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   OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 2 W 61/11   

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https://dejure.org/2011,48389
OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 2 W 61/11 (https://dejure.org/2011,48389)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.10.2011 - 2 W 61/11 (https://dejure.org/2011,48389)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - 2 W 61/11 (https://dejure.org/2011,48389)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 546 Abs 2 BGB, § 41 Abs 2 GKG
    Streitwertfestsetzung: Streitwert bei Räumungsantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Streitwerts für einen Räumungsantrag; Abstellen auf die Wertregelungen der ZPO bzw. GVG im Rahmen der Streitwertfestsetzung bei Geltendmachung eines Rückgabeanspruchs nach § 546 Abs. 2 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 546 Abs. 2; GKG § 41 Abs. 2; ZPO § 6
    Streitwert einer Räumungsklage gegen einen Untermieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Räumungsklage gegen Untermieter: Streitwert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rückgabe Wohnung: Streitwert der Klage gegen Untermieter ist die Jahresmiete! (IMR 2012, 304)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2012, 204
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2004 - 10 W 61/04

    Streitwert für eine Räumungsklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 2 W 61/11
    Da die Klage gegen die Beklagten aber dadurch bedingt wurde, dass eine Räumungsklage gegen die Hauptmieterin initiiert wurde, ist auch für die jetzige Klage der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 2 GKG eröffnet (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl.; OLG Düsseldorf NZM 2005, 240; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 16).
  • KG, 18.02.2013 - 8 W 10/13

    Streitwert der auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und

    Der Streitwert der auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG (OLG Frankfurt, ZMR 2012, 204; Schneider, NJW-Spezial 2012, 411).
  • KG, 28.12.2017 - 12 W 48/17

    Wohnraummiete: Streitwert des Räumungsanspruch gegen den Nutzer nach Überlassung

    Unerheblich für die Streitwertfestsetzung ist, ob über die Beendigung des Mietverhältnisses noch Streit herrscht und ob ein Kläger seinen Anspruch (auch) auf § 985 BGB stützt, ebensowenig kommt es darauf an, ob die Besitzüberlassung im Sinne des § 546 Abs. 2 BGB auf einem Untermietverhältnis oder einer sonstigen Gebrauchsüberlassung - wie hier an den Ehegatten - beruht (vgl. z.B. OLG Frankfurt, 2 W 61/11, 26.10.2011, Rn. 9 bei juris; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 41 GKG Rn. 24 ff. mit weiteren Nachweisen; Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 3 Rn. 16 "Mietstreitigkeiten").
  • KG, 26.11.2012 - 8 W 77/12

    Streitwert einer Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter

    Der Streitwert der auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG (OLG Frankfurt, ZMR 2012, 204; Schneider, NJW-Spezial 2012, 411).
  • OLG Celle, 12.10.2012 - 2 W 269/12

    Berücksichtigungsfähigkeit des Jahresmietwerts bei der Bestimmung des Streitwerts

    Damit verbietet sich ein Rückgriff über § 48 Abs. 1 GKG auf die Vorschriften der ZPO (vgl. OLG Frankfurt AGS 2012, 416; OLG Düsseldorf NZM 2010, 600; OLG Nürnberg AGS 2012, 415).
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