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   OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 4 UF 176/19   

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OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 4 UF 176/19 (https://dejure.org/2020,25655)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.06.2020 - 4 UF 176/19 (https://dejure.org/2020,25655)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Juni 2020 - 4 UF 176/19 (https://dejure.org/2020,25655)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Niedrigere Barunterhaltsverpflichtung bei mietfreier Überlassung einer dem Unterhaltspflichtigen gehörenden Wohnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohnungsüberlassung und die Senkung der Barunterhaltsverpflichtung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Niedrigere Barunterhaltsverpflichtung bei mietfreier Überlassung einer dem Unterhaltspflichtigen ...

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Niedrigere Barunterhaltsverpflichtung bei mietfreier Überlassung einer dem Unterhaltspflichtigen gehörenden Wohnung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Überlassung einer dem unterhaltspflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung mindert Barunterhaltsverpflichtung - Keine Erhöhung des laufenden Elementarunterhalts

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kosten der kieferorthopädischen Behandlung als Sonderbedarf des Kindes

Besprechungen u.ä.

  • ftcam-ra.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle bei Deckung des Wohnbedarfs durch Naturalleistung; Nachhilfe als Mehr-, kieferorthopädische Behandlung als Sonderbedarf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 191
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12

    Kindesunterhaltsanspruch: Kostentragungspflicht für berechtigten Mehrbedarf des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 4 UF 176/19
    Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs (§ 1610 BGB) anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht - zumindest nicht vollständig - erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1152; FamRZ 2013, 1563).

    Sachliche Gründe sind gegeben, wenn für die kostenauslösende Inanspruchnahme eines privaten Lehrinstituts im Vergleich zu den schulischen Förderangeboten so gewichtige Gründe vorliegen, dass es gerechtfertigt erscheint, die dadurch verursachten Mehrkosten zu Lasten des nicht betreuenden Elternteils als angemessene Kosten der Ausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB anzuerkennen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1563).

    Für berechtigten Mehrbedarf haften beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen nach Abzug eines Sockelbetrags in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (§§ 1606 Abs. 3 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB; vgl. Ziffer 12.4 der Unterhaltsgrundsätze und BGH, FamRZ 2008, 1152; FamRZ 2013, 1563).

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZR 150/05

    Kindergartenbeitrag als Mehrbedarf des Kindes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 4 UF 176/19
    Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs (§ 1610 BGB) anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht - zumindest nicht vollständig - erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1152; FamRZ 2013, 1563).

    Für berechtigten Mehrbedarf haften beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen nach Abzug eines Sockelbetrags in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (§§ 1606 Abs. 3 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB; vgl. Ziffer 12.4 der Unterhaltsgrundsätze und BGH, FamRZ 2008, 1152; FamRZ 2013, 1563).

  • OLG Celle, 04.12.2007 - 10 UF 166/07

    Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Sonderbedarf für die Kosten einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 4 UF 176/19
    Bei dem aus einer kieferorthopädischen Behandlung resultierenden Zusatzbedarf handelt es sich um Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, also um einen unregelmäßigen, vorher nicht abschätzbaren außerordentlich hohen Bedarf, der nicht auf Dauer besteht und daher zu einem einmaligen, jedenfalls aber zeitlich begrenzten Ausgleich neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führt (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 76; FuR 2004, 307; OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 1317; OLG Celle, FamRZ 2008, 1884; OLG Köln, JAmt 2010, 576).

    Soweit der geltend gemachte Sonderbedarf angemessen ist und dem unterhaltsberechtigten Kind eine Finanzierung des Sonderbedarfs aus dem laufenden Unterhalt nicht zumutbar ist, haften beide Eltern für den Sonderbedarf ebenso wie für regelmäßigen Mehrbedarf anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen (vgl. OLG Celle, FamRZ 2008, 1884; OLG Köln, JAmt 2010, 576; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 6, Rdnr. 13 f. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

  • OLG Köln, 15.06.2010 - 4 UF 19/10
    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 4 UF 176/19
    Bei dem aus einer kieferorthopädischen Behandlung resultierenden Zusatzbedarf handelt es sich um Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, also um einen unregelmäßigen, vorher nicht abschätzbaren außerordentlich hohen Bedarf, der nicht auf Dauer besteht und daher zu einem einmaligen, jedenfalls aber zeitlich begrenzten Ausgleich neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führt (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 76; FuR 2004, 307; OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 1317; OLG Celle, FamRZ 2008, 1884; OLG Köln, JAmt 2010, 576).

