BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 88; VIII ZR 66/18 Rdn. 90; VIII ZR 115/18 Rdn. 86; VIII ZR 189/18 Rdn. 85).

    Letzteres entspricht allerdings auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wegen der dem Krankenhausträger damit eröffneten Möglichkeit, sich auf einen Wegfall der Bereicherung wegen Abführung der Umsatzsteuern an das Finanzamt zu berufen, nicht dem hypothetischen Parteiwillen, weshalb der Entreicherungseinwand vertraglich ausgeschlossen sein soll (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 88; VIII ZR 66/18 Rdn. 90; VIII ZR 115/18 Rdn. 86; VIII ZR 189/18 Rdn. 85).

  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 318/99

    "Videofilmverwertung"; Nachforderung nachträglich erhobener Mehrwertsteuer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, gilt der für eine Leistung vereinbarte Preis, wenn - wie hier - keine anderweitigen Abreden getroffen wurden, auch die Aufwendung für die von dem Leistungserbringer zu entrichtende Umsatzsteuer ab; die Abgeltung der Aufwendung ist dann unselbständiger Teil des als Bruttopreis zu zahlenden Entgelts (BGH, NJW-RR 2000, 1652; NJW 2001, 2464; NJW 2002, 2312; NJW-RR 2002, 591, 593; GRUR 2003, 84, 85).

    Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung (BGH, NJW 2018, 2469, 2470 Rdn. 23 m. w. Nachw.) kann nach den vorgenannten Urteilen indes nur dann angenommen werden, wenn die Vertragsparteien - sei es auch "ohne Problembewusstsein", also ohne dies konkret zu bedenken - übereinstimmend von dem Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen sind (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 49, 50, 59; VIII ZR 66/18 Rdn. 51, 60; VIII ZR 115/18 Rdn. 48, 56; VIII ZR 189/18 Rdn. 47, 56; ebenso BGH, NJW-RR 2000, 1652, 1653; NJW 2002, 2312 für den umgekehrten Fall, dass die Vertragsparteien irrtümlicherweise übereinstimmend von der Steuerfreiheit eines zwischen ihnen getätigten Umsatzes ausgegangen sind).

  • BGH, 14.01.2000 - V ZR 416/97

    Ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich der Pflicht zur Tragung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, gilt der für eine Leistung vereinbarte Preis, wenn - wie hier - keine anderweitigen Abreden getroffen wurden, auch die Aufwendung für die von dem Leistungserbringer zu entrichtende Umsatzsteuer ab; die Abgeltung der Aufwendung ist dann unselbständiger Teil des als Bruttopreis zu zahlenden Entgelts (BGH, NJW-RR 2000, 1652; NJW 2001, 2464; NJW 2002, 2312; NJW-RR 2002, 591, 593; GRUR 2003, 84, 85).

    Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung (BGH, NJW 2018, 2469, 2470 Rdn. 23 m. w. Nachw.) kann nach den vorgenannten Urteilen indes nur dann angenommen werden, wenn die Vertragsparteien - sei es auch "ohne Problembewusstsein", also ohne dies konkret zu bedenken - übereinstimmend von dem Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen sind (BGH, Urteile vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 49, 50, 59; VIII ZR 66/18 Rdn. 51, 60; VIII ZR 115/18 Rdn. 48, 56; VIII ZR 189/18 Rdn. 47, 56; ebenso BGH, NJW-RR 2000, 1652, 1653; NJW 2002, 2312 für den umgekehrten Fall, dass die Vertragsparteien irrtümlicherweise übereinstimmend von der Steuerfreiheit eines zwischen ihnen getätigten Umsatzes ausgegangen sind).

  • BGH, 17.07.2001 - X ZR 13/99

    Erlöschen der Vergütungsforderung des Unternehmers bei Zahlung der Umsatzsteuer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, gilt der für eine Leistung vereinbarte Preis, wenn - wie hier - keine anderweitigen Abreden getroffen wurden, auch die Aufwendung für die von dem Leistungserbringer zu entrichtende Umsatzsteuer ab; die Abgeltung der Aufwendung ist dann unselbständiger Teil des als Bruttopreis zu zahlenden Entgelts (BGH, NJW-RR 2000, 1652; NJW 2001, 2464; NJW 2002, 2312; NJW-RR 2002, 591, 593; GRUR 2003, 84, 85).

    Auf der Grundlage einer solchen Bruttopreisvereinbarung ist der Leistungsempfänger auch dann zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, wenn der Leistungserbringer die Umsatzsteuerpflicht bei seiner Preiskalkulation zu Unrecht angenommen hat; umgekehrt kann der Leistungserbringer, wenn er irrtümlich von einer Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen ist, seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2019, VIII ZR 7/18 Rdn. 25; VIII ZR 66/18 Rdn. 23; VIII ZR 115/18 Rdn. 24; VIII ZR 189/18 Rdn. 22; BSG, NZS 2010, 154, 155 Rdn. 16; BGH, NJW-RR 2002, 591, 593; OLG Braunschweig, MDR 2018, 1303; Rohde/Knobbe, NJW 2012, 2156, 2158; Kahsnitz, DStR 2017, 1272, 1273).

