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OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 1 U 20/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 826 BGB
Sittenwidrige Schädigung durch Fortführung einer insolventen Gesellschaft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sittenwidrige Schädigung durch Fortführung einer insolventen Gesellschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 826
Insolvenzausfallgeld; Fortführung einer insolventen Gesellschaft; sittenwidrige Schädigung - rechtsportal.de
BGB § 826
Schadensersatzansprüche der Agentur für Arbeit gegen den Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen Bezahlung von Insolvenzausfallgeld - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Insolvenzausfallgeld als kausaler Schaden
Verfahrensgang
- LG Gießen, 03.02.2016 - 2 O 189/14
- OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 1 U 20/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.06.2017 - VI ZR 629/16
Anspruch der Bundesagentur für Arbeit auf Ersatz von ihr geleisteten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 1 U 20/16
Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Urteil vom 12.6.2012 dargelegt; der Bundesgerichtshof hat bei der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 21.1.2014, Az. VI ZR 560/12 ausgesprochen, dass dieses Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche und die insoweit maßgeblichen Grundsätze nochmals in dem Beschluss vom 20.6.2017, Az. VI ZR 629/16 unterstrichen. - BGH, 21.01.2014 - VI ZR 560/12
Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzklage der Bundesagentur für Arbeit …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 1 U 20/16
Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Urteil vom 12.6.2012 dargelegt; der Bundesgerichtshof hat bei der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 21.1.2014, Az. VI ZR 560/12 ausgesprochen, dass dieses Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche und die insoweit maßgeblichen Grundsätze nochmals in dem Beschluss vom 20.6.2017, Az. VI ZR 629/16 unterstrichen.