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   OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21   

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OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21 (https://dejure.org/2022,12925)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.04.2022 - 1 UF 219/21 (https://dejure.org/2022,12925)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. April 2022 - 1 UF 219/21 (https://dejure.org/2022,12925)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Berücksichtigung der Betreuungskonzepte im Sorgerechtsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Betreuungskonzepte im Sorgerechtsverfahren

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der Betreuungskonzepte im Sorgerechtsverfahren

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Beendigung eines Wechselmodells

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1229
  • FamRZ 2022, 1532
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21
    Vielmehr ist ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes regelmäßig in einem sorgerechtlichen Verfahren auszutragen (vgl. nur BGH NZFam 2017, 206).

    Die insoweit bestehenden Wechselwirkungen von Sorge- und Umgangsrecht sind in der gesetzlichen Systematik angelegt (BGH NZFam 2017, 206).

    Denn ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als paritätischer Wahrnehmung des Elternrechts (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439) verlangt das Kindeswohl beim paritätischen Wechselmodell als hälftig geteilter tatsächlicher Ausübung der gemeinsamen Sorge auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern (vgl. BGH NZFam 2017, 206, vgl. auch Kinderrechtekommission, FamRZ 2014, 1157; Hammer FamRZ 2015, 1433; Heilmann NJW 2015, 3346,).

  • OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21

    Sorgerecht: Erstmalige Anordnung eines Wechselmodells

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21
    Entgegen der vom Vater geäußerten Ansicht ist insoweit auch von Bedeutung, welches Betreuungsmodell dem Wohl des Kindes am besten entspricht (OLG Frankfurt NJW 2021, 2442; a. A. OLG Frankfurt Beschluss vom 15.02.2022, Az. 3 UF 81/21 Rn. 61, -juris-).

    Zwar darf das Gericht bei Entscheidungen nach § 1671 BGB oder § 1628 BGB nicht seine eigene Auffassung über die beste Lösung im Wege einer eigenen Sachentscheidung durchsetzen, es hat jedoch bei Abwägung der maßgebenden Kindeswohlkriterien die jeweiligen Vorstellungen der Eltern -mithin die von ihnen intendierte Ausübung der erstrebten Rechtsposition- am Maßstab des Kindeswohls zu messen und entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1031; MüKo/Huber, BGB, 8. Aufl., § 1628 Rn. 16; Staudinger/Lettmaier, BGB, 2020, § 1628 Rn. 70; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2022, Az. 3 UF 81/21 Rn. 61, -juris-).

    Zum anderen weicht der Beschluss insbesondere von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 15.02.2022, Az. 3 UF 81/21) insofern ab, als nach Ansicht des Senats bei der Gesamtabwägung der Kindeswohlkriterien in einem sorgerechtlichen Verfahren insbesondere auch die von den Eltern erstrebten Betreuungskonzepte Berücksichtigung finden und infolge eines sorgerechtlichen Beschlusses durch Entscheidung des durch ihn berechtigten Elternteils ein zuvor einvernehmlich praktiziertes paritätisches Wechselmodell beendet werden kann.

  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18

    Anordnung des paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21
    Die Verfahrensgegenstände bei Sorge- und Umgangsverfahren werden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend abgegrenzt, dass bei ersteren die Rechtszuständigkeit der Eltern für die elterliche Sorge oder Teile davon in Rede steht, während eine Umgangsregelung auch die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge betrifft und insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend einschränkt, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen (vgl. BGH FamRZ 2020, 255).

    Auch wenn mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil keine gerichtliche Entscheidung für ein Residenzmodell verbunden ist, ist diese Folge ist in den meisten Fällen deren Motiv (vgl. BGH FamRZ 2020, 255).

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21
    Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (vgl. BGH, Beschluss v. 15.6.2016, Az. XII ZB 419/15).

    Denn ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als paritätischer Wahrnehmung des Elternrechts (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439) verlangt das Kindeswohl beim paritätischen Wechselmodell als hälftig geteilter tatsächlicher Ausübung der gemeinsamen Sorge auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern (vgl. BGH NZFam 2017, 206, vgl. auch Kinderrechtekommission, FamRZ 2014, 1157; Hammer FamRZ 2015, 1433; Heilmann NJW 2015, 3346,).

