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   OLG Frankfurt, 26.08.2019 - 4 W 24/19   

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https://dejure.org/2019,28187
OLG Frankfurt, 26.08.2019 - 4 W 24/19 (https://dejure.org/2019,28187)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.08.2019 - 4 W 24/19 (https://dejure.org/2019,28187)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. August 2019 - 4 W 24/19 (https://dejure.org/2019,28187)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 114 ZPO, § 206 BGB
    Keine Hemmung der Verjährung durch höhere Gewalt bei verzögerter Postlaufzeit

  • IWW

    § 66 EStG, 114 ZPO, § 206 BGB
    Kindergeld

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Längere Postlaufzeit ist keine höhere Gewalt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2019, 919
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 25.09.2000 - 2 BvQ 30/00

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem § 111a StPO und Berücksichtigung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2019 - 4 W 24/19
    Zwar hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 31.07.2001 (17 U 93/00, NJW 2001, 357) einen Fall höherer Gewalt gemäß § 203 Abs. 2 BGB a. F. bei einem verspäteten Zugang der Klageschrift aufgrund verzögerter Postlaufzeiten bejaht.
  • BGH, 03.03.1983 - IX ZB 4/83

    Widerlegung des durch Anbringung des gerichtlichen Eingangsstempels begründeten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2019 - 4 W 24/19
    Der durch den Eingangsstempel begründete Beweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis entkräftet werden (BGH, Beschluss vom 03. März 1983 - IX ZB 4/83 -, Rn. 5, juris).
  • OLG Karlsruhe, 31.07.2001 - 17 U 93/00

    Hemmung der Verjährung bei Vorliegen höherer Gewalt ; Anforderungen an den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2019 - 4 W 24/19
    Zwar hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 31.07.2001 (17 U 93/00, NJW 2001, 357) einen Fall höherer Gewalt gemäß § 203 Abs. 2 BGB a. F. bei einem verspäteten Zugang der Klageschrift aufgrund verzögerter Postlaufzeiten bejaht.
  • BGH, 26.06.1962 - VI ZR 140/61

    Verzicht auf Einrede der Verjährung nach Ablauf der Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2019 - 4 W 24/19
    Der BGH hat allerdings schon mit Urteil vom 26.06.1962 (VersR 1962, 809, 811) entschieden, dass eine Verhinderung durch höhere Gewalt ausscheidet, wenn ein Kläger, obwohl ihm ausreichend Zeit zur Verfügung stand, den von der Verjährung bedrohten Anspruch erst in einem Zeitpunkt und unter Umständen gerichtlich geltend macht, die keine Gewähr dafür boten, dass die Klageschrift rechtzeitig bei Gericht einging.
  • BGH, 07.03.2007 - IV ZB 37/06

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2019 - 4 W 24/19
    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sache wegen klärungsbedürftiger Fragen des materiellen Rechts grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 07. März 2007 - IV ZB 37/06 -, Rn. 7, juris, mwN.).
  • OLG Saarbrücken, 28.01.2021 - 4 U 7/20

    1. Auch nach der im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

    Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. Senat, Beschl. v. 21.04.2020 - 4 W 23/19; Senat, Beschl. v. 22.04.2020 - 4 W 24/19; Senat, Beschl. v. 23.04.2019 - 4 W 41/19; Senat, Beschl. v. 30.04.2020 - 4 W 9/20, juris Rdn. 22 ff).
  • LG Stuttgart, 14.10.2020 - 22 O 187/19
    Bei § 233 ZPO verengt sich zudem in der großen Mehrzahl der Fälle die Frage dahin, weshalb eine bestimmte Erklärung in einem bereits anhängigen Verfahren nicht vor Ablauf einer Frist eingegangen ist, während die Bandbreite bei der Frage, warum ein Gläubiger durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert sei, erheblich größer ist (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2019 - 4 W 24/19).
  • LG Stuttgart, 08.10.2020 - 22 O 187/19

    Vorsicht Verjährungsfalle: Verlängerte Postlaufzeiten sind keine höhere Gewalt!

    Bei § 233 ZPO verengt sich zudem in der großen Mehrzahl der Fälle die Frage dahin, weshalb eine bestimmte Erklärung in einem bereits anhängigen Verfahren nicht vor Ablauf einer Frist eingegangen ist, während die Bandbreite bei der Frage, warum ein Gläubiger durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert sei, erheblich größer ist (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2019 - 4 W 24/19).
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