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   OLG Frankfurt, 26.05.2003 - 17 U 227/01   

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https://dejure.org/2003,7030
OLG Frankfurt, 26.05.2003 - 17 U 227/01 (https://dejure.org/2003,7030)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.05.2003 - 17 U 227/01 (https://dejure.org/2003,7030)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Mai 2003 - 17 U 227/01 (https://dejure.org/2003,7030)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 631 BGB, § 377 HGB, § 378 HGB
    Werkvertrag: Konkludente Haftungsfreistellung eines Fliesenlegers bei Prüfung der Verlegereife durch einen Architekten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Werkvertrag: Konkludente Haftungsfreistellung eines Fliesenlegers bei Prüfung der Verlegereife durch einen Architekten)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschränkung der Prüfungspflicht des Fliesenlegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftung - Bauleiter ist für voreilige Anweisungen verantwortlich

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Architekt erklärte Estrich für "o.k." - Haftet dann der Fliesenleger für Schäden durch feuchten Estrich?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 631 § 633; HGB § 377 § 378
    Verlust des Rügerechts bei Mängeln eines Werks

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Prüfungspflicht des Fliesenlegers, wenn der Architekt den Estrich zur Belegung freigibt? (IBR 2003, 532)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 1727
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 24.03.1904 - VI 326/03

    Begriff des Bauwerks in der Verjährungsvorschrift des § 638 B.G.B. Ist darunter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.05.2003 - 17 U 227/01
    Bauhandwerker, die bei Erstellung eines Gebäudes Teilarbeiten leisten, errichten Einzelwerke eines Baues im Sinne des § 638 BGB und verkaufen ihre Stoffe nicht (vgl. RGZ 57, S. 377, BGH BB 71, S. 1387 und Staub, Großkommentar zum HGB § 382 Rn. 14).Zwar hat die Beklagte mit der Berufungsbegründung zunächst darauf abgehoben, das Gewerk der Klägerin sei nicht fertig gestellt und die Klage bereits aus diesem Grunde abzuweisen.
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2017 - 22 U 41/17

    Wie weit gehen die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers?

    Denn eine Prüfungs- und Mitteilungspflicht kann ausnahmsweise nur dann entfallen, wenn sich der Auftragnehmer auch darauf verlassen darf, dass der Auftraggeber selbst (oder durch seinen bauleitenden Vertreter) die erforderliche Prüfung tatsächlich angestellt hat und seine Angaben oder Anordnungen auf dem Ergebnis dieser Prüfung beruhen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.05.2003, 17 U 227/01, BauR 2003, 1727).
  • OLG Düsseldorf, 25.07.2014 - 22 U 192/13

    Keine Untersuchungs- und Rügepflicht beim (reinen) Werkvertrag!

    Die Vorschrift des § 377 BGB zur Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers ist gemäß § 381 Abs. 2 HGB auf einen (reinen) Werkvertrag grundsätzlich nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 09.10.2001, X ZR 58/00, CR 2002, 93; BGH, Urteil vom 22.12.1999, XIII ZR 299/98; BGH, Urteil vom 14.07.1993, VIII ZR 147/92, NJW 1993, 2436; BGH, Urteil vom 04.11.1992, VIII ZR 165/91, WM 1993, 111; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2005, 9 U 804/05, IBR 2007, 22 (LS); OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.05.2003, 17 U 227/01, IBR 2003, 532; OLG Düsseldorf - 21. ZS -, Urteil vom 30.09.2002, 21 U 20/02, BauR 2003, 409; vgl. auch Baumbach-Hopt, HGB, 34. Auflage 2010, § 377, Rn 1 mwN).
  • OLG Dresden, 06.10.2015 - 9 U 272/15

    Hinweispflicht eines die Bauunternehmers gegen die Art der Ausführung eines

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungs- und Mitteilungspflicht dann entfällt, wenn sich der Auftraggeber darauf verlassen kann, dass der fachkundige Auftraggeber selbst oder durch seinen bauleitenden Vertreter (z.B. Architekt) die erforderliche Prüfung tatsächlich angestellt hat und seine Angaben oder Anordnungen auf dem Ergebnis dieser Prüfung beruhen (OLG Frankfurt, BauR 2003, 1727).
  • LG Koblenz, 08.02.2007 - 4 O 167/06

    Verlegereife des Estrichs ist zu prüfen!

    Die Verlegereife eines Estrichs gehört aufgrund der unmittelbaren Bedeutung für ein mangelfreies Gewerk zum Prüfungsumfang des Verlegers (so für den Fliesenleger wohl auch OLG Frankfurt, IBR 2003, 532).
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