  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83

    Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21
    Für das Kriterium des Förderprinzips ist maßgebend, welcher Elternteil am besten zur Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet erscheint und von wem es vermutlich die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann (vgl. BGH NJW 1985, 1702, vgl. auch BVerfG NJW 1981, 217).
  • BVerfG, 04.12.2002 - 1 BvR 1870/02

    Zur Entscheidung nach BGB § 1628 bei Uneinigkeit der Eltern über die für die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21
    Zwar darf das Gericht bei Entscheidungen nach § 1671 BGB oder § 1628 BGB nicht seine eigene Auffassung über die beste Lösung im Wege einer eigenen Sachentscheidung durchsetzen, es hat jedoch bei Abwägung der maßgebenden Kindeswohlkriterien die jeweiligen Vorstellungen der Eltern -mithin die von ihnen intendierte Ausübung der erstrebten Rechtsposition- am Maßstab des Kindeswohls zu messen und entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1031; MüKo/Huber, BGB, 8. Aufl., § 1628 Rn. 16; Staudinger/Lettmaier, BGB, 2020, § 1628 Rn. 70; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2022, Az. 3 UF 81/21 Rn. 61, -juris-).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21
    Für das Kriterium des Förderprinzips ist maßgebend, welcher Elternteil am besten zur Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet erscheint und von wem es vermutlich die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann (vgl. BGH NJW 1985, 1702, vgl. auch BVerfG NJW 1981, 217).
  • BVerfG, 17.03.2014 - 1 BvR 2695/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts trotz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21
    Auch das BVerfG verlangt etwa bei kinderschutzrechtlichen Maßnahmen eine Prognose dahin, wie ein Vormund bzw. Pfleger die übertragene rechtliche Befugnis auszuüben gedenkt (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1177; BVerfG FamRZ 2021, 753).
  • OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13

    Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21
    Eine Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist regelmäßig geboten, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes Gegenstand einer anhaltenden elterlichen Auseinandersetzung ist und davon auszugehen ist, dass die Eltern in dieser Frage auch in absehbarer Zukunft nicht zu einer Verständigung in der Lage sein werden (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 317).
  • BGH, 19.01.2022 - XII ZA 12/21

    Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21
    Zwar kann eine in einem Umgangsrechtsverfahren beschlossene oder mit familiengerichtlicher Genehmigung vereinbarte Regelung des Wechselmodells nur in einem Umgangsrechtsverfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren abgeändert werden (vgl. BGH Beschluss v. 19.01.2022, Az. XII ZA 12/21), jedoch wurde der Umgang des Vaters mit Vorname1 vorliegend nicht familiengerichtlich geregelt.
  • OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 6 UF 172/20

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zur Fortführung

  • BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20

    Verfassungsbeschwerde gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten

  • OLG Frankfurt, 19.12.2022 - 6 UF 208/22

    Wechselmodell - Zuordnung zum Umgangs- oder Sorgerecht

    Ist das Wechselmodell einvernehmlich ohne gerichtliche Regelung praktiziert worden, wird in der Rechtsprechung vertreten, dass über seine Aufhebung auch sorgerechtlich über eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden werden könne (OLG Frankfurt 26.4.2022 - 1 UF 219/21, juris; OLG Karlsruhe 16.12.2020 - 20 UF 56/20, juris; für eine allein sorgerechtliche Lösung noch OLG Frankfurt 29.1.2020 - 2 UF 301/19, NJW 2020, 3730 und 24.3.2021 - 7 UF 111/20, juris).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 13 UF 157/22

    Änderung des Sorgerechts; Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich

    Dem ist das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit seinem Beschluss vom 26.4.2022 (Az. - 1 UF 219/21, NJW-RR 2022, 1229 Rn. 37) gefolgt.
  • OLG Brandenburg, 21.06.2023 - 13 UF 157/22

    Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames Kind; Schulwahl für das

    Dem ist das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit seinem Beschluss vom 26.4.2022 (Az. - 1 UF 219/21, NJW-RR 2022, 1229 Rn. 37) gefolgt.
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