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   OLG Frankfurt, 26.11.2012 - 20 W 154/11   

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https://dejure.org/2012,46432
OLG Frankfurt, 26.11.2012 - 20 W 154/11 (https://dejure.org/2012,46432)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.11.2012 - 20 W 154/11 (https://dejure.org/2012,46432)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. November 2012 - 20 W 154/11 (https://dejure.org/2012,46432)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 16 KostO, § 140 KostO, § 145 KostO, § 156 KostO
    Notarrecht: Unwirksamkeit einer Vereinbarung unentgeltlichen Tätigwerdens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notarrecht: Unwirksamkeit einer Vereinbarung unentgeltlichen Tätigwerdens

  • notar-drkotz.de

    Notarkosten - Notar kann nicht ohne Entgelt tätig werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 16; KostO § 140; KostO § 145; KostO § 156
    Notarrecht; Erlass; Gebührenvereinbarung; Notarkosten - Unwirksamkeit einer Vereinbarung unentgeltlichen Tätigwerdens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Schleswig, 22.07.1977 - 9 W 60/77
    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.11.2012 - 20 W 154/11
    Selbst wenn man - wie offensichtlich das Landgericht unter Hinweis auf die von ihm zitierte Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22.07.1977, 9 W 60/77 - insoweit anderer Auffassung wäre und die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kostenvereinbarung bzw. eines Kostenerlasses durch den Notar im jeweiligen Einzelfall als rechtsmissbräuchlich ansehen wollte mit der Folge, dass gesetzlich entstandene Gebührenansprüche dann nicht durchgesetzt werden könnten, wäre die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nur unter Zugrundelegung strenger Anforderungen möglich, die das Landgericht zu Recht nicht angenommen hat.

    Der von der Beschwerde im oben abgehandelten rechtlichen Zusammenhang als fehlend gerügte Hinweis des Antragsgegners auf das Verbot des Gebührenerlasses wäre - was das Landgericht am Ende des angefochtenen Beschlusses zu Recht der Sache nach abgehandelt hat - unter Zugrundelegung des Sachvorbringens des Antragstellers ggf. als Amtspflichtverletzung anzusehen, so dass der Antragsteller als Kostenschuldner dem vom Antragsgegner als Notar geltend gemachten Anspruch mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus Amtspflichtverletzung begegnen könnte (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.07.1977, 9 W 60/77, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken DNotZ 1977, 57).

  • KG, 01.04.2011 - 9 W 198/10

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Anwendbares Recht in Übergangsfällen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.11.2012 - 20 W 154/11
    Gleichwohl getroffene Kostenvereinbarungen befreien den Kostenschuldner mithin nicht von der Pflicht zur Kostenzahlung und den Notar nicht von der Pflicht zur Erhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Kosten (vgl. hierzu zuletzt OLG Celle ZNotP 2012, 158; KG FGPrax 2011, 251, je zitiert nach juris; vgl. auch BGH NJW 1986, 2576; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 17 Rz. 45; Tiedtke/Sikora in Würzburger Notarhandbuch, 3. Aufl., Teil 1 Kap. 5 Rz. 10 ff.; Tiedtke ZNotP 2012, 159, und DNotZ 2012, 645, 663).
  • BGH, 13.03.1986 - III ZR 114/84

    Vereinbarung eines Gesamthonorars für Rechtsanwalts- und Notartätigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.11.2012 - 20 W 154/11
    Gleichwohl getroffene Kostenvereinbarungen befreien den Kostenschuldner mithin nicht von der Pflicht zur Kostenzahlung und den Notar nicht von der Pflicht zur Erhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Kosten (vgl. hierzu zuletzt OLG Celle ZNotP 2012, 158; KG FGPrax 2011, 251, je zitiert nach juris; vgl. auch BGH NJW 1986, 2576; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 17 Rz. 45; Tiedtke/Sikora in Würzburger Notarhandbuch, 3. Aufl., Teil 1 Kap. 5 Rz. 10 ff.; Tiedtke ZNotP 2012, 159, und DNotZ 2012, 645, 663).
  • OLG Frankfurt, 23.10.2003 - 20 W 75/03

    Notarkosten: Entstehung einer Entwurfsgebühr bei Aushändigung eines als Grundlage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.11.2012 - 20 W 154/11
    Es ist rechtlich zutreffend und entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, dass zwar für die Anwendung dieser Kostenvorschrift grundsätzlich der Auftrag nur oder wenigstens zunächst nur auf den Entwurf lauten muss, nicht nur auf eine Beurkundung, der Gebührentatbestand aber darüber hinaus dann anwendbar ist, wenn zuvor eine Beurkundung "im Raum steht", der Entwurf jedoch benötigt wird, um mit dem Vertragspartner Einigung über wesentliche Punkte zu erzielen oder den Vertrag von anderer Seite überprüfen zu lassen und somit eine selbständige Bedeutung entfaltet (vgl. dazu Beschluss vom 06.09.2001, Az. 20 W 330/01, und Beschluss vom 23.10.2003, Az. 20 W 75/03, zitiert nach juris; vgl. zur Abgrenzung zu § 145 Abs. 3 KostO auch die Nachweise bei Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rz. 463).
  • OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11

    Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.11.2012 - 20 W 154/11
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (FGPrax 2012, 42) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist.
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11

    Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.11.2012 - 20 W 154/11
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (FGPrax 2012, 42) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist.
  • BGH, 22.03.2018 - 5 StR 566/17

    Gebührenunterschreitung durch einen Notar im Gegenzug für einen

    Gleichwohl getroffene Vereinbarungen sind nichtig und befreien den Notar nicht von der Pflicht zur Erhebung der gesetzlich vorgesehenen Gebühren (vgl. BGH aaO; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. November 2012 - 20 W 154/11 mwN).
  • BGH, 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 1/14

    Amtspflichtverletzungen eines Notars: Widersprüchliche Maklercourtageklauseln;

    Sie befreien den Schuldner nicht von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren und den Notar nicht von der Pflicht zu deren Erhebung (OLG Celle, ZNotP 2012, 158 f. mwN, siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. November 2012 - 20 W 154/11, zitiert nach juris Rn. 12).
  • LG Heidelberg, 28.07.2017 - 3 T 9/17

    Notarkosten: Anforderungen an den Nachweis der Erteilung eines

    Denn damit würde die gesetzliche Verpflichtung des Notars zur Erhebung der gesetzlichen Gebühren konterkariert (OLG Celle, Beschl. v. 24.02.2011 - 2 W 19/11, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.11.2012 - 20 W 154/11, juris Rn. 13 f.).

    Zwar könnte sich ein solcher Schadensersatzanspruch, wenn das Vorbringen der Antragsteller zu der angeblichen sachwidrigen Auskunft der Notarangestellten über die sie treffende Kostenpflicht erwiesen wäre, aus § 19 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) ergeben und der Kostenforderung möglicherweise auch in dem vorliegenden Antragsverfahren entgegengehalten werden (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 23.02.2015 - 2 W 37/15, juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.11.2012 - 20 W 154/11, juris Rn. 15).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 20 W 93/15

    Maßstab für Anwendung des § 21 GNotKG

    Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG werden nämlich nur Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben (vgl. zu § 16 KostO auch Senat, Beschluss vom 26.11.2012, 20 W 154/11, zitiert nach juris).
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