  • BGH, 02.11.2001 - V ZR 224/00

    Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis; Wirksamkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18
    Die vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 20. Februar 2019 vertretene Rechtsauffassung, durch ergänzende Vertragsauslegung ergebe sich ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB, steht im Übrigen auch im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich bei Ansprüchen aus ergänzender Vertragsauslegung ebenso wie bei Ansprüchen wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage um vertragliche Ansprüche handelt, die den Vorrang vor Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung haben (BGH, NJW 1982, 2184, 2186; NJW-RR 1992, 669, 670; NJW-RR 2002, 376, 379).
  • BGH, 26.02.1992 - IV ZR 339/90

    Rückgewähranspruch des Versicherers bei Berufsunfähigkeit oder Rentenbezug des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18
    Die vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 20. Februar 2019 vertretene Rechtsauffassung, durch ergänzende Vertragsauslegung ergebe sich ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB, steht im Übrigen auch im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich bei Ansprüchen aus ergänzender Vertragsauslegung ebenso wie bei Ansprüchen wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage um vertragliche Ansprüche handelt, die den Vorrang vor Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung haben (BGH, NJW 1982, 2184, 2186; NJW-RR 1992, 669, 670; NJW-RR 2002, 376, 379).
  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Anspruch gegen Krankenhaus auf Erstattung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18
    Hierbei würde es sich indes um einen vertraglichen Erstattungsanspruch handeln (ebenso BSG, Urteil vom 9. April 2019, B 1 KR 5/19 R), für den § 194 Abs. 2 VVG keinen Übergang auf den Krankenversicherer anordnet.
  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

  • BGH, 10.11.1988 - VII ZR 137/87

    Verpflichtung zur Ausweisung der Umsatzsteuer

  • BFH, 20.10.2016 - V R 26/15

    Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen

  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 395/04

    Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 92/05

    Vollstreckung und Gewahrsamsverhältnisse bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • BGH, 12.10.2012 - V ZR 222/11

    Notarieller Erbteilskaufvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung nach hypothetischem

  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

  • BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11

    Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hausanschlusses durch ein

  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 64/87

    Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16

    Stromverträge: Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 492/99

    Vereinbarung der Tragung der Umsatzsteuer

  • BGH, 30.03.1990 - V ZR 113/89

    Vollstreckung eines Grundstückskaufvertrages betreffend ein landwirtschaftliches

  • BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R

    Krankenversicherung - Sondennahrung gehört zu den Gegenständen iS von § 31 Abs 1

  • BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers

  • BFH, 24.09.2014 - V R 19/11

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines

  • OLG Braunschweig, 22.05.2018 - 8 U 130/17

    Anspruch des Patienten auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer bei der

  • BGH, 12.05.2020 - VIII ZR 171/19

    Überraschungsentscheidung: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlendem

    Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26. April 2019 - 25 U 60/18, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 360/18

    Rückforderungsansprüche eines privaten Krankenversicherers aus übergegangenem

    c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich - anders aber rechtsfehlerhaft das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 26. April 2019 - 25 U 60/18, juris Rn. 40, aufgehoben durch Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020 - VIII ZR 171/19, zur Veröffentlichung bestimmt) - bei dem sich im Falle einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebenden Rückzahlungsanspruch um eine - gemäß § 194 Abs. 2 VVG von Gesetzes wegen auf die Klägerin übergehende - bereicherungsrechtliche Forderung.

    aa) Die nach der Senatsrechtsprechung vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung begründet nämlich zugleich auch einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB, weil sie dazu führt, dass der ursprünglich bestehende Rechtsgrund mit der Anerkennung der Rückforderungsmöglichkeit bezüglich der abgeführten Umsatzsteuer durch das Bundesministerium der Finanzen im Schreiben vom 28. September 2016 nachträglich entfallen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 16 ff. [zum Fall eines aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung von Anfang an fehlenden Rechtsgrunds]; Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020 - VIII ZR 171/19 unter III 2 b, zur Veröffentlichung bestimmt [Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2019 - 25 U 60/18, juris]).

  • LG Flensburg, 04.10.2019 - 3 O 167/18

    Anspruch auf Erstattung überzahlter Umsatzsteuer eines privaten

    Hierbei würde es sich um einen einfachen vertraglichen Erstattungsanspruch handeln (ebenso BSG, Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R, juris; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.04.2019 - 25 U 60/18, juris Rn. 39 ff.), für den § 194 Abs. 2 VVG keinen Übergang auf den Krankenversicherer anordnet.
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