Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 26.05.2009 - 20 W 115/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Judicialis
AktG § 33 Abs. 3; ; AktG § 205 Abs. 3; ; FGG § 20 Abs. 1; ; FGG § 145
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Beschwerde eines Aktionärs gegen die gerichtliche Bestellung eines Sachkapitalerhöhungsprüfers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zulässigkeit der Beschwerde eines Aktionärs gegen die gerichtliche Bestellung eines Sachkapitalerhöhungsprüfers
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main - 16 T 9/09
- OLG Frankfurt, 26.05.2009 - 20 W 115/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 1341
- FGPrax 2009, 179
- NZG 2009, 876
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03
Mangusta/Commerzbank II
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.05.2009 - 20 W 115/09
Deshalb hat der Bundesgerichtshof in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung anerkannt, dass gegen pflichtwidriges, kompetenzüberschreitendes Organhandeln des Vorstandes und des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft bei der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss dem in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigten Aktionär neben der Verweigerung der Entlastung in der Hauptversammlung sowie etwaiger Schadensersatzansprüche auch die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage und einer allgemeinen Feststellungsklage in Bezug auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns beider Organe zuzubilligen ist (vgl. BGHZ 83, 122 - Holzmüller; BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold; BGHZ 164, 249 Mangusta/Commerzbank II). - BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80
Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.05.2009 - 20 W 115/09
Deshalb hat der Bundesgerichtshof in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung anerkannt, dass gegen pflichtwidriges, kompetenzüberschreitendes Organhandeln des Vorstandes und des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft bei der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss dem in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigten Aktionär neben der Verweigerung der Entlastung in der Hauptversammlung sowie etwaiger Schadensersatzansprüche auch die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage und einer allgemeinen Feststellungsklage in Bezug auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns beider Organe zuzubilligen ist (vgl. BGHZ 83, 122 - Holzmüller; BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold; BGHZ 164, 249 Mangusta/Commerzbank II). - BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93
Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.05.2009 - 20 W 115/09
Deshalb hat der Bundesgerichtshof in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung anerkannt, dass gegen pflichtwidriges, kompetenzüberschreitendes Organhandeln des Vorstandes und des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft bei der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss dem in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigten Aktionär neben der Verweigerung der Entlastung in der Hauptversammlung sowie etwaiger Schadensersatzansprüche auch die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage und einer allgemeinen Feststellungsklage in Bezug auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns beider Organe zuzubilligen ist (vgl. BGHZ 83, 122 - Holzmüller; BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold; BGHZ 164, 249 Mangusta/Commerzbank II). - BGH, 10.10.2005 - II ZR 148/03
Mangusta/Commerzbank I
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.05.2009 - 20 W 115/09
Zudem würde die Zubilligung eines derartigen Beschwerderechtes auch ein erhebliches Missbrauchspotential durch einzelne Aktionäre eröffnen, denen es nicht um die Abwendung von Schaden von der Gesellschaft geht, sondern die Verschaffung von eigenen Sondervorteilen zum Nachteil der Interessen der Gesellschaft und der Mehrheit ihrer redlichen Aktionäre (vgl. hierzu BGHZ 164, 241- Mangusta/Commerzbank II). - OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 20 W 58/01
Handelsregisterverfahren: Voraussetzungen der Löschung eines in das …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.05.2009 - 20 W 115/09
Denn dessen Prüfbericht unterliegt im Rahmen der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung der gerichtlichen Kontrolle des Registerrichters, der vor der Eintragung die Ordnungsmäßigkeit der Kapitalerhöhung zu überprüfen hat, ohne dass insoweit allerdings eine Anhörung oder sonstige Beteiligung der einzelnen Aktionäre vorgesehen ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt FGPrax 2002, 35 = NZG 2002, 91).
- OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09
Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 26.5.2009 - 20 W 115/09 - die weitere Beschwerde der hiesigen Kläger zurückgewiesen.Kein Argument ist allerdings, dass die Kläger im Beschwerdeverfahren betreffend die Bestellung der Prüferin unterlegen sind, denn der Beschwerdesenat hat ihnen bereits die Beschwerdeberechtigung abgesprochen (Beschluss vom 26.05.2009 - 20 W 115/09, AG 2009, 550, Juris-Rz. 9 ff).