    Soweit der geltend gemachte Sonderbedarf angemessen ist und dem unterhaltsberechtigten Kind eine Finanzierung des Sonderbedarfs aus dem laufenden Unterhalt nicht zumutbar ist, haften beide Eltern für den Sonderbedarf ebenso wie für regelmäßigen Mehrbedarf anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen (vgl. OLG Celle, FamRZ 2008, 1884; OLG Köln, JAmt 2010, 576; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 6, Rdnr. 13 f. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

  • BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 4 UF 176/19
    Der Bundesgerichtshof hat bislang nur entschieden, dass bei der Ermittlung des Bedarfs von Ehegatten beim Ehegattenunterhalt der volle Wohnvorteil des mietfrei mit den Kindern im Eigenheim lebenden Ehegatten in Ansatz zu bringen ist, wenn für die Kinder der volle Tabellenunterhalt gezahlt bzw. in Ansatz gebracht wird (vgl. BGH, FamRZ 1989, 1160; FamRZ 1992, 425; FamRZ 2013, 191).
  • OLG Karlsruhe, 16.07.1992 - 2 UF 235/91

    Unterhalt; Sonderbedarf; Kieferorthopäde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 4 UF 176/19
    Bei dem aus einer kieferorthopädischen Behandlung resultierenden Zusatzbedarf handelt es sich um Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, also um einen unregelmäßigen, vorher nicht abschätzbaren außerordentlich hohen Bedarf, der nicht auf Dauer besteht und daher zu einem einmaligen, jedenfalls aber zeitlich begrenzten Ausgleich neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führt (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 76; FuR 2004, 307; OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 1317; OLG Celle, FamRZ 2008, 1884; OLG Köln, JAmt 2010, 576).
  • OLG Brandenburg, 18.12.2014 - 9 UF 182/12

    Kindesunterhalt: Ermittlung von Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 4 UF 176/19
    Teilweise wird vertreten, die Deckung des Wohnbedarfs schmälere den Barbedarf des Kindes nicht, weil dem ohnehin mietfrei beim betreuenden Elternteil wohnenden Kind hierdurch kein Nutzungsvorteil entstehe (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2014 - 9 UF 182/12, juris; OLG Koblenz, FamRZ 2009, 891; so im Ergebnis wohl auch Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, Rdnr. 573).
  • BGH, 27.11.1991 - XII ZB 102/91

    Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Einkünfte - Anspruch auf Zahlung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 4 UF 176/19
    Der Bundesgerichtshof hat bislang nur entschieden, dass bei der Ermittlung des Bedarfs von Ehegatten beim Ehegattenunterhalt der volle Wohnvorteil des mietfrei mit den Kindern im Eigenheim lebenden Ehegatten in Ansatz zu bringen ist, wenn für die Kinder der volle Tabellenunterhalt gezahlt bzw. in Ansatz gebracht wird (vgl. BGH, FamRZ 1989, 1160; FamRZ 1992, 425; FamRZ 2013, 191).
  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 290/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erforderlichkeit der Anmietung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 4 UF 176/19
    Die Übertragung der Beschwerdeentscheidung auf den Einzelrichter, bei welcher der Senat die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage übersehen hat, steht der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen (vgl. BGH, NJW 2013, 1149).
  • OLG Bremen, 08.10.2008 - 4 WF 74/08

    Unterhalt wegen Krankheit, zeitliche Begrenzung, Bedarfsermittlung und Rangfolge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 4 UF 176/19
    Er hat an anderer Stelle allerdings ausgeführt, dass ein Unterhaltspflichtiger einen Teil seiner Unterhaltsleistung dadurch erbringt, dass er seinem Kind die Wohnung zur Verfügung stellt (vgl. BGH, FamRZ 2009, 343, Rdnr. 16).
  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 30/10

    Trennungsunterhaltsanspruch: Berücksichtigungsfähigkeit von Einkommen des

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2003 - 8 WF 186/03

    Kriterien zur Zumutbarkeit der Aufnahme einer Nebenverdienertätigkeit;

  • OLG Düsseldorf, 29.08.1980 - 3 WF 190/80
  • BGH, 18.05.2022 - XII ZB 325/20

    Kindesunterhalt: Ausgleich der kostenfreien Zurverfügungstellung von Wohnraum im

    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2021, 191 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:.
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