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   OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 1 U 20/16   

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https://dejure.org/2017,43366
OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 1 U 20/16 (https://dejure.org/2017,43366)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.10.2017 - 1 U 20/16 (https://dejure.org/2017,43366)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 1 U 20/16 (https://dejure.org/2017,43366)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 826 BGB
    Sittenwidrige Schädigung durch Fortführung einer insolventen Gesellschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sittenwidrige Schädigung durch Fortführung einer insolventen Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826
    Insolvenzausfallgeld; Fortführung einer insolventen Gesellschaft; sittenwidrige Schädigung

  • rechtsportal.de

    BGB § 826
    Schadensersatzansprüche der Agentur für Arbeit gegen den Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen Bezahlung von Insolvenzausfallgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Insolvenzausfallgeld als kausaler Schaden

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.06.2017 - VI ZR 629/16

    Anspruch der Bundesagentur für Arbeit auf Ersatz von ihr geleisteten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 1 U 20/16
    Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Urteil vom 12.6.2012 dargelegt; der Bundesgerichtshof hat bei der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 21.1.2014, Az. VI ZR 560/12 ausgesprochen, dass dieses Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche und die insoweit maßgeblichen Grundsätze nochmals in dem Beschluss vom 20.6.2017, Az. VI ZR 629/16 unterstrichen.
  • BGH, 21.01.2014 - VI ZR 560/12

    Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzklage der Bundesagentur für Arbeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 1 U 20/16
    Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Urteil vom 12.6.2012 dargelegt; der Bundesgerichtshof hat bei der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 21.1.2014, Az. VI ZR 560/12 ausgesprochen, dass dieses Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche und die insoweit maßgeblichen Grundsätze nochmals in dem Beschluss vom 20.6.2017, Az. VI ZR 629/16 unterstrichen